Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für internationale Jugendbegegnungen und Freizeitmaßnahmen
(Beschluss des Jugendwohlfahrtsausschuss vom 22. Juni 1981, geändert durch Beschluss des Jugendhilfeausschuss vom 05. Februar 2019, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 28. Februar 2019, zuletzt geändert durch Stadtratsbeschluss vom 29. Februar 2024)
1. ALLGEMEINES
Die Anregung und Förderung von Freizeitmaßnahmen und internationalen Jugendbegegnungen ist nach § 11 Abs. 3 i.V. mit § 12 Abs. 1 SGB VIII eine Aufgabe der Jugendhilfe.
Freizeitmaßnahmen sind außerschulische und außerberufliche Veranstaltungen, die dem Bedürfnis Jugendlicher nach Entspannung, Erholung, Bildung und nach schöpferischer Tätigkeit und Entfaltung Rechnung tragen und das Erleben einer Gemeinschaft ermöglichen.
Internationale Begegnungen sollen
- Kontakte mit Menschen anderer Kulturen, anderer Sprachen und andere Lebensverhältnisse ermöglichen,
- einen Erlebnisbezug zum erlernten Wissen schaffen und damit Bildungs- und Lernprozesse auslösen,
- demokratische Verhaltensweisen im Zusammenleben mit Jugendlichen anderer Nationen einüben,
- zur Überprüfung der eigenen Grundhaltung und Grundwerte im Vergleich mit der Situation in anderen Ländern anregen,
- zum Abbau von Vorurteilen beitragen,
- Verständnis für die Notwendigkeit internationaler Gemeinschaftsaufgaben wecken sowie
- Formen bereits erkennbarer internationaler Zusammenarbeit verdeutlichen und das Bewusstsein junger Menschen vertiefen, dass sie mitverantwortlich für eine dauerhafte Friedensordnung sind.
Für Studienreisen und touristische Veranstaltungen wird kein Zuschuss gewährt.
2. ZUWENDUNGSEMPFANGENDE
Eine Förderung nach diesen Richtlinien erhalten die Träger der freien Jugendhilfe nach Maßgabe des § 74 SGB VIII.
Veranstaltungen, bei denen der Freizeitcharakter nicht im Vordergrund steht, oder bei denen die Teilnahme verpflichtend ist, werden nicht bezuschusst.
Die Förderung von internationalen Jugendbegegnungen (Ziff. 3.2) wird auch Schulen gewährt.
3. FÖRDERUNGSWÜRDIGE VERANSTALTUNGEN
3.1. | Freizeitmaßnahmen |
3.1.1 | Gefördert werden Freizeitveranstaltungen außerhalb von Regensburg, in Deutsch-land und Europa, insbesondere für Wandern, Fahrten und Zeltlager. |
3.1.2 | Die Maßnahme muss wenigstens 2 Tage (einschließlich Reisetage) mit einer auswärtigen Übernachtung umfassen. Bezuschusst werden höchstens 21 Tage. |
3.1.3 | Das Alter der Teilnehmenden muss zum Zeitpunkt der Veranstaltung wenigstens 6 Jahre, höchstens aber 21 Jahre betragen. Gefördert werden nur Teilnehmende, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Regensburg haben. |
3.1.4 | Voraussetzung ist, dass die Gruppe, ohne Betreuungspersonen, wenigstens 6 Teilnehmende umfasst. |
3.1.5 | Die Veranstaltung muss unter Leitung einer pädagogisch erfahrenen, volljährigen Betreuungsperson (Jugendgruppenleitung) durchgeführt werden. Der Name der verantwortlichen Betreuungsperson ist bei der Antragstellung anzugeben. |
3.1.6 | Das Programm muss dem Alter der Teilnehmenden Rechnung tragen und erkennen lassen, dass die für den Aufenthaltsort zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und die Teilnehmenden keinen Gefährdungen ausgesetzt sind. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen. |
3.1.7 | Die Sorge für einen ausreichenden Versicherungsschutz gehört zur rechtlichen und pädagogischen Verantwortung des Trägers. |
3.2. | Internationale Begegnungen |
3.2.1 |
Gefördert werden weltweit Begegnungen, die den in Ziffer 1 genannten Zielen entsprechen und darauf angelegt sind, dass in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang ein Gegenbesuch stattfindet.
Ob die Veranstaltung in Form eines Gruppen- oder Familienaufenthaltes durch-geführt wird, ist für die Förderung unbeachtlich. |
3.2.2 | Die Maßnahme muss wenigstens 5 Tage (einschließlich Reisetage) umfassen. Bezuschusst werden höchstens 30 Tage. |
3.2.3 | Das Alter der Teilnehmenden muss zum Zeitpunkt der Veranstaltung in der Regel mindestens 8 Jahre (oder Schülerinnen und Schüler ab der 3. Klasse), höchstens aber 26 Jahre betragen. Gefördert werden nur Teilnehmende, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Regensburg haben. |
3.2.4 | Voraussetzung ist, dass die Gruppe, ohne Betreuungspersonen, wenigstens 6 Teilnehmende umfasst. Die Veranstaltung muss unter Leitung einer pädagogisch erfahrenen, volljährigen Betreuungsperson (Jugendgruppenleitung) durchgeführt werden. Der Name der verantwortlichen Betreuungsperson ist bei der Antragstellung anzugeben. |
3.2.5 | Das Programm muss die Begegnungen am Ort des Partners bzw. die gemeinsamen Begegnungen an einem dritten Ort enthalten. Das Programm muss erkennen lassen, dass die für den Aufenthaltsort zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden und die Teilnehmenden keinen Gefährdungen ausgesetzt sind. |
3.2.6 | Für die Teilnahme Minderjähriger muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen. Die ausreichende Vorbereitung der Teilnehmenden ist Voraussetzung. |
3.2.7 | Die Sorge für einen ausreichenden Versicherungsschutz gehört zur rechtlichen und pädagogischen Verantwortung des Trägers. |
4. FÖRDERUNG
4.1. | Freizeitmaßnahmen |
4.1.1 | Förderfähig anzuerkennen sind angemessene Fahrt- und Flugkosten (z.B. Bahn 2. Klasse, Flug Economy Class) die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zu einem Höchstbetrag von 65 Euro je Tag und teilnehmender Person, Programmkosten (einschließlich Eintrittsgelder) und die Kosten für Betreuungspersonen. |
4.1.2 | Die Stadt Regensburg gewährt für die in Ziffer 3.1. genannten Freizeitmaßnahmen bis zur Höhe der jeweils im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel einen Zuschuss von 10 Euro je Tag und teilnehmender Person, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen ungedeckten Kosten. Für 6 bis 12 Teilnehmende werden 2 Betreuungspersonen gefördert. Darüber hinaus wird für jeweils bis zu 6 weitere Teilnehmende je eine weitere Betreuungsperson gefördert (d.h. für 13 bis 18 Teilnehmende 3 Betreuungspersonen, für 19 bis 24 Teilnehmende 4 Betreuungspersonen, usw.). |
4.1.3 | Die Verteilung der Mittel erfolgt durch den Stadtjugendring Regensburg. Der Antrag muss spätestens 8 Wochen nach Ende der Maßnahme eingereicht werden. Falls ein Träger trotz relativ hoher Gesamtkosten nur einen geringen Teilnahmebetrag oder einen geringen Eigenanteil festgesetzt hat, ist der Stadtjugendring Regensburg berechtigt, Abschläge vorzunehmen. |
4.1.4 | Bei der Antragstellung ist anzugeben, ob bei einer anderen Stelle der Stadt Regensburg für die gleiche Veranstaltung ein weiterer Zuschuss beantragt wurde. Eine Doppelförderung durch die Stadt Regensburg ist grundsätzlich ausgeschlossen. |
4.2. | Internationale Begegnungen |
4.2.1 | Förderfähig anzuerkennen sind angemessene Fahrt- und Flugkosten (z. B. Bahn 2. Klasse, Flug Economy Class), Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zu einem Höchstbetrag von 90 Euro je Tag und teilnehmender Person, Programmkosten (einschließlich Eintrittsgelder) und die Kosten für Betreuungspersonen. |
4.2.2
|
Die Stadt Regensburg gewährt für die in Ziffer 3.2. genannten internationalen Jugendbegegnungen, nach Maßgabe der vorhandenen Haushaltsmittel, folgende Zuschüsse:
Für 6 bis 12 Teilnehmende werden 2 Betreuungspersonen gefördert. |
4.2.3 | Bei der Antragstellung ist anzugeben, ob bei einer anderen Stelle der Stadt Regensburg für die gleiche Veranstaltung ein weiterer Zuschuss beantragt wurde. Eine Doppelförderung durch die Stadt Regensburg ist grundsätzlich ausgeschlossen. |
4.2.4 | Die Abgabe des Jugendgästepasses an alle jugendlichen Gäste aus dem Ausland bis zum 18. Lebensjahr, die sich in Gruppen in Regensburg aufhalten, wird durch diese Förderung nicht berührt (Stadtratsbeschluss vom 30.05.1973). |
5. VERFAHREN
5.1. | Antragstellung |
5.1.1 |
Anträge sind unter Verwendung des zutreffenden Formulars in einfacher Ausfertigung
Verspätet eingereichte Anträge können für eine Förderung nicht mehr berücksichtigt werden. |
5.1.2 | Für jede Veranstaltung ist ein gesonderter Antrag vorzulegen. |
5.1.3 | Der Antrag muss die Angaben über Ort, Zeit und Dauer der Maßnahme, das Betreuungspersonal und Kosten (sowohl für den einzelnen Teilnehmenden als auch die Gesamtkosten), den Teilnahmebeitrag und den Eigenanteil des Trägers enthalten. Dem Antrag sind das Programm, der Finanzplan und die Teilnahmeliste unter Angabe der genauen Adressen und des Alters der Teilnehmenden sowie der Betreuungspersonen beizufügen. |
5.1.4 | Eine Erhöhung der Zuwendung im Falle einer nachträglichen Kostensteigerung ist nicht möglich. |
5.2 |
Auszahlung |
5.3. | Verwendungsnachweis |
5.3.1 | Der Zuschuss ist zweckgebunden zu verwenden und soll einen angemessenen Teilnahmebeitrag ermöglichen. |
5.3.2 | Die Stadt Regensburg bzw. der Stadtjugendring Regensburg können vom Träger die Vorlage eines Verwendungsnachweises mit Belegen fordern. Von einem Verwendungsnachweis wird abgesehen, wenn sich keine Zweifel an der ordnungsmäßigen Verwendung ergeben. |
5.3.3 | Die Belege sind vom Träger ein Jahr zu verwahren. Beauftragte der Stadt Regensburg haben das Recht der Einsichtnahme in diese Belege. |
5.3.4 | Der Stadtjugendring Regensburg legt bis 31.12. eines Jahres der Stadt Regensburg, vertreten durch das Amt für kommunale Jugendarbeit, eine Zusammenstellung vor, aus der sich ergibt, welche Zuschussanträge für Freizeitmaßnahmen eingegangen sind, Ort und Dauer der Veranstaltungen, wie viele Jugendliche aus Regensburg teilgenommen haben und welche Zuschusshöhe bewilligt wurde. |
6. INKRAFTTRETEN
Die Änderung der am 22.06.1981 vom Jugendwohlfahrtsausschuss beschlossenen Richtlinien tritt rückwirkdend zum 01.01.2024 in Kraft.