Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Obermünsterviertel" der Stadt Regensburg vom 11. Juli 2011

Aufgrund des § 142 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

  1. Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder neugestaltet werden. Das insgesamt 6,27 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Obermünsterviertel“.
  2. Das „Obermünsterviertel“ wird im Wesentlichen umgrenzt im Norden durch den Neupfarrplatz, im Süden von der südlichen Straßengrenze des St.-Peters-Wegs, im Osten durch die Fröhlichen-Türken-Straße bzw. den St.-Kassians-Platz und die Viereimergasse, im Westen durch die Obere Bachgasse sowie durch die Anwesen Obermünsterplatz 7 und St.-Peters-Weg 11.
  3. Der räumliche Geltungsbereich ist in der Plananlage (Lageplan 1: 2000 vom 29.06.2011) dargestellt. Diese Planunterlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

§ 2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB ist ausgeschlossen.

§ 3
Genehmigungspflicht

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden mit Ausnahme von § 144 Abs. 1 BauGB keine Anwendung

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt entsprechend § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres - Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren - seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Die vorbereitenden Untersuchungen mit Rahmenplan (Fassung vom 29.06.2011) und die Satzung zum Sanierungsgebiet „Obermünsterviertel“ können –neben anderen einschlägigen Regelungen –während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. Möglichkeit hierzu besteht beim Amt für Stadtentwicklung, Abteilung Stadterneuerung und Wohnungswesen, im Neuen Rathaus, Minoritenweg 8 - 10, Erdgeschoss, Zimmer 64 bzw. 72

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