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Richtlinien zur Förderung aus dem Verfügungsfonds für Umweltschutzmaßnahmen

Richtlinien zur Förderung aus dem Verfügungsfonds für Umweltschutzmaßnahmen

 

 

1. Vorbemerkung

Der Stadtrat der Stadt Regensburg hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 25.02.2021 beschlossen, einen Verfügungsfonds für Umweltschutzmaßnahmen ab dem Jahr 2021 einzurichten.

Um dem Direktorium 3 eine Förderung kurzfristig während eines Haushaltsjahres auftretender Projekte zu ermöglichen, wird im Haushaltsplan ein Verfügungsfonds in Höhe von jährlich 50.000 € ausgewiesen, der im Zusammenhang mit den freiwilligen Leistungen zu beschließen ist.

Die Zuschussgewährung erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, jedoch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Diese Richtlinie stellt eine verwaltungsinterne Handlungsleitlinie dar, aus der Dritte keine unmittelbaren Rechte oder Ansprüche ableiten können.

 

2. Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden Projekte oder Engagements mit einem örtlichen Bezug zur Stadt Regensburg, die einen Beitrag zu Umwelt-, Natur- oder Klimaschutzmaßnahmen in Regensburg leisten. Dies können z. B. Projekte und Veranstaltungen von bzw. für Schülerinnen und Schüler der Regensburger Schulen oder Einzelmaßnahmen von Privaten, Vereinen oder Firmen im Umwelt-, Natur- oder Klimaschutzbereich sein.

Rein kommerzielle Einrichtungen und Projekte werden nicht gefördert.

 

3. Förderungsgrundsätze

3.1 Einen Antrag auf Förderung kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die einen Beitrag zu den unter 2. genannten Themenbereichen in Regensburg zu leisten beabsichtigt, wenn dieser ohne Mithilfe der Stadt nicht möglich wäre.

3.2 Projekte oder Engagements, für die eine ausreichende Unterstützung durch Dritte gegeben oder möglich ist, werden nachrangig gefördert. Die Förderung durch Dritte ist bei der Anwendung von Förderhöchstsätzen zu berücksichtigen.

3.3 Eine angemessene Eigenleistung in Höhe von mindestens 10 % der projektbezogenen Kosten wird vorausgesetzt. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat eigene Leistungen zu erbringen, eigene Mittel einzusetzen und andere Förderungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Nicht zuwendungsfähig ist die Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Begünstigten.

3.4 Die Zusammenarbeit mit städtischen Institutionen schließt eine Förderung nicht aus. Soweit der Stadt im Rahmen einer Mitveranstalterschaft Kosten entstehen, werden diese nicht auf die Förderung angerechnet.

3.5 Zuwendungen werden nur solchen Antragstellerinnen / Antragstellern gewährt, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten und die in der Lage sind, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen.

3.6 Auf die finanzielle Unterstützung durch die Stadt ist angemessen hinzuweisen. Neben dem Schriftzug „mit freundlicher Unterstützung durch die Stadt Regensburg“ ist das städtische Logo in angemessener Größe auf Einladungskarten, Plakaten, Programmheften und auf der Internetseite zu platzieren.

3.7 Eine Förderung von Investitionen ist ausgeschlossen.

3.8 Die Anforderungen des EU-Beihilferechts sind im Einzelfall zu beachten. Eine beihilferechtskonforme Ausgestaltung der Förderung hat ggf. zu erfolgen.

 

4. Art und Umfang der Förderung

4.1 Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Fonds trifft bis zu einem Betrag von 5.000,00 € das Direktorium 3, in allen anderen Fällen der Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz.

4.2 Die einmalige Zuwendung beläuft sich grundsätzlich auf maximal 20 % der projektbezogenen Kosten. Ergibt der Verwendungsnachweis eine nachträgliche Reduzierung der ursprünglich veranschlagten Kosten, ist eine ggf. überschießende Förderung an die Stadt zurückzuerstatten.

4.3 Zuschüsse zu Projekten oder Engagements werden als Restfinanzierung gewährt. Durch Vorlage von Kostenvoranschlag, Projektbeschreibung und Finanzierungsplan ist nachzuweisen, dass die gesamte Finanzierung und die ordnungsgemäße Abwicklung der Maßnahme gesichert sind.

4.4 Die Förderung durch die Stadt hat Nachrang. Die Antragstellerin / der Antragsteller hat eigene Leistung zu erbringen, eigene Mittel einzusetzen und andere Förderungsmöglichkeiten auszuschöpfen, vgl. Ziffer 3.3. Je nach Art des Projektes sind in zumutbarer Höhe Eintrittsgelder, Teilnehmerbeiträge u. ä. zu erheben.

4.5 Ein Projekt kann innerhalb eines Haushaltsjahres nur einmal gefördert werden. Projekt in diesem Sinn kann auch eine Veranstaltungsreihe sein.

4.6 Der umweltrelevante Aspekt des Projekts muss deutlich überwiegen. Repräsentationskosten werden nicht berücksichtigt. Benefizveranstaltungen werden nicht gefördert.

4.7 Die Überlassung städtischer Räume ist auf die Zuschussleistung anzurechnen.

 

5. Antragsverfahren

5.1 Zuschüsse werden auf formlosen Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim Direktorium 3 der Stadt Regensburg zu stellen.

5.2 Die Anträge sind grundsätzlich vor der Durchführung eines Projekts oder eines Engagements zu stellen. Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen.
Anträge, die aus dem Verfügungsfonds für Umweltschutzmaßnahmen gefördert werden sollen, sind so rechtzeitig zu stellen, dass gegebenenfalls eine Beratung im Ausschuss für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz möglich ist. Maßnahmen, bei denen eine längerfristige Planung erkennbar ist, sollen nicht kurzfristig aus dem Fonds gefördert werden.

5.3 Anträge für Projekte oder Engagements, die aus aktuellem Anlass kurzfristig durchgeführt werden sollen, sind nachrangig und können nur bearbeitet werden, wenn

          - im Bedarfsfall die Zustimmung des Ausschusses für Umweltfragen, Natur- und Klimaschutz

rechtzeitig eingeholt werden kann,

                  -  im laufenden Haushaltsjahr noch Finanzierungsmittel zur Verfügung stehen.

5.4 Der schriftliche Antrag muss alle notwendigen Angaben über den verantwortlichen Träger der Maßnahme, eine ausführliche Aufgaben- bzw. Projektbeschreibung und einen Kostenvoranschlag mit dem Nachweis der Gesamtfinanzierung (Finanzierungsplan) enthalten.

5.5 Die Antragstellerin / der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid.

 

6. Auszahlung, Verwendungsnachweis

6.1 Die Zuwendung kann grundsätzlich erst nach Freigabe der freiwilligen Leistungen durch einen gesonderten Beschluss des Stadtratsplenums, in der Regel in der 2. Jahreshälfte, ausbezahlt werden. Die bewilligten Mittel dürfen nicht eher angefordert werden, als sie zur Erfüllung des Verwendungszweckes benötigt werden. Im Falle einer Zuschussgewährung im Vorjahr muss vor der Auszahlung ein Verwendungsnachweis vorliegen. Einzelheiten zur Vorlage des Verwendungsnachweises sind den allgemeinen Zuwendungsrichtlinien der Stadt Regensburg zu entnehmen.

6.2 Bewilligte, aber nicht in Anspruch genommene Zuwendungen verfallen mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie bewilligt wurden.

6.3 Über die Verwendung von Zuschüssen sind prüfungsfähige Verwendungsnachweise vorzulegen. Ergeben sich wesentliche Abweichungen vom Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan, kann der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass das geförderte Projekt nicht oder nicht im angegebenen Zeitraum innerhalb des betreffenden Haushaltsjahres zustande kommt bzw. die geförderte Einrichtung während des Haushaltsjahres ihre Arbeit einstellt.

6.4 Im Übrigen gelten die allgemeinen Zuwendungsrichtlinien der Stadt Regensburg.