Allgemeine Benutzungs- und Entgeltregelungen der Stadt Regensburg für die Benutzung der städtischen Jugendfreizeitstätten Haslbach und Schwalbennest vom 30. Juli 2025

(Beschluss des Stadtrates der Stadt Regensburg vom 30. Juli 2025, AMBl. Nr. 37 vom 8. September 2025)

1. Gegenstand und Umfang der Benutzung, Benutzerkreis

(1) Die Stadt Regensburg unterhält die Jugendfreizeitstätten Haslbach und Schwalbennest als öffentliche Einrichtungen mit dem Ziel der Bereitstellung und Nutzungsüberlassung von Freizeit- und Übernachtungsmöglichkeiten, und zwar in erster Linie für Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII.

Es handelt sich um städtische Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen mit Selbstversorgungscharakter und einer für Selbstversorgung eingerichteten Ausstattung.

Die Jugendfreizeitstätte Haslbach ist eine Unterkunft mit Übernachtungsmöglichkeit in 30 Betten. Die Jugendfreizeitstätte Schwalbennest verfügt über einen Zeltlagerplatz für 40 Personen, welche dort in selbst mitgebrachten Zelten übernachten können.
Beide Einrichtungen haben überdeckte Schwimmbecken (Haslbach zwei, Schwalbennest eins), die in der Regel von Mitte Mai bis Ende September in Betrieb sind.

(2) Die zwei Jugendfreizeiteinrichtungen werden im Rahmen verfügbarer Kapazitäten für Bildungs- und Freizeitveranstaltungen an im Stadtgebiet Regensburg ansässige Träger der Jugendhilfe und der Jugendarbeit, Vereine, Verbände, Schulen, Kindergärten, Kinderhorte, Organisationen, Personenvereinigungen sowie an im Stadtgebiet Regensburg wohnende Privatpersonen und Familien (Gemeindeangehörige) gegen Zahlung eines Benutzungsentgelts (vgl. Nr. 13) zur Benutzung überlassen.

Wenn darüber hinaus noch Kapazitäten frei sind, können die Jugendfreizeitstätten nachrangig auch an auswärtige Antragsteller (Gemeindefremde) gegen Zahlung eines Benutzungsentgelts (vgl. Nr. 13) für Bildungs- und Freizeitveranstaltungen überlassen werden.

Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII haben bei der Überlassung Vorrang vor sonstigen Bildungs- und Freizeitveranstaltungen. Gemeinnützige Organisationen haben bei der Überlassung Vorrang vor privaten Nutzern.

Eine gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung sowie Feste/Feiern zum 18. Geburtstag sind nicht gestattet. Eine Überlassung an politische Vereine oder Gruppierungen erfolgt nicht.

(3) Eine Überlassung an juristische Personen, Personenvereinigungen, Vereine, Firmen, Organisationen und Privatpersonen, die in Handlung, Verlautbarung, Schriften oder Werbung sowie ihren Zielen gegen das Grundgesetz verstoßen, ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Überlassung an Angehörige einer kriminellen Vereinigung oder wenn durch die Art der Veranstaltung mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechnet werden muss.

(4) Private Nutzer können die Freizeitanlagen ab dem 15.01. eines Jahres für das laufende Kalenderjahr buchen, sofern noch freie Termine verfügbar sind.

2. Nutzungszeiten

(1) Die Einrichtung Haslbach kann ganzjährig genutzt werden, die Einrichtung Schwalbennest wird nur von Mitte Mai bis Ende September zur Benutzung überlassen.

(2) In beiden Anlagen ist eine Nachtruhe ab 22.00 Uhr einzuhalten. Wegen Lärmbelästigung und Ruhestörung dürfen ab diesem Zeitpunkt im Freien keine elektronischen Verstärker eingesetzt werden und die Beschallung ist so zu reduzieren, dass es zu keinen Lärmbelästigungen für Anwohnerinnen und Anwohner kommen kann.

3. Höchstteilnehmerzahl

(1) Die Einrichtung Haslbach ist für 30 Personen zur Übernachtung in Betten ausgelegt. Das gesamte Außengelände bietet Platz im Rahmen eines Tagesaufenthaltes für maximal 150 Personen.

(2) Bis zu 40 Personen können auf der Freifläche Schwalbennest in selbst mitgebrachten Zelten übernachten. Das gesamte Gelände bietet Platz im Rahmen eines Tagesaufenthaltes für maximal 60 Personen.

4. Benutzungsvertrag, Beantragung der Benutzung, Nutzung der Einrichtung

(1) Das Nutzungsverhältnis zwischen der Stadt Regensburg und der Nutzerin oder dem Nutzer wird durch einen schriftlich abzuschließenden privatrechtlichen Benutzungsvertrag nach Maßgabe dieser allgemeinen Benutzungs- und Entgeltregelungen, welche Bestandteil des Benutzungsvertrags sind, geregelt.

(2) Anträge auf Nutzung der Jugendfreizeitstätten sind mit dem dafür vorgesehenen Formblatt „Belegung einer Jugendfreizeiteinrichtung der Stadt Regensburg, Belegungsantrag“ mindestens drei Wochen vor dem Nutzungstermin schriftlich beim Amt für kommunale Jugendarbeit der Stadt Regensburg zu stellen. Sie müssen u.a. über den Veranstalter bzw. die Nutzerin/den Nutzer und ihre/seine Anschrift, Telefonnummer und (soweit vorhanden) E-Mail-Adresse, die Art und Dauer der Veranstaltung, die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung sowie die für die Veranstaltung verantwortliche Person (s. Nr. 5 Abs. 2) Angaben enthalten.Liegen mehrere Anträge Ortsansässiger für den gleichen Zeitraum vor, erfolgt die Vergabe der Nutzung unter Berücksichtigung der in Nr. 1 Abs. 2 geregelten Vorrangsgrundsätze und ansonsten nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragseingänge. Entsprechendes gilt innerhalb der nachrangigen Nutzungsvergabe an Gemeindefremde.

Nach der Nutzungsvergabe an sie/ihn erhält die Nutzerin/der Nutzer von der Stadt Regensburg an die von ihr/ihm im Belegungsantrag angegebene E-Mail-Adresse ein von der Stadt Regensburg unterzeichnetes Exemplar des Benutzungsvertrags sowie diese Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltregelungen der Stadt Regensburg für die Benutzung der städtischen Jugendfreizeitstätten Haslbach und Schwalbennest und die geltende Hausordnung elektronisch übermittelt.
Hat die Nutzerin/der Nutzer keine E-Mail-Adresse angegeben, erhält sie/er nach der Nutzungsvergabe auf dem Postweg zwei von der Stadt Regensburg unterzeichnete Exemplare des Benutzungsvertrags sowie diese Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltregelungen der Stadt Regensburg für die Benutzung der städtischen Jugendfreizeitstätten Haslbach und Schwalbennest und die geltende Hausordnung zugesendet.

Die Nutzerin/der Nutzer ist verpflichtet, dem Amt für kommunale Jugendarbeit der Stadt Regensburg innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Benutzungsvertrags ein von ihr/ihm unterzeichnetes Vertragsexemplar zukommen zu lassen; maßgeblich ist hierbei der Eingang der unterzeichneten Vertragsausfertigung beim Amt für kommunale Jugendarbeit. Nach Ablauf dieses Zeitraums erlischt das Nutzungsangebot der Stadt Regensburg.

Das von der Nutzerin/dem Nutzer unterzeichnete Vertragsexemplar hat sie/er auf dem gleichen Weg, auf dem sie/er es von der Stadt Regensburg erhalten hat (d.h. bei elektronischer Übermittlung auch wieder auf elektronischem Weg und bei Erhalt auf dem Postweg auch wieder auf dem Postweg) an das Amt für kommunale Jugendarbeit der Stadt Regensburg zurückzusenden.

(3) Die im Benutzungsvertrag aufgeführte Jugendfreizeiteinrichtung darf nur zu der im Benutzungsvertrag angegebenen Veranstaltung/Nutzung und nur während der vertraglich vereinbarten Zeiten genutzt werden. Eine andere oder zusätzliche Nutzung (z.B. Änderung der angegebenen Veranstaltungsart/Nutzungsart oder Änderung im Umfang der Nutzung) bedarf der besonderen Genehmigung der Stadt Regensburg. Die in Nr. 3. aufgeführten Höchstteilnehmerzahlen dürfen nicht überschritten werden. Die Nutzerin/der Nutzer ist für die Einhaltung verantwortlich. Die Überlassung oder Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nicht gestattet.

(4) Die Veranstaltung darf den Gesetzen und den guten Sitten nicht zuwiderlaufen, die Bestimmungen des Jugendschutzes sind zwingend zu beachten. Die überlassene Freizeiteinrichtung darf insbesondere nicht zur Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden, auf denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und/oder verbreitet wird, sei es von der Nutzerin/dem Nutzer selbst oder von ihren/seinen Mitgliedern, Beauftragten oder von Teilnehmern der Veranstaltung. Die Veranstaltung darf keine verfassungsfeindlichen, sexistischen, pornographischen, aufhetzenden, menschenverachtenden, extremistischen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte haben.Sollten durch ihre/seine Mitglieder oder Beauftragten oder durch Teilnehmer der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat die Nutzerin/der Nutzer für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechts.

5. Allgemeine Benutzerpflichten, ordnungsgemäßer Veranstaltungsablauf

(1) Die Räumlichkeiten, das Mobiliar, die Anlagen und Außeneinrichtungen werden in dem bestehenden, der Nutzerin/dem Nutzer bekannten Zustand überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß überlassen, wenn die Nutzerin/der Nutzer Mängel nicht unverzüglich bei der für die jeweilige Jugendfreizeiteinrichtung zuständigen Hausverwaltung geltend macht.

(2) Die Nutzerin/der Nutzer ist für den störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich und hat insoweit alle Sicherheitsmaßnahmen für die Veranstaltung zu treffen. Zu diesem Zweck hat die Nutzerin/der Nutzer eine volljährige, unbeschränkt geschäftsfähige Person zu bestellen und der Stadt Regensburg zu benennen, die für die Veranstaltung verantwortlich ist und während der Benutzung ständig anwesend sein muss. In ihrer Abwesenheit hat die/der Verantwortliche für eine ordnungsgemäße Stellvertretung zu sorgen. Die Veranstaltung muss von Beginn bis Ende unter Aufsicht dieser verantwortlichen Person bzw. ihres Stellvertreters stehen.

(3) Die /der Verantwortliche ist insbesondere verpflichtet, die Räume, Einrichtungen, das Außengelände und die überlassene Ausstattung jeweils vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen; sie/er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume und Einrichtungen nicht benutzt werden. Wesentliche Mängel sind der Hausverwaltung umgehend mitzuteilen.

(4) Die Nutzerin/der Nutzer übernimmt die der Stadt Regensburg als Grundstückseigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die von der Veranstaltung und den überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräten und Anlagen ausgehen, insbesondere auch die Pflicht zum Winterdienst, die Pflicht zur Freihaltung der Fluchtwege und die Pflicht, die überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Geräte und Anlagen sowie die Zugänge und Zuwege zu der überlassenen Freizeitstätte in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(5) Die Nutzerin/Der Nutzer verpflichtet sich, die Räumlichkeiten, das Mobiliar, die genutzten Geräte, die Anlagen und Außeneinrichtungen sorgsam und pfleglich zu behandeln.

(6) Auftretende Schäden (auch Sachschäden) sind sofort der Hausverwalterin/dem Hausverwalter zu melden.

(7) Die Nutzerin/Der Nutzer verpflichtet sich, am Ende der Belegung/Nutzung die Räume besenrein zu verlassen und verschmutzte oder klebrige Böden nass zu wischen. Alle elektrischen Anlagen sind abzuschalten und Eingangstüren zu verschließen.Weitere im Einzelnen zu befolgende Verhaltensregeln für eine ordnungsgemäße Rückgabe der Freizeiteinrichtung enthält die Hausordnung.

6. Besondere Verhaltensregeln

(1) Jede Besucherin/ jeder Besucher der Jugendfreizeitstätten hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört oder belästigt werden.

(2) Die Nutzerin/der Nutzer verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Hausordnung. Diese ist ebenfalls Bestandteil des Benutzungsvertrags.

(3) Es ist nicht gestattet, alkoholische Getränke sowie Drogen jeglicher Art in die Jugendfreizeitstätten mitzubringen. Der Alkoholausschank wie auch der Genuss von Alkohol und Drogen ist in den Einrichtungen untersagt.

(4) Auf den jeweiligen Räumen und auf dem gesamten Gelände der Freizeitstätten herrscht absolutes Rauchverbot.

(5) Kommerzielle Werbung innerhalb der Jugendfreizeitstätten ist nicht zulässig. Plakate, Dekorationen und Schilder dürfen nicht ohne Genehmigung der Stadt Regensburg ausgehängt werden.

(6) Lagerfeuer auf dem Gelände außerhalb der ausgewiesenen Feuerstelle, offenes Feuer in Abfalleimern und Grill sind feuerpolizeilich verboten. Auch die Verwendung von offenem Licht oder besonders gefährlichen Stoffen ist unzulässig. Ebenso ist das Abbrennen von Feuerwerk, Wunderkerzen, Kerzen sowie die Verwendung von gasgefüllten Luftballons nicht gestattet.

(7) Feste zum 18. Geburtstag sind in den Einrichtungen nicht erlaubt.

(8) Die Nutzerin/der Nutzer ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Dazu gehören insbesondere die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, des Versammlungsgesetzes, des Nichtraucherschutzgesetzes, GEMA-Rechte und die gültige Brandschutzverordnung.

(9) Tiere dürfen nicht in das Haus bzw. auf das Gelände mitgebracht werden.

7. Schlüsselvergabe

Die vom Amt für kommunale Jugendarbeit der Stadt Regensburg an die Nutzerin/den Nutzer vergebenen Schlüssel für die Jugendfreizeiteinrichtung sind sorgfältig aufzubewahren. Die Weitergabe an dritte Personen ist nicht gestattet. Die Schlüssel sind nach Veranstaltungsende zu einem vereinbarten Termin wieder abzugeben. Ein zwischenzeitlicher Verlust ist unmittelbar anzuzeigen. Die Nutzerin/der Nutzer haftet direkt für alle möglichen Schäden im Umgang mit den Schlüsseln bzw. bei Verlust der Schlüssel. Bei einem Schlüsselverlust sind die für den Austausch der Schlösser entstandenen Kosten zu tragen.

8. Hausrecht

(1) Die Betreuung der kompletten Freizeitanlage obliegt der Hausverwalterin/dem Hausverwalter. Sie/Er sorgt für die Sicherheit des Hauses und die Einhaltung der Hausordnung und übt gegenüber der Nutzerin/dem Nutzer und gegenüber den Besuchern und Teilnehmern der Veranstaltung das Hausrecht aus. Ihren/seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.Daneben übt die Nutzerin/der Nutzer für die Dauer der Veranstaltung Dritten gegenüber das Hausrecht für die ihr/ihm überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen aus.

(2) Die Hausverwalterin/Der Hausverwalter hat jederzeit zu allen Räumlichkeiten Zugang, insbesondere wenn dies zur Vermeidung oder Beseitigung von Schäden erforderlich ist. Die Nutzerin/der Nutzer ist verpflichtet, ihr/ihm jederzeit zu gestatten, sich von der ordnungsgemäßen Benutzung zu überzeugen.

9. Kündigung und Ausschluss

(1) Eine schwerwiegende oder wiederholte Nichtbeachtung dieser Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltregelungen oder der Hausordnung hat die sofortige fristlose Kündigung des Benutzungsvertrags zur Folge.

(2) Bei wiederholten Verstößen gegen diese Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltregelungen hat die Stadt Regensburg das Recht, die Nutzerin/den Nutzer von einer zukünftigen Benutzung oder vom Besuch der öffentlichen Einrichtung zeitweilig oder dauernd auszuschließen.

10. Ausfall der Nutzung/Nichtdurchführung der Veranstaltung, Stornierungspauschalen

(1) Absagen oder Terminverschiebungen der Nutzung der Freizeitstätte (mithin jede ausfallende Benutzung) sind nach Abschluss des Benutzungsvertrags von der Nutzerin/dem Nutzer im eigenen Interesse unverzüglich schriftlich dem Amt für kommunale Jugendarbeit der Stadt Regensburg mitzuteilen, damit die Freizeiteinrichtung ggf. anderweitig belegt werden kann.

(2) Soweit die Nutzerin/der Nutzer die Jugendfreizeitstätte zu dem gebuchten Termin aus einem von der Stadt Regensburg nicht zu vertretenden Grund nicht nutzt bzw. die Veranstaltung aus einem von der Stadt Regensburg nicht zu vertretenden Grund nicht durchführt, ist sie/er grundsätzlich zur Zahlung der vollen Benutzungsentgelte (s. Nr. 13) verpflichtet.

Unter folgenden Bedingungen reduzieren sich die Benutzungsentgelte, soweit kein gesetzlicher Rücktritts- oder Kündigungsgrund oder sonstiger Beendigungsgrund besteht:

Bei Mitteilung der ausfallenden Nutzung/Absage der Veranstaltung

  • im Zeitraum vom Vertragsabschluss bis 3 Monate vor dem gebuchten Nutzungstermin werden keine Benutzungsentgelte berechnet und fällig,
  • im Zeitraum von weniger als 3 Monaten bis 2 Monate vor dem gebuchten Nutzungstermin werden 50 %,
  • im Zeitraum von weniger als 2 Monaten bis 1 Monat vor dem gebuchten Nutzungstermin werden 75 %,
  • im Zeitraum von weniger als 1 Monat vor dem gebuchten Nutzungstermin werden 100 % der Benutzungsentgelte (einschlägige Tagespauschale gem. Nr. 13 Abs. 1 und 2) berechnet und fällig.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsentgelte entfällt für die Nutzerin/den Nutzer, wenn eine Ersatzgruppe bzw. eine Ersatznutzerin/ein Ersatznutzer den gebuchten Nutzungstermin wahrnimmt.

11. Vertragsstrafe

Verstößt die Nutzerin/der Nutzer schuldhaft gegen eine Bestimmung dieser Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltregelungen, so ist die Stadt Regensburg berechtigt, von ihr/ihm eine angemessene Vertragsstrafe bis zu einer Höhe der nach Nr. 13 anfallenden Benutzungsentgelte zu erheben.
Die Höhe der Vertragsstrafe wird durch die Stadt Regensburg im pflichtgemäßen Ermessen festgesetzt und kann im Streitfall von einem zuständigen Gericht überprüft werden.
Etwaige Schadensersatzansprüche der Stadt Regensburg bleiben hiervon unberührt. Die Nutzerin/der Nutzer bleibt in solchen Fällen zur Zahlung der Benutzungsentgelte verpflichtet.

12. Mängel der Freizeiteinrichtung, Minderung, Aufrechnung

(1) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Nutzerin/den Nutzer wegen eines Mangels der überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen oder wegen Verzugs der Stadt Regensburg mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht von der Stadt vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden ist bzw. sofern die Stadt den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Die Nutzerin/der Nutzer ist auch nicht zur Minderung der Benutzungsentgelte berechtigt. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch der Nutzerin/des Nutzers auf Mangelbeseitigung.

(2) Die Nutzerin/der Nutzer kann gegen den Benutzungsentgeltanspruch der Stadt Regensburg nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

13. Höhe der Entgelte

(1) Für die Überlassung der Jugendfreizeitstätten zur Benutzung werden die im folgenden festgesetzten Benutzungsentgelte (netto) in Form einer Tagespauschale ohne Übernachtung bzw. einer Tagespauschale mit Übernachtung und eine Pauschale für alle anfallenden Betriebskosten (z.B. Strom, Heizung, Wasser, Grundabgaben, Endreinigung im üblichen Ausmaß u.a.) erhoben.

Die Tagespauschale ohne Übernachtung fällt für den (vollständig oder nur teilweise zur Benutzung) gebuchten Tag an; die Tagespauschale mit Übernachtung fällt pro gebuchter Übernachtung an. Die Betriebskostenpauschale fällt zusätzlich zur Tagespauschale ohne Übernachtung bei einer an dem gebuchten Tag tatsächlich erfolgten Benutzung der Freizeitstätte an; sie fällt zusätzlich zur Tagespauschale mit Übernachtung für jede tatsächlich erfolgte Übernachtung an.

Die Nutzerin/der Nutzer trägt außerdem die Kosten für eine über das übliche Ausmaß hinaus erforderliche Endreinigung, wenn die Räume und/oder Außenanlagen übermäßig beansprucht wurden und die Nutzerin/der Nutzer über die normalen Reinigungsarbeiten hinausgehende Verschmutzungen und angefallenen Müll nicht bei Rückgabe der Freizeitanlage beseitigt hat oder wenn die Freizeitanlage nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben/hinterlassen wird (s. insoweit auch Nr. 5 Abs. 7 Satz 1 sowie die Hausordnung).

Daneben wird bei der Jugendfreizeitstätte Haslbach für geliehene/bereitgestellte Bettwäsche pro Garnitur das im folgenden festgesetzten Entgelt erhoben.

Benutzungsentgelte (netto) Jugendfreizeitstätte
Haslbach
Unterkunft mit 30 Betten
mit 2 überdachten Schwimmbecken
Jugendfreizeitstätte
Schwalbennest
mit Zeltmöglichkeit für
max. 40 Personen
mit 1 überdachten Schwimmbecken
Tagespauschale ohne Übernachtung 110,00 Euro 100,00 Euro
Tagespauschale mit Übernachtung 156,00 Euro 132,00 Euro
Betriebskostenpauschale
pro Tag bzw. pro Übernachtung
60,00 Euro 40,00 Euro
Bereitstellung Bettwäsche
-pro Garnitur-
8,00 Euro -----------

(2) Im Zuge der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2 b UStG) liegen den in Absatz 1 angegebenen Nettoentgelten ab dem 01.01.2027 umsatzsteuerbare Leistungen der Stadt Regensburg zugrunde.Dient die Überlassung der Jugendfreizeitstätte überwiegend Jugendlichen vor Vollendung des 27. Lebensjahres, erfolgt die Leistung umsatzsteuerfrei. Die Anwesenheit von Erwachsenen zur Aufsicht der Jugendlichen ist dabei für die Steuerfreiheit unschädlich.Dient die Überlassung der Jugendfreizeitstätte überwiegend Erwachsenen (ab. dem 27. Lebensjahr), erfolgt die Leistung umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer zusätzlich in der gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt. Die Leistung unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (derzeit 7 %).“

(3) Können die Schwimmbecken der Freizeitanlagen wegen Schlechtwetter, aus technischen Gründen bzw. höherer Gewalt nicht genutzt werden, so besteht kein Anspruch auf Reduzierung der Benutzungsentgelte.

(4) Zur Zahlung der Entgelte sind die Nutzerin/ der Nutzer und die Antragstellerin/der Antragsteller verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner. Mehrere Nutzerinnen/Nutzer, die die Freizeiteinrichtung gemeinsam benutzen, haften ebenfalls als Gesamtschuldner.

(5) Die endgültig zu zahlenden Benutzungsentgelte bleiben einer Endabrechnung vorbehalten und sind 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Endabrechnung erfolgt nach Ablauf des gebuchten Nutzungstermins.

14. Haftung/Haftungsausschluss

(1) Die Stadt Regensburg übernimmt keine Haftung dafür, dass die überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen für die Durchführung der im Benutzungsvertrag angegebenen Veranstaltung/Nutzung geeignet sind.

(2) Die Nutzerin/der Nutzer stellt die Stadt Regensburg als Grundstückseigentümerin von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer/seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Teilnehmer bzw. Besucher ihrer/seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtung, Räumlichkeiten, Geräte und Anlagen sowie der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen, Einrichtungen und Anlagen stehen, es sei denn das schadensstiftende Ereignis wäre von der Stadt Regensburg vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.

(3) Die Nutzerin/der Nutzer verzichtet ihrerseits/seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Regensburg. Die Haftung der Stadt Regensburg für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt von diesem Verzicht unberührt; der Verzicht gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers.Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet die Nutzerin/der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Regensburg, deren Bedienstete oder Beauftragte, es sei denn es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Stadt Regensburg vor.

(4) Die Nutzerin/der Nutzer ist verpflichtet, zur Abdeckung der von ihr/ihm nach diesen Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltregelungen zu übernehmenden Verpflichtungen (Risiken) eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt sind; die Stadt Regensburg kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.

(5) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Stadt Regensburg für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

(6) Die Nutzerin/der Nutzer haftet für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt Regensburg als Grundstückseigentümerin oder Dritten infolge der Durchführung der Veranstaltung/Nutzung oder durch unsachgemäßen Gebrauch an den überlassenen Anlagen, Räumen, Einrichtungen sowie den Zugangswegen oder Zufahrten durch sie/ihn, ihr/sein Personal oder von Teilnehmern bzw. Besuchern der Veranstaltung entstehen und die auf einem schuldhaften Verhalten des genannten Personenkreises beruhen.

(7) Die Bewachung der überlassenen Einrichtung, der Räumlichkeiten und Anlagen sowie der dort befindlichen Sachen und Einrichtungen obliegt während der Veranstaltungsdauer/Nutzungsdauer ausschließlich der Nutzerin/dem Nutzer. Die Stadt Regensburg übernimmt für etwa eintretende Verluste und Schäden (z.B. für Geld, Wertsachen, Garderobe u.a. sowie für alle mitgebrachten oder aufbewahrten Gegenstände der Nutzerin/des Nutzers, ihres/seines Personals oder von Teilnehmern bzw. Besuchern der Veranstaltung) keinerlei Haftung oder Entschädigungspflicht.

15. Datenverarbeitung

(1) Zum Zwecke der Organisation und Rechnungsstellung im Rahmen der Belegungsabwicklung ist die Speicherung und Verarbeitung folgender Daten erforderlich: Bezeichnung des Vereins/der Organisation/Personenvereinigung sowie Name und Vorname des Ansprechpartners mit Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse bzw. Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der privaten Nutzerin/des Nutzers, Daten zur Buchung sowie Bankverbindungsdaten. Die Daten (Verein/Institutionen, Personen bzw. Name, Vorname, Telefonnummer) werden zur Durchführung der Belegung an das jeweilige Hausmeisterteam weitergegeben. Eine Löschung der Daten erfolgt nach der Verjährungsfrist von Ansprüchen.

Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie im Internet unter www.regensburg.de/datenschutz abrufen. Alternativ erhalten Sie diese Informationen auch von unserem Datenschutzbeauftragten, den Sie unter Behördlicher Datenschutzbeauftragter der Stadt Regensburg, Postfach 110643, 93019 Regensburg, E-Mail: ZWQuZ3J1YnNuZWdlciR6dHVoY3NuZXRhZA==, Telefon 0941/507-2114, erreichen können.

16. Inkrafttreten, Unwirksamkeit, Gerichtsstand

(1) Diese Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltregelungen treten am 1. August 2025 in Kraft.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltregelungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

(3) Soweit dies gesetzlich zulässig ist, gilt als Gerichtsstand für alle aus diesen Allgemeinen Benutzungs- und Entgeltregelungen entstehenden Streitigkeiten Regensburg als vereinbart.

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