Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Obermünsterviertel" der Stadt Regensburg vom 11. Juli 2011
Aufgrund des § 142 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
§ 1
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
- Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder neugestaltet werden. Das insgesamt 6,27 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Obermünsterviertel“.
- Das „Obermünsterviertel“ wird im Wesentlichen umgrenzt im Norden durch den Neupfarrplatz, im Süden von der südlichen Straßengrenze des St.-Peters-Wegs, im Osten durch die Fröhlichen-Türken-Straße bzw. den St.-Kassians-Platz und die Viereimergasse, im Westen durch die Obere Bachgasse sowie durch die Anwesen Obermünsterplatz 7 und St.-Peters-Weg 11.
- Der räumliche Geltungsbereich ist in der Plananlage (Lageplan 1: 2000 vom 29.06.2011) dargestellt. Diese Planunterlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB ist ausgeschlossen.
§ 3
Genehmigungspflicht
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden mit Ausnahme von § 144 Abs. 1 BauGB keine Anwendung
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt entsprechend § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weitere Informationen
Zum Download
Satzung 16.1.7 als pdf