Satzung über die Nutzung der Freiflächen der bebauten Grundstücke im Stadtgebiet Regensburg (Freiflächensatzung - FfS) vom 1. Oktober 2025

(AMBl. Nr. 40 a vom 2. Oktober 2025)

Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet Regensburg. Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen sowie anderen örtlichen Bauvorschriften, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.

§ 2
Ziel der Satzung

Die Satzung bezweckt eine qualitätsvolle Nutzung der nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (Freiflächen).

§ 3
Allgemeine Anforderungen

(1) Hinsichtlich der Begrünung der Freiflächen wird auf Art. 7 BayBO hingewiesen.(2) Zum Vollzug der Satzung ist mit dem Bauantrag ein aussagekräftiger Freiflächenplan vorzulegen. Bei verfahrensfreien Vorhaben ist ein solcher nach Aufforderung vorzulegen.

§ 4
Verbot der Bodenversiegelung

Auf den Freiflächen ist eine Bodenversiegelung unzulässig, soweit nicht Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen bestehen. Soweit die Flächen nach Satz 1 zulässigerweise anders verwendet werden, ist eine Bodenversiegelung möglichst zu vermeiden.

§ 5
Verbot von Steingärten

Es ist unzulässig, auf den Freiflächen einen nicht begrünten Steingarten anzulegen.

§ 6
Abweichungen

Die Stadt Regensburg kann unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen von den Anforderungen dieser Satzung zulassen.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 den Boden einer Freifläche unzulässig versiegelt,
  2. entgegen § 5 einen nicht begrünten Steingarten anlegt.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

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