Satzung der Stadt Regensburg über die Einfriedung von Grundstücken (Einfriedungssatzung - EfS) vom 24. September 2025

Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet Regensburg. Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen sowie anderen örtlichen Bauvorschriften, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2
Einfriedungen

(1) Einfriedungen sind in Form von Gehölzpflanzungen (z. B. Hecken) oder offenen Zäunen herzustellen. Zäune dürfen eine Höhe von 1,50 m einschließlich Sockel nicht überschreiten. Einfriedungen zwischen den Grundstücken sind sockellos auszuführen.

(2) Hiervon kann aus gewichtigen Gründen, z. B. wegen Lärmschutz, besonderer Sicherheitsanforderungen der Nutzung oder besonderer örtlicher Verhältnisse, eine Abweichung nach § 4 zugelassen werden.

(3) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten und nicht für Terrassentrennwände mit einer Tiefe bis zu 4 m.

§ 3
Abweichungen

Die Stadt Regensburg kann unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen von den Anforderungen dieser Satzung zulassen.

§ 4
Ordnungswidrigkeit

Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Einfriedungen entgegen den Anforderungen nach § 2 errichtet oder ändert. 

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 30. September 2025 in Kraft.

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