Welche Regelungen aktuell gelten finden Sie hier zusammengefasst.
Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten.
In geschlossenen Räumlichkeiten wird empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, und auf ausreichende Belüftung zu achten.
Für Betriebe, Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
In folgenden Bereichen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske:
- in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht
- im Fernverkehr (hier entweder FFP2-Maske oder einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz)
- in Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener Fahrzeugbereiche (soweit dies zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben, erforderlich ist) von
- Arztpraxen
- Krankenhäusern
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Rettungsdiensten
- nicht unter 23 Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) fallenden voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen mit Ausnahme von heilpädagogischen Tagesstätten,
- in Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Die Maskenpflicht gilt entsprechend bei der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen durch
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- nicht unter §23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. h der 16. BayIfSMV vergleichbare Dienstleistungen anbieten, ausgenommen Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Maskenpflicht entfällt beim Vorliegen notwendiger Gründe.
Von der Maskenpflicht sind befreit:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske auf Grund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
Für Beschäftigte gilt während ihrer dienstlichen Tätigkeit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
Betreiber sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen.
Behördengänge und Besuche städtischer Einrichtungen
Um den Schutz für Kunden und Beschäftigte zu erhöhen, appelliert die Stadt an alle Bürgerinnen und Bürger, bei ihren Behördengängen oder Besuchen in städtischen Einrichtungen weiterhin eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Plakate in den Eingangsbereichen werden auf diese Bitte hinweisen.
Der Zugang zu
- Krankenhäusern sowie nicht unter §23 Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) fallenden voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen mit Ausnahme von heilpädagogischen Tagesstätten
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen, sonstigen Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrischen Krankenhäusern, Heimen der Jugendhilfe und für Senioren
darf nur durch Besucher, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind.
Sowohl bei Nr. 1 sowie für Besucher in den Fällen von Nr. 2 ist ein Testnachweis auch von geimpften oder genesenen Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV vorzulegen, wobei Betreiber und Beschäftigte, die geimpfte oder genesene Personen sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis mit der Maßgabe erbringen müssen, dass ein Selbsttest auch ohne Aufsicht erfolgen kann.
Betreiber sind zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.
Für Betreiber und Beschäftigte von Einrichtungen und Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt Abs. 1 16. BayIfSMV entsprechend, soweit sie Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen.
Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
Gefangene oder Sicherungsverwahrte, die eine Justizvollzugsanstalt vorübergehend verlassen haben, sind verpflichtet, am Tag der Rückkehr und anschließend täglich bis zum siebten Tag nach ihrer Rückkehr einen Testnachweis zu erbringen. Abweichend davon müssen Gefangene oder Sicherungsverwahrte, die geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV sind, innerhalb der ersten sieben Tage nach ihrer Rückkehr zwei Testnachweise erbringen.
Testnachweis
Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis auf Grundlage zu erbringen (entsprechend § 22a IfSG):
- eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
- eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
- eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde
Getesteten Personen stehen gleich:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- noch nicht eingeschulte Kinder