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Richtlinien zur Förderung aus dem Verfügungsfonds Bildungsarbeit

Richtlinien zur Förderung aus dem Verfügungsfonds Bildungsarbeit

 

  1. Vorbemerkung

Die städtische Bildungslandschaft ist vielfältig und differenziert. Die Förderung aus dem Verfügungsfonds ist für alle Bildungsträger, Bildungsanbieter und Projekte aus den Bereichen Gedenkarbeit und Extremismusprävention möglich. Gefördert werden Projekte und Veranstaltungen in der Stadt Regensburg. Rein kommerzielle Einrichtungen und Projekte werden nicht gefördert. Die Zuschussgewährung erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, jedoch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Diese Richtlinie stellt eine verwaltungsinterne Handlungsleitlinie dar, aus der Dritte keine unmittelbaren Rechte oder Ansprüche ableiten können.

 

  1. Förderungsgrundsätze

 

2.1 Antrag auf Förderung kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die einen Beitrag zu den unter 1. genannten Themenbereichen in Regensburg zu leisten beabsichtigt, wenn dieser ohne Mithilfe der Stadt nicht möglich wäre.

 

2.2 Projekte und Veranstaltungen, für die eine ausreichende Unterstützung durch Dritte gegeben oder möglich ist, werden nachrangig gefördert. Die Förderung durch Dritte ist bei der Anwendung von Förderhöchstsätzen zu berücksichtigen.

 

2.3 Eine angemessene Eigenleistung wird vorausgesetzt. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat eigene Leistungen zu erbringen, eigene Mittel einzusetzen und andere Förderungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Nicht zuwendungsfähig ist die Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Begünstigten.

 

2.4 Die Zusammenarbeit mit städtischen Institutionen schließt eine Förderung nicht aus. Soweit der Stadt im Rahmen einer Mitveranstalterschaft Kosten entstehen, werden diese nicht auf die Förderung angerechnet.

 

2.5 Zuwendungen werden nur solchen Antragstellerinnen / Antragstellern gewährt, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten und die in der Lage sind, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen.

 

2.6 Die Förderung der Freien Träger der Erwachsenenbildung im Sinne des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes ist nicht Gegenstand dieser Richtlinien.

 

2.7 Insbesondere Schulprojekte in den  Bereichen der Gedenkarbeit, der Extremismusprävention und der Stärkung der Demokratie (z.B. Fahrten zu ehemaligen Konzentrationslagern, Zeitzeugengespräche, Ausstellungs- und Publikationsprojekte, Exkursionen, Facharbeiten, u. ä.) sind förderfähig.

 

2.8 Projekte von Studierenden und Lehrstühlen der Universität Regensburg und der OTH, die sich mit den Themenbereichen der Gedenkarbeit, der Extremismusprävention und der Stärkung der Demokratie beschäftigen, sind ebenso förderfähig (z.B. Zulassungsarbeiten, Bachelor und Magisterarbeiten, sowie Promotionen).

 

2.9 Auf die finanzielle Unterstützung durch die Stadt ist angemessen hinzuweisen. Neben dem Schriftzug „mit freundlicher Unterstützung durch die Stadt Regensburg“ ist das städtische Logo in angemessener Größe auf Einladungskarten, Plakaten, Programmheften und auf der Internetseite zu platzieren.

 

2.10 Eine Förderung von Investitionen ist ausgeschlossen.

 

  1. Art und Umfang der Förderung

 

Um dem Referat für Bildung eine Förderung kurzfristig während eines Haushaltsjahres auftretender Projekte zu ermöglichen, wird im Haushaltsplan ein Verfügungsfonds von 20.000,00 € ausgewiesen, der im Zusammenhang mit den freiwilligen Leistungen jährlich zu beschließen ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Fonds trifft bis zu einem Betrag von 5.000,00 € die Bildungsreferentin / der Bildungsreferent, in allen anderen Fällen der Ausschuss für Bildung.

Der Höchstsatz einer Förderung von Einzelprojekten und Veranstaltungen darf grundsätzlich 30% der Gesamtkosten nicht übersteigen. Ergibt der Verwendungsnachweis eine nachträgliche Reduzierung der ursprünglich veranschlagten Kosten, ist eine ggf. überschießende Förderung an die Stadt zurückzuerstatten.

 

3.1 Zuschüsse zu Einzelprojekten und Veranstaltungen werden als Restfinanzierung gewährt. Durch Vorlage von Projektbeschreibung und Finanzierungsplan ist nachzuweisen, dass die gesamte Finanzierung und die ordnungsgemäße Abwicklung der Maßnahme gesichert sind.

 

3.2 Die Förderung durch die Stadt hat Nachrang. Die Antragstellerin / der Antragsteller hat eigene Leistung zu erbringen, eigene Mittel einzusetzen und andere Förderungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Je nach Art des Projektes sind in zumutbarer Höhe Eintrittsgelder, Teilnehmerbeiträge u. ä. zu erheben.

 

3.3 Ein Projekt kann innerhalb eines Haushaltsjahres nur einmal gefördert werden. Projekt in diesem Sinn kann auch eine Veranstaltungsreihe sein.

 

3.4 Der bildungsrelevante Aspekt muss deutlich überwiegen. Repräsentationskosten werden nicht berücksichtigt. Benefizveranstaltungen werden nicht gefördert.

 

3.5 Die Überlassung städtischer Räume ist auf die Zuschussleistung anzurechnen.

 

 

  1. Antragsverfahren

 

4.1 Zuschüsse werden auf formlosen Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim Referat für Bildung der Stadt Regensburg zu stellen.

 

4.2 Die Anträge sind vor der Durchführung eines Projektes zu stellen. Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen. Anträge, die aus dem Verfügungsfonds Bildungsarbeit gefördert werden sollen, sind so rechtzeitig zu stellen, dass gegebenenfalls eine Beratung im Ausschuss für Bildung möglich ist. Maßnahmen, bei denen eine längerfristige Planung erkennbar ist, sollen nicht kurzfristig aus dem Fonds gefördert werden.

Anträge für Projekte / Veranstaltungen, die aus aktuellem Anlass kurzfristig durchgeführt werden sollen, sind nachrangig und können nur bearbeitet werden, wenn

 

1.) im Bedarfsfall die Zustimmung des Ausschusses für Bildung rechtzeitig eingeholt werden kann,

2.)  im laufenden Haushaltsjahr noch Finanzierungsmittel zur Verfügung stehen.

 

4.3 Der schriftliche Antrag muss alle notwendigen Angaben über den verantwortlichen Träger der Maßnahme, eine ausführliche Aufgaben- bzw. Projektbeschreibung und eine Kostenaufstellung mit dem Nachweis der Gesamtfinanzierung enthalten.

 

4.4 Die Antragstellerin / der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid.

 

  1. Auszahlung, Verwendungsnachweis

 

5.1 Die Zuwendung kann nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich erst in der 2. Jahreshälfte ausbezahlt werden. Die bewilligten Mittel dürfen nicht eher angefordert werden, als sie zur Erfüllung des Verwendungszweckes benötigt werden. Im Falle einer Zuschussgewährung im Vorjahr muss vor der Auszahlung ein Verwendungsnachweis vorliegen. Einzelheiten zur Vorlage des Verwendungsnachweises sind den allgemeinen Zuwendungsrichtlinien der Stadt Regensburg zu entnehmen.

 

5.2 Bewilligte, aber nicht in Anspruch genommene Zuwendungen verfallen mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie bewilligt wurden.

 

5.3 Über die Verwendung von Zuschüssen sind prüfungsfähige Verwendungsnachweise vorzulegen. Ergeben sich wesentliche Abweichungen vom Kosten- und Finanzierungsplan, kann der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass das geförderte Projekt nicht oder nicht im angegebenen Zeitraum innerhalb des betreffenden Haushaltsjahres zustande kommt bzw. die geförderte Einrichtung während des Haushaltsjahres ihre Arbeit einstellt.

 

5.4 Im Übrigen gelten die allgemeinen Zuwendungsrichtlinien der Stadt Regensburg.