Die Anregung und Förderung von Freizeitmaßnahmen und internationalen Jugendbegegnungen ist nach § 11 Abs. 3 i.V. mit § 12 Abs. 1 SGB VIII eine Aufgabe der Jugendhilfe. Freizeitmaßnahmen sind außerschulische und außerberufliche Veranstaltungen, die dem Bedürfnis Jugendlicher nach Entspannung, Erholung, Bildung und nach schöpferischer Tätigkeit und Entfaltung Rechnung tragen und das Erleben einer Gemeinschaft ermöglichen. Internationale Begegnungen sollen - Kontakte mit Menschen anderer Kulturen, anderer Sprachen und andere Lebensverhältnisse ermöglichen, - einen Erlebnisbezug zum erlernten Wissen schaffen und damit Bildungs- und Lernprozesse auslösen, - demokratische Verhaltensweisen im Zusammenleben mit Jugendlichen anderer Nationen einüben, - zur Überprüfung der eigenen Grundhaltung und Grundwerte im Vergleich mit der Situation in anderen Ländern anregen, - zum Abbau von Vorurteilen beitragen, - Verständnis für die Notwendigkeit internationaler Gemeinschaftsaufgaben wecken sowie - Formen bereits erkennbarer internationaler Zusammenarbeit verdeutlichen und das Bewusstsein junger Menschen vertiefen, dass sie mitverantwortlich für eine dauerhafte Friedensordnung sind. Für Studienreisen und touristische Veranstaltungen wird kein Zuschuss gewährt. |