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Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Seniorenclubs, die Delegiertenversammlung der Heimbeiräte der Regensburger Alten- und Pflegeheime und den Seniorenbeirat der Stadt Regensburg vom 24.05.2017

Inhaltsübersicht

 

Präambel

 

I. Aufgaben des Seniorenbeirats

§ 1 Aufgaben 

II. Delegiertenversammlungen

§ 2
Die Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Seniorenclubs

§ 3
Wahl der Mitglieder für den Seniorenbeirat der Regensburger Alten- und Seniorenclubs

§ 4
Die Delegiertenversammlung der Heimbeiräte der Regensburger Alten- und Pflegeheime

§ 5
Wahl des Mitglieds für den Seniorenbeirat der Regensburger Alten- und Pflegeheime

 

III.      Die Zusammensetzung des Seniorenbeirats 

§ 6
Benennung von Mitgliedern des Seniorenbeirats durch sonstige Organisationen

§ 7
Amtszeit und Zusammensetzung des Seniorenbeirats

 

IV. Die Organe des Seniorenbeirats 

§ 8
Der/die Vorsitzende

§ 9
Die Stellvertreter/innen - der/die Schriftführer/in

§ 10
Ausschüsse

V. Geschäftsgang des Seniorenbeirats

§ 11
Sitzungszwang

§ 12
Einberufung der Sitzungen

§ 13
Kosten der Geschäftsführung

§ 14
Anträge

§ 15
Abstimmung

§ 16
Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

§ 17
Handhabung der Ordnung

§ 18
Sitzungsniederschrift

VI. Schlussbestimmungen

§ 19
Anwendung der GO und der GeschO für den Stadtrat

§ 20
Inkraftreten

  

Präambel

Der Seniorenbeirat vertritt die Belange der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger. Außerdem soll er als sachkundiges Gremium seine Erfahrungen und Ziele einbringen bei der Entscheidung altersspezifischer Fragen auf örtlicher Ebene. Daneben soll er „Sprachrohr“ der Seniorinnen und Senioren sein und durch Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit den Bewusstseinsbildungsprozess fördern.

Der Seniorenbeirat arbeitet überparteilich und überkonfessionell und ist verbandsunabhängig.

 I. Aufgaben des Seniorenbeirats

§ 1
Aufgaben

1. Der Seniorenbeirat ist die Interessenvertretung aller älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger. Er arbeitet zur Förderung der Belange der Seniorinnen und Senioren mit den Trägern der Altenhilfe sowie mit allen anderen Einrichtungen, die sich mit Planungen und Maßnahmen für Seniorinnen und Senioren befassen, eng zusammen.

2. Der Seniorenbeirat nimmt Beschwerden und Anregungen älterer Mitbürgerinnen und Mitbürger entgegen und leitet sie nach seiner Überprüfung den zuständigen Stellen mit einer kurzen Stellungnahme zu, soweit er sie nicht selbst erledigen kann. Er gibt Anregungen und Empfehlungen.

3. Der Seniorenbeirat gibt auch eigene Anregungen und Empfehlungen auf dem Gebiet der Altenhilfe. Ansprechpartner/ in ist als zuständige/r Referent/in der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin oder die kommunale Wahlbeamtin/der kommunale Wahlbeamte dessen/deren Geschäftsbereich das Seniorenamt zugeordnet ist. Als sachverständiges Gremium steht der Seniorenbeirat diesem zur Seite.

Der Seniorenbeirat berät insbesondere den Stadtrat:

  • bei der Festlegung von Grundsätzen der Altenhilfe und Altenpflege,
  • bei der Planung und Durchführung von Programmen für Ältere, insbesondere im Rahmen der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements,
  • bei der Gestaltung der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege sowie bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege
  • zu Fragen der Sicherheit im Verkehr und im Wohnumfeld,
  • zum Angebot an Beratungsdiensten,
  • zum Angebot an Freizeitgestaltung (...)

     

4. Die Geschäftsführung des Seniorenbeirats obliegt dem/der Vorsitzenden, wobei er/sie von der Stadtverwaltung/Seniorenamt unterstützt wird. Für die Geschäftsführung und als Beratungsstelle für ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger stellt die Stadt einen Büroraum zur Verfügung und übernimmt den notwendigen Sachaufwand.

5. Die Tätigkeit im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich. Als geschäftsführende Stelle steht das Seniorenamt der Stadt Regensburg zur Verfügung.

 

II. Die Delegiertenversammlungen

§ 2
DIE DELEGIERTENVERSAMMLUNG DER REGENSBURGER ALTEN- UND SENIORENCLUBS

1. Die Delegiertenversammlung ist eine Interessenvertetung aller Regensburger Alten- und Seniorenclubs.

2. Der Delegiertenversammlung gehören je ein Vertreter/Vertreterin der Regensburger Alten- und Seniorenclubs an.

Die/der Delegierte sollte das 55. Lebensjahr vollendet haben, muss ihren/seinen Hauptwohnsitz im Stadtgebiet Regensburg haben und Mitglied des Clubs sein. Der Seniorenclub oder Altenkreis muss auf Dauer eingerichtet sein, sich mindestens einmal im Monat treffen und sollte mindestens 20 Mitglieder/Besucher/Besucherinnen aufweisen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Er muss außerdem bevorzugt seniorenbezogen sein und die Betätigung des Seniorenkreises/Altenkreises muss ausschließlich auf das Gebiet der Stadt Regensburg ausgerichtet sein.

Der Modus der Festlegung ihrer Delegierten (ob durch Wahl oder Bestellung) ist Sache der Seniorenclubs bzw. Trägerverbände.

Einrichtungen und Institutionen die ein geborenes Mitglied in den Seniorenbeirat entsenden (vgl. § 6 der Geschäftsordnung) stellen keine Delegierte.

3. Die vorschlagsberechtigten Organisationen benennen der Stadt die Delegierten (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Soweit Seniorenclubs während der Amtszeit der Delegiertenversammlung neu gegründet werden oder bisher keine Delegierten benannt hatten, können sie einen solchen nachmelden, falls der Seniorenclub die Voraussetzungen erfüllt. Über die Aufnahme entscheidet das zuständige Referat im Einvernehmen mit dem Seniorenbeirat. Änderungen sind der Stadt/zuständiges Referat und dem Seniorenbeirat mitzuteilen.

4. Die Amtszeit der Delegiertenversammlung beträgt vier Jahre und beginnt jeweils am Tage der Seniorenbeiratswahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer/eines Delegierten (z. B. bei nachträglichem Verlust seiner Wählbarkeit oder beim Ausscheiden aus der Organisation, die ihn berufen hat) endet das Delegiertenmandat. Die vorschlagsberechtigte Organisation benennt der Stadt eine/einen neuen Delegierten. Der Seniorenbeirat soll von der Änderung informiert werden.

5. Die Delegiertenversammlung wird jährlich mindestens einmal vom zuständigen Referenten der Stadt, der gleichzeitig den Vorsitz führt, einberufen. Auf schriftlichen Antrag (unter Angabe der Gründe) eines Viertels der Delegierten oder der Mehrheit der Mitglieder des Seniorenbeirats ist die Delegiertenversammlung vom zuständigen Referenten ein weiteres Mal einzuberufen.

6. In der Delegiertenversammlung berichtet der Seniorenbeirat über seine Tätigkeit.

7. Mit Stimmenmehrheit (offene Abstimmung) beschlossene Empfehlungen der Delegiertenversammlung sind innerhalb von drei Monaten vom Seniorenbeirat zu behandeln.

8. Anträge, die in einer Sitzung der Delegiertenversammlung behandelt werden sollen, sind schriftlich mit kurzer Begründung spätestens zehn Tage vor der Sitzung beim zuständigen Referat einzureichen. Der Seniorenbeirat ist rechtzeitig von diesen Anträgen in Kenntnis zu setzen. Die Delegiertenversammlung entscheidet darüber, ob später eingehende Anträge oder mündliche Anträge der Delegierten behandelt werden sollen.

9. Die Delegiertenversammlung fasst Beschlüsse in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

 

§ 3
WAHL DER MITGLIEDER FÜR DEN SENIORENBEIRAT DER REGENSBURGER ALTEN-UND SENIORENCLUBS

 

1. Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit 6 Mitglieder für den Seniorenbeirat. Wahlberechtigt sind die Delegierten. Wiederwahl ist zulässig.

2. Für die Wahl gelten folgende Wahlgrundsätze:

a) Die Stadt beruft die Delegierten zur Wahl des Seniorenbeirats ein. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte ordnungsgemäß geladen sind.

b) Die zuständige Referentin/der zuständige Referent der Stadt oder eine von ihr beauftragte Vertreterin/ein von ihr beauftragter Vertreter leitet die Delegiertenversammlung.

c) Die Delegiertenversammlung bestellt zur Wahl einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung erfolgt in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden. Bei der Wahlvorbereitung und –durchführung wirken Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Wohlfahrtsverbände und der Stadt als Helferin/Helfer mit.

d) Der Wahlausschuss leitet die Wahl der 6 Mitglieder zum Seniorenbeirat. Die Delegierten erhalten Stimmzettel. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Wahlausschusses fordert die Delegiertenversammlung auf, Kandidatinnen/Kandidaten zu benennen. Die Kandidatinnen/Kandidaten erhalten die Gelegenheit, sich die/den Delegierten persönlich vorzustellen. Nach Abschluss der Benennung und Vorstellung der Kandidaten wählen die Delegierten aus dem Kreis der Kandidatinnen/Kandidaten die Mitglieder zum Seniorenbeirat in geheimer Abstimmung.

e) Jede/Jeder Delegierte hat 6 Stimmen. Die/Der Delegierte gibt seine Stimmen durch Eintrag der Namen seiner Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Stimmzettel ab. Vergeben werden müssen mindestens 4 Stimmen. Jede/jeder Kandidatin/Kandidat kann nur eine Stimme erhalten. Vergibt eine/ein Delegierte/Delegierter mehr als 6 Stimmen oder weniger als 4 Stimmen, so ist der Stimmzettel ungültig.

f) Nach Abschluss der Wahlhandlung zählt der Wahlausschuss die abgegebenen Stimmen aus. Leere Stimmzettel, Stimmzettel mit Zusätzen und Stimmzettel mit mehr als 6 oder weniger als 4 abgegebenen Stimmen sind ungültig. Es wird in einem Wahlgang abgestimmt.

g) Gewählt sind die 6 Kandidatinnen/Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen (nach der Reihenfolge der höchsten Stimmzahl). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

h) Die/der Vorsitzende des Wahlausschusses fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen. Nach Abgabe der zustimmenden Erklärung ist der Wahlvorgang abgeschlossen.

 

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der so gewählten Mitglieder des Seniorenbeirats rückt die/der Kandidatin/Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach (z. B. bei nachträglichem Verlust der Wählbarkeit).

  

§ 4
DIE DELEGIERTENVERSAMMLUNG DER REGENSBURGER ALTEN- UND PFLEGEHEIME

 

1. Der Delegiertenversammlung gehören je eine/ein Vertreterin/Vertreter der Heimbeirätinnen/Heimbeiräte bzw. die/der Heimfürsprecherin/Heimfürsprecher der Regensburger stationären Alten- und Pflegeheime bzw. Einrichtungen der Kurzzeitpflege an.

 

2. Die vorschlagsberechtigten Heimbeirätinnen/Heimbeiräte bzw. Heimfürsprecherinnen/Heimfürsprecher benennen der Stadt die/den Delegierte/Delegierten (Name, Geburtsdatum, Anschrift). Diese/dieser muss Mitglied des Heimbeirates bzw. Heimfürsprecher sein. Soweit ein Heimbeirat während der Amtszeit der Delegiertenversammlung neu gegründet wird oder bisher keine/keinen Delegierte/Delegierten benannt hat, kann er eine/einen solchen nachmelden. Gleiches gilt für neu bestellte Heimfürsprecherinnen/Heimfürsprecher. Über die Aufnahme entscheidet das für das Seniorenamt zuständige Referat. Änderungen sind der Stadt Regensburg/ Seniorenamt mitzuteilen.

 

3. Die Amtszeit der Delegiertenversammlung beträgt vier Jahre und beginnt jeweils am Tage der Wahl des Mitglieds des Seniorenbeirats. Bei vorzeitigem Ausscheiden einer/eines Delegierten (z. B. beim Ausscheiden aus dem Heimbeirat) endet das Delegiertenmandat. Die vorschlagsberechtigte Organisation benennt der Stadt eine neue Delegierte/einen neuen Delegierten.

 

4. Die Delegiertenversammlung wird jährlich mindestens einmal von der zuständigen Referentin/vom zuständigen Referenten der Stadt, die/der gleichzeitig den Vorsitz führt, einberufen. Auf schriftlichen Antrag (unter Angabe der Gründe) eines Viertels der Delegierten ist die Delegiertenversammlung von der zuständigen Referentin/vom zuständigen Referenten ein weiteres Mal einzuberufen.

 

5. In der Delegiertenversammlung berichtet die Vorsitzende/der Vorsitzende des Seniorenbeirats bzw. ihre/seine Vertretung über deren/dessen Tätigkeit.

 

6. Mit Stimmenmehrheit (offene Abstimmung) beschlossene Empfehlungen der Delegiertenversammlung sind innerhalb von drei Monaten vom Seniorenbeirat zu behandeln.

 

7. Anträge, die in einer Sitzung der Delegiertenversammlung behandelt werden sollen, sind schriftlich mit kurzer Begründung spätestens zehn Tage vor der Sitzung bei der zuständigen Referentin/beim zuständigen Referenten einzureichen. Der Seniorenbeirat ist – soweit er von diesen Anträgen betroffen ist - rechtzeitig von diesen Anträgen in Kenntnis zusetzen. Die Delegiertenversammlung entscheidet darüber, ob später eingehende Anträge oder mündliche Anträge der Delegierten behandelt werden sollen.

 

8. Die Delegiertenversammlung fasst Beschlüsse in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

  

§ 5
WAHL DES MITGLIEDS FÜR DEN SENIORENBEIRAT DER REGENSBURGER ALTEN- UND PFLEGEHEIME

 

1. Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit 1 Mitglied für den Seniorenbeirat. Wahlberechtigt sind die Delegierten. Wiederwahl ist zulässig.

 

2. Für die Wahl gelten folgende Wahlgrundsätze:

 

a) Die Stadt beruft die Delegierten zur Wahl des Mitglieds des Seniorenbeirats ein. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sämtliche Delegierte ordnungsgemäß geladen sind.

 

b) Die zuständige Referentin/der zuständige Referent der Stadt oder eine von ihr/ihm beauftragte Vertretung leitet die Delegiertenversammlung.

 

c) Die Delegiertenversammlung bestellt zur Wahl einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Die Bestellung erfolgt in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden. Bei der Wahlvorbereitung und –durchführung wirken Mitarbeiter der Heime und der Stadt als Helfer mit.

 

d) Der Wahlausschuss leitet die Wahl des Mitglieds zum Seniorenbeirat. Die Delegierten erhalten Stimmzettel. Der Vorsitzende des Wahlausschusses fordert die Delegiertenversammlung auf Kandidaten zu benennen. Die Kandidaten erhalten die Gelegenheit, sich den Delegierten persönlich vorzustellen. Nach Abschluss der Benennung und Vorstellung der Kandidaten wählen die Delegierten aus dem Kreis der Kandidaten das Mitglied zum Seniorenbeirat in geheimer Abstimmung.

 

e) Jeder Delegierte hat 1 Stimme. Der Delegierte gibt seine Stimme durch Eintrag des Namens seines Kandidaten auf dem Stimmzettel ab.

 

f) Nach Abschluss der Wahlhandlung zählt der Wahlausschuss die abgegebenen Stimmen aus. Leere Stimmzettel, Stimmzettel mit Zusätzen und Stimmzettel mit mehr als 1 Stimme sind ungültig.

 

g) Gewählt ist die Kandidatin/der Kandidat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erhält keine/keiner der Kandidatinnen/Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den 2 Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Wahlausschusses fragt die Gewählte/den Gewählten, ob sie/er die Wahl annimmt. Nach Abgabe der zustimmenden Erklärung ist der Wahlvorgang abgeschlossen.

 

3. Scheidet das Seniorenbeiratsmitglied aus dem Heimbeirat aus, rückt die Kandidatin/der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.

 

III. Zusammensetzung des Seniorenbeirats

§ 6
Bennennung von Mitgliedern durch sonstige Organisationen

Jeweils ein Mitglied zum Seniorenbeirat sowie eine Stellvertretung werden:

            

  • vom Vorstand des Kreisverbands Regensburg des „Sozialverband VdK Deutschland e. V.“ (VdK)
  • vom Vorstand des Kreisverbands Regensburg des Bayerischen Landes-Sportverband e. V. (BLSV)
  • von der Leitung der Seniorenbegegnungsstätte im Gustav-Adolf-Wiener-Haus des Diakonischen Werkes Regensburg e. V.
  • von der Leitung des Treffpunkt Seniorenbüro der Stadt Regensburg
  • vom Vorstand des „Fördervereins zur Unterstützung des Seniorenbeirates e.V.“

 

dem zuständigen Referat benannt.

 

Die/der Benannte muss seinen Hauptwohnsitz im Stadtgebiet Regensburg haben. Er/sie sollte mindestens 55 Jahre alt sein und Erfahrungen in der Altenarbeit sowie soziale Kompetenz haben. Der Modus der Benennung des jeweiligen Mitglieds (ob durch Wahl oder Bestellung) bleibt der vorschlagenden Institution vorbehalten. 

 

§ 7
AMTSZEIT UND ZUSAMMENSETZUNG DES SENIORENBEIRATS

 

1. Die Amtszeit des Seniorenbeirats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit seiner 1. Sitzung, welche durch die zuständige Referntin/den zuständigen Referenten einberufen wird. Der zuletzt gewählte Beirat bleibt bis zur 1. Sitzung des neu gewählten Beirats im Amt.

 

2. Folgende Institutionen, Vereine und Fachbereiche sind nach folgendem Schlüssel vertreten:

 

  1. Vertreterinnen/Vertreter der Alten- und Seniorenclubs                                           6

 

  1. Vertreterin/Vertreter der stationären Altenhilfe (einschl. Kurzzeitpflege)             1

 

  1. Vertreterin/Vertreter des Kreisverbands Regensburg des BLSV                              1

 

  1. Vertreterin/Vertreter des Kreisverbands Regensburg des VdK                                1

 

  1. Vertreterin/Vertreter der Seniorenbegegnungsstätte im Gustav-Adolf-Wiener-Haus

        des Diakonischen Werkes Regensburg e. V.                                                                    1                                                                                         

  1. Vertreterin/Vertreter des Treffpunkt Seniorenbüro der Stadt Regensburg             1

 

  1. Vertreterin/Vertreter des „Fördervereins zur Unterstützung des Seniorenbeirates e.V.“     1

 

  1. Vertreterin/Vertreter des für das Seniorenamtes zuständigen Referats             1

         Diese/dieser ist nicht stimmberechtigt.

 IV. Die Organe des Seniorenbeirats

 

§ 8
Die/der VORSITZENDE

 

1. Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte in seiner ersten Sitzung nach seiner Wahl die Vorsitzende/den Vorsitzenden in geheimer Wahl. Den Wahlvorgang leitet die zuständige Referentin/der zuständige Referent. Gewählt ist die/der Kandidatin/Kandidat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erhält keine/keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den 2 Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

2. Beim Ausscheiden der Vorsitzenden des Vorsitzenden/ während der Amtszeit des Seniorenbeirats wird eine Nachfolgerin/ein Nachfolger nach Abs. 1 gewählt.

 

3. Die/der Vorsitzende und damit gleichzeitig Sprecherin/Sprecher vertritt den Seniorenbeirat nach außen und vollzieht seine Beschlüsse.

  

§ 9
DIE STELLVERTRETER/INNEN / DER/DIE SCHRIFTFÜHRERIN

 

1. Der Seniorenbeirat wählt in seiner ersten Sitzung nach seiner Wahl in zwei Wahlgängen zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter des/der Vorsitzenden. Gewählt ist die Kandidatin/der Kandidat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erhält keiner der Kandidatinnen/Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen findet zwischen den 2 Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

2. Die Stellvertretungen vertreten die Vorsitzende/den Vorsitzenden/ im Falle ihrer/seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge.

 

3. Die Modalitäten der Bestimmung einer Schriftführerin/eines Schriftführers bleibt einer internen Regelung des Seniorenbeirats vorbehalten. 

 

§ 10
AUSSCHÜSSE

 

1. Der Seniorenbeirat kann beratende Ausschüsse bilden. Den Vorsitz der Ausschüsse soll die Vorsitzende/der Vorsitzende oder einer der Stellvertreterinnen/Stellvertreter übernehmen.

 

2. Zu besonderen Punkten können auf Antrag sachkundige Referentinnen/Referenten zu den Sitzungen des Seniorenbeirats geladen werden.

 

3. Einmal im Jahr soll der Seniorenbeirat mit allen in Regensburg in der Altenarbeit tätigen Wohlfahrtsverbänden zu einem Fachgespräch zusammentreten.

 

 

V. Geschäftsgang des Seniorenbeirats

 

§ 11
SITZUNGSZWANG

 

1. Der Seniorenbeirat beschließt in Sitzungen. Er ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Mängel der Ladung sind geheilt, wenn das nicht ordnungsgemäß geladene Mitglied zur Sitzung erscheint oder sich entschuldigt.

 

2. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen (oder es sich um reine Arbeitssitzungen handelt). Über den Ausschluss der Öffentlichkeit entscheidet der Seniorenbeirat in nichtöffentlicher Sitzung.

 

3. Die Beratungsgegenstände werden von der/dem Vorsitzenden vorbereitet. Die Beratungsgegenstände der Stadt leitet der zuständige Referent der/dem Vorsitzenden des Seniorenbeirats rechtzeitig zu. 

 

§ 12
EINBERUFUNG DER SITZUNGEN

 

1. Die/der Vorsitzende beruft den Seniorenbeirat nach Bedarf ein, mindestens jedoch zweimal jährlich.

 

2. Der Seniorenbeirat ist außerdem innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies ein Viertel seiner Mitglieder beantragen.

 

3. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In sehr dringenden Fällen kann die Einladung ausnahmsweise fernmündlich auch ohne Einhaltung der Ladungsfrist nach Satz 2 ergehen.

 

4. Die erste Sitzung nach jeder Neuwahl wird vom zuständigen Referenten der Stadt einberufen. 

 

§ 13
KOSTEN DER GESCHÄFTSFÜHRUNG

 

Die für die Arbeit des Seniorenbeirats notwendigen Sachauslagen werden von der Stadt Regensburg im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus dem Verwaltungshaushalt geleistet. Sitzungsgeld wird nicht gewährt. Eine Fahrtkostenerstattung im Stadtgebiet erfolgt nicht. 

 

§ 14
ANTRÄGE

 

1. Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich mit kurzer Begründung spätestens 14 Tage vor der Sitzung bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden einzureichen.

 

2. Der Seniorenbeirat entscheidet darüber, ob später eingehende Anträge oder mündliche Anträge der Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmer behandelt werden sollen.

 

§ 15
ABSTIMMUNG

 

1. Beschlüsse des Seniorenbeirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

2. Jedes Mitglied muss sich an der Abstimmung beteiligen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

 

3. Wahlen§ (§§ 8 und 9) werden in geheimer Abstimmung vorgenommen.

  

§ 16
AUSSCHLUSS WEGEN PERSÖNLICHER BETEILIGUNG

 

1. Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seiner Ehegattin/seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann (vgl. Art. 49 Abs. 1 GO).

 

2. Die/der persönlich Beteiligte muss der Leiterin/dem Leiter der Sitzung seinen Ausschließungsgrund mitteilen. Der Seniorenbeirat entscheidet dann ohne Mitwirkung der persönlich/des persönlich Beteiligten, ob die Voraussetzungen vorliegen.

  

§ 17
HANDHABUNG DER ORDNUNG

 

Die/der Vorsitzende handhabt die Ordnung, erteilt das Wort.

  

§ 18
SITZUNGSNIEDERSCHRIFT

 

1. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Sitzungsniederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift enthält Tag und Ort der Sitzung und die Namen der an- und abwesenden Mitglieder des Seniorenbeirats.

 

2. Die Niederschrift über die vorangegangene Sitzung liegt während der nächsten Sitzung zur Einsichtnahme auf. Werden keine Einwände erhoben, so gilt sie als vom Seniorenbeirat genehmigt.

 

3. Jedes Seniorenbeiratsmitglied kann die Sitzungsniederschrift jederzeit einsehen.

 

Schlussbestimmungen

§ 19
ANWENDUNG DER GO UND DER GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN STADTRAT

 

Soweit die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Seniorenbeirats nicht ausreichen, gelten die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg.

§ 20
INKRAFTTRETEN

 

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.06.2017 in Kraft.