Kostenfreie Testangebote (Schnelltest und PCR-Test) gibt es nur für bestimmte Personengruppen
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- stationäre Pflegeeinrichtungen
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Pflege
- ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Mitarbeiter von Pflegeheimen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.
Hinweis: Auch in Fällen, in denen Bürger grundsätzlich einen Anspruch auf kostenlose Durchführung eines Corona-Tests haben, liegt die Entscheidung über die Art der Diagnostik (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) im Ermessen des Arztes.
- Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
- Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
- Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“)
Bitte beachten: Die 3,- € Testung kann am städtischen Test-/Schnelltestzentrum nicht durchgeführt werden. Hier dürfen nur Personen getestet werden, die Anspruch auf einen kostenlosen Test haben. Testungen können nur in Teststationen oder Apotheken durchgeführt werden.
kostenloser Bürgertest:
- amtlicher Lichtbildausweis
- bei Kleinkindern: Geburtsurkunde oder Kinderreisepass
- bei Schwangeren: Mutterpass
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können: ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen
- Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudie: Teilnahme-Nachweis
- Freitesten: positives PCR-Testergebnis
- Haushaltsangehörige von Infizierten: positives PCR-Testergebnis der infizierten Person sowie Nachweis für übereinstimmende Wohnanschrift
- bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern: Testung vor Ort oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht - hierfür kann das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei, 6 KB) nach Bestätigung durch das Pflegeheim zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden
- Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen
- Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen - eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen
Anlasslose Tests können dazu beigetragen, dass Labore überlastet werden und die Statistik verfälscht wird. Daher wird von anlasslosen Tests abgeraten. Wenn Sie keinen der oben genannten Gründe für einen kostenlosen oder 3 Euro-Bürgertest haben (Angehörige, Risikokontakte etc.) und dennoch getestet werden wollen, ist das in privaten Testzentren oder Apotheken weiterhin möglich, muss aber selbst bezahlt werden. Die Kosten müssen beim jeweiligen Anbieter erfragt werden.
Im Testzentrum der Stadt Regensburg werden nur noch PCR-Tests für die Personengruppen durchgeführt, die weiterhin zu kostenfreien Tests berechtigt sind. Kostenpflichtige Tests gibt es in den lokalen Testzentren nicht - weitere Testmöglichkeiten im Stadtgebiet finden Sie hier.
Im städtischen Testzentrum kann man sich aus folgenden Gründen mittels PCR-Test testen lassen:
-
vom Gesundheitsamt bestätigte Kontaktpersonen
-
nach Ausbruchsgeschehen in Schulen (nur mit offiziellem Schreiben); bei aktuellem Ausbruchsgeschehen mit Bestätigung der Schule
-
PCR nach positivem Schnelltest (nur mit der originalen Testkassette oder einer schriftlichen Bestätigung einer Teststation)
-
zur Wiederholung nach einem nicht eindeutigen/ auswertbaren Testergebnis (mit ungültigem Testergebnis)
-
Freitestung für Personen aus medizinischen Bereichen
Hinweis: Auch in Fällen, in denen Bürger grundsätzlich einen Anspruch auf kostenlose Durchführung eines Corona-Tests haben, liegt die Entscheidung über die Art der Diagnostik (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) im Ermessen des Arztes.
Nachweis für Kinder und Schüler:
- Identitätsnachweis des Kindes (Schülerausweis, Kinderreisepass)
Nachweis für Personen, die Kontakt zu Infizierten Personen hatten
- entsprechende Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines behandelnden Arztes
Nachweis für Beschäftigte, Bewohner und Betreute von Pflegeeinrichtungen, Kliniken, Gemeinschaftsunterkünften oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung etc.
- Lichtbildausweis, Berechtigungsschein der Einrichtung / des Unternehmens
- ggfs. Nachweis des Gesundheitsamtes
Nachweis PCR-Test nach PoC-Antigentest
- Testergebnis / Zertifikat max. 21 Tage alt
Nehmen Sie Erkältungssymptome ernst, auch wenn Sie bereits genesen oder geimpft sind. Mit typischer Corona-Symptomatik dürfen Sie grundsätzlich nicht in Schnellteststationen oder einer Apotheke getestet werden (Ausnahme: bei milder unspezifischer Symptomatik (z.B. leichter Schnupfen).
Sie müssen sich – am besten telefonisch (keinesfalls unangekündigt ins Wartezimmer setzen) – bei einem Arzt oder einer Ärztin melden. Besprechen Sie das Vorgehen zunächst telefonisch mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt. Oder wenden Sie sich außerhalb der Sprechstunden an den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der bundesweit geltenden Telefonnummer 116 117.
Arztpraxen dürfen symptomatische Patienten nicht abweisen. Sollte dies vorkommen, ist das Gesundheitsamt für entsprechende Hinweise dankbar.