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Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Regensburg (Kindertageseinrichtungen-Benutzungssatzung - KiTBS) vom 05.05.2021

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung: 

ERSTER TEIL:

Allgemeines

§ 1
Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Regensburg betreibt ihre Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Ihr Besuch ist freiwillig. 

(2) Die Kindertageseinrichtungen sind:

  1. Kinderkrippen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (BayKiBiG) für überwiegend Kinder unter drei Jahren,
  2. Kindergärten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayKiBiG für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung,
  3. Kinderhorte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayKiBiG, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder bis zur vierten Klasse richtet,
  4. Häuser für Kinder im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 BayKiBiG, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet. Darunter fallen auch die Mini-Kitas.

(3) Die von der Stadt Regensburg betriebenen Kindertageseinrichtungen sind der Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Regensburg https://www.regensburg.de/leben/familien/kinderbetreuung zu entnehmen. Dort sind unter dem jeweiligen Schlagwort „Kinderkrippen“, „Kindergärten“, „Kinderhorte“ alle im Stadtgebiet Regensburg vorhandenen Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte alphabetisch aufgeführt. Die von der Stadt Regensburg betriebenen Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhorte sind jeweils unter dem Buchstaben „S“ als Städtische Kinderkrippe, Städtische Kindertagesstätte bzw. Städtischer Kinderhort und dem Namen der jeweiligen Einrichtung zu finden.

Dies findet sich auch im KiTaPlaner Regensburg wieder unter:
www.kitaplanerregensburg.de

(4) Die Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder.

§ 2
Personal

(1) Die Stadt Regensburg stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb ihrer Kindertageseinrichtungen notwendige Personal.

(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder muss durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal gemäß BayKiBiG gesichert sein.

§ 3
Elternbeirat

(1) In jeder Kindertageseinrichtung ist in der Regel (jeweils) ein Elternbeirat einzurichten.

(2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

ZWEITER TEIL:

Aufnahme in die Kindertageseinrichtung

§ 4
Antrag; Betreuungsvertrag

(1) Die Aufnahme setzt einen Antrag der Personensorgeberechtigten zur Aufnahme des Kindes in einer Kindertageseinrichtung voraus. Der Antragsteller ist verpflichtet, bei Antragstellung die erforderlichen Angaben zur Person des aufnehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei der Antragstellung haben die Personensorgeberechtigten in einem Betreuungsvertrag mit der Stadt Regensburg Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtungen dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 10).

(3) Die Änderung der Buchungszeiten kann im laufenden Betreuungsjahr jeweils zum 1. eines Monats unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen beantragt werden und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung. Die Änderung der Buchungszeiten kann insbesondere abgelehnt werden, wenn nicht ausreichendes qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.

§ 5
Aufnahme

(1) Aufgenommen werden Kinder, die den Hauptwohnsitz in der Stadt Regensburg haben.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Leitung der Kindertageseinrichtung oder deren Vertretung. Die Stadt Regensburg teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten, in der Regel schriftlich, mit.

(3) Die Aufnahme in der Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Liegen an einem Standort mehr Anmeldungen vor als Plätze zur Verfügung stehen, so erfolgt die Platzvergabe der für die jeweilige Art der Kindertageseinrichtung (vgl. § 1 Abs. 2) aufgestellten Matrizes mit dazugehörigem Punktesystem. Die als Anlagen beigefügten Matrizes:

Anlage 1: Punkteliste Auswertung der Platzvergabe Krippe und Kindergarten

Anlage 2: Punkteliste Auswertung der Platzvergabe – Hort,

sind dementsprechend Bestandteil dieser Satzung.

(4) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder in den Horten für das kommende Schuljahr wird nach Maßgabe der verfügbaren Plätze und der auf Basis der Matrix erstellten Rangfolge der bis 30. April des laufenden Jahres vorliegenden Aufnahmeanträge entschieden. Aufgrund eventuell fehlender Plätze werden nicht aufgenommene Kinder in einer Warteliste geführt. Hier werden auch nach dem 30. April des laufenden Jahres eingehende Aufnahmeanträge entsprechend ihrer in der Matrix erzielten Punkte eingereiht und jeweils zum 1. des Monats, das heißt von 1. Juni bis 1. September, Plätze nach Warteliste und nach Vorgabe der Matrix, vergeben. Zu einem späteren Zeitpunkt freiwerdende Plätze werden unverzüglich aufgrund der Rangfolge der aktualisierten Warteliste vergeben.

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege vorzulegen.

(5) Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Ungeachtet dessen ist die Besuchsdauer eines Kindes in der aufgenommenen Kindertageseinrichtung jedoch von der Altersbegrenzung und der Nutzungsart der jeweiligen Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 2) abhängig.

(6) Nicht in Kinderkrippen, Kindergärten und Kinderhäuser aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine von der jeweiligen Einrichtung geführte Vormerkliste eingetragen. Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der für die Einrichtungsart geltenden Matrix mitsamt dazugehörigem Punktesystem (vgl. Abs. 3).

(7) Vormerkungen für das übernächste Betreuungsjahr werden in der jeweiligen Einrichtung nicht angenommen.

(8) Kinder einer pädagogischen Fach- oder Ergänzungskraft, die bei dem zuvor beschriebenen Platzvergabeverfahren keinen Betreuungsplatz erhalten haben, können im Einzelfall ausnahmsweise abweichend von Abs. 3 und Abs. 4 in eine städtische Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn

  1. das Kind den Hauptwohnsitz in der Stadt Regensburg hat,
  2. die Beschäftigung der pädagogischen Fach- und Ergänzungskraft in einer von der Stadt Regensburg betriebenen Kindertageseinrichtung zur Beseitigung eines Betriebshindernisses in einer städtischen Kindertageseinrichtung (verursacht durch Mangel an pädagogischem Personal) erforderlich ist und
  3. die pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft einer Beschäftigung nur dann nachgehen oder diese nur dann ausweiten kann, wenn für ihr betreuungsbedürftiges Kind ein entsprechender Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung gestellt wird.

Die Beseitigung eines Betriebshindernisses i. S. d. Buchst. b) liegt insbesondere vor, wenn

- durch die Beschäftigung der pädagogischen Fach- oder Ergänzungskraft vorhandene Betreuungsplätze in einer städt. Kindertageseinrichtung belegt werden können und dabei der nach BayKiBiG und AVBayKiBiG vorgeschriebene Fachkraft- und Anstellungsschlüssel wieder erfüllt und eingehalten werden kann,

- die Schaffung neuer Plätze zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kinderbetreuungsplatz von der Beschäftigung der pädagogischen Fach- oder Ergänzungskraft abhängig ist oder

- nur durch die Beschäftigung der pädagogischen Fach- oder Ergänzungskraft als Springer/in oder in der Randzeitenbetreuung der laufende Dienstbetrieb in einer städtischen Kindertageseinrichtung gesichert und Einschränkungen desselben vermieden werden können.

Die ausnahmsweise Aufnahme ist schriftlich zu verfügen und zu begründen.

DRITTER TEIL:

Abmeldung, Ausschluss und Krankheit

§ 6
Abmeldung; Ausscheiden

(1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten. Durch die schriftliche Abmeldung wird zugleich auch der Betreuungsvertrag gekündigt.

(2) Die Abmeldung mitsamt der Kündigung des Betreuungsvertrages ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.

§ 7
Ausschluss

(1) Ein Kind ist nach Ablauf des jeweiligen Besuchsjahres vom Besuch einer Kindertageseinrichtung ausgeschlossen, wenn sein Hauptwohnsitz im Laufe des Besuchsjahres außerhalb des Stadtgebietes Regensburg verlegt wird (Wegzug).

(2) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn

  1. es innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 3 Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
  2. es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,
  3. die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten insoweit nicht einhalten,
  4. bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen der Benutzer wie auch der Personensorgeberechtigten gegen §§ 8 und 12 Abs. 1 dieser Satzung oder gegen berechtigte Anweisungen des Einrichtungspersonals,
  5. die Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigten und der Einrichtung erheblich zum Nachteil des Kindes beeinträchtigt ist und die Erziehungsziele nach dem BayKiBiG nicht mehr erfüllt werden können,
  6. die Personensorgeberechtigten die für den Besuch der Kindertageseinrichtung gemäß § 7 der städtischen Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung zu leistenden Gebühren in Höhe von insgesamt mindestens einem Monatsbeitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht gezahlt haben,
  7. sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.

(3) Ein Kind kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Ausschlussbescheides vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn das Kind durch sein Verhalten die eigene Unversehrtheit oder die Unversehrtheit der anderen Kinder oder der Betreuungskräfte wiederholt und erheblich gefährdet und bisherige Maßnahmen, diesem Verhalten zu begegnen, erfolglos verlaufen sind.

(4) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes zu hören.

(5) Der Ausschluss ist schriftlich zu verfügen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8
Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

(2) Erkrankungen sind der Leitung oder einer pädagogischen Kraft der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.

(4) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann die Einrichtungsleitung die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen, sofern keine gesetzliche Attestpflicht besteht.

(5) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Räume der städtischen Kindertageseinrichtungen nicht betreten.

VIERTER TEIL:

Sonstiges

§ 9
Öffnungszeiten und Schließzeiten

(1) Die Kindertageseinrichtungen sind von Montag bis Freitag geöffnet. Maßgebend sind die jeweiligen Öffnungszeiten der einzelnen Einrichtungen wie im Hauskonzept veröffentlicht.

(2) An den gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und am 31.12. bleiben die Kindertageseinrichtungen geschlossen.

(3) Während des Betreuungsjahres sind die Einrichtungen an maximal 30 Tagen geschlossen. Näheres regelt der Schließzeitenkalender, der jährlich rechtzeitig und geeignet bekannt gegeben wird.

(4) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden von der Stadt Regensburg bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Bei Personalengpässen kann es notwendig werden, dass der Träger zur Sicherstellung des Kindeswohls kurzfristig angemessene betriebsbedingte Einschränkungen bei den Öffnungszeiten und bei den Angeboten vornimmt.

(5) Die Beaufsichtigung der Kinder erfolgt nur innerhalb der Öffnungszeiten.

§ 10
Mindestbuchungszeiten

(1) Die Mindestbuchungszeit pro Kind beträgt 4 Stunden pro Tag (sh. Art. 21 Abs. 4 Satz 5 BayKiBiG). Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt bei einer 5-Tage-Woche umgerechnet.

(2) Wenn öffentliche Belange es rechtfertigen und solange die in Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG geregelte Voraussetzung, dass die überwiegende Zahl der Kinder über einen Zeitraum von mindestens einem Monat die Kindertageseinrichtung durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche besucht, erfüllt ist, kann in Einzelfällen von der in Abs. 1 vorgegebenen Mindestbuchungszeit abgewichen werden.

Ein solcher öffentlicher Belang liegt z. B. vor, wenn aufgrund von Personalmangel nicht alle vorhandenen und genehmigten Plätze einer Kindertageseinrichtung belegt werden können.

Die herabgesetzte Mindestbuchungszeit pro Kind darf jedoch durchschnittlich 15 Stunden pro Woche nicht unterschreiten.

(3) Die Betreuungszeit für das einzelne Kind soll in der Regel 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten und endet nach maximal 10 Stunden.

(4) Das Angebot einer Einrichtung kann insbesondere in den Zeiten der Schulferien oder an besuchsarmen Tagen auch durch Betreuung in den Räumen und mit dem Personal einer anderen städtischen Kindertageseinrichtung erfüllt werden.

§ 11
Betreuungsjahr

Das Betreuungsjahr für die städtischen Kindertageseinrichtungen beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Kalenderjahres.

§ 12
Mitwirkung der Personensorgeberechtigten; Regelmäßiger Besuch; Elternveranstaltungen

(1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

(2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese und sonstige Erziehungsberechtigte sollen daher regelmäßig die Elternveranstaltungen besuchen.

§ 13
Unfallversicherung

Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch die erfolgte Aufnahme des Kindes in die städtische Kindertageseinrichtung begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase (Schnupperphase) des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.

§ 14
Haftung

(1) Die Stadt Regensburg haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Stadt Regensburg für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt Regensburg zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Stadt Regensburg nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.

FÜNFTER TEIL:

Schlussbestimmungen

§ 15
Gemeinnützigkeitsregelung

(1) Die städtischen Kindertageseinrichtungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Tätigkeit der Kinderbetreuungseinrichtungen zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern; die Einrichtungen sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es handelt sich hierbei um einen zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art.

(2) Zweck der Kindertageseinrichtungen ist die Förderung der Erziehung durch die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.

(3) Mittel der Einrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Regensburg erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der städtischen Kindertageseinrichtungen.

(4) Die Stadt Regensburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertageseinrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertageseinrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Regensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Kindertageseinrichtungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen-Benutzersatzung-KiTBS) vom 10. August 2005 (AMBl. Nr. 35 vom 29. August 2005), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. April 2011 (AMBl. Nr. 18 vom 2. Mai 2011), außer Kraft.