Satzung über die Nutzung der Freiflächen der bebauten Grundstücke im Stadtgebiet Regensburg (Freiflächensatzung - FfS) vom 1. Oktober 2025
(AMBl. Nr. 40 a vom 2. Oktober 2025)
Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet Regensburg. Regelungen in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen sowie anderen örtlichen Bauvorschriften, die von den Regelungen dieser Satzung abweichen, haben Vorrang.
§ 2
Ziel der Satzung
Die Satzung bezweckt eine qualitätsvolle Nutzung der nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke (Freiflächen).
§ 3
Allgemeine Anforderungen
(1) Hinsichtlich der Begrünung der Freiflächen wird auf Art. 7 BayBO hingewiesen.(2) Zum Vollzug der Satzung ist mit dem Bauantrag ein aussagekräftiger Freiflächenplan vorzulegen. Bei verfahrensfreien Vorhaben ist ein solcher nach Aufforderung vorzulegen.
§ 4
Verbot der Bodenversiegelung
Auf den Freiflächen ist eine Bodenversiegelung unzulässig, soweit nicht Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen bestehen. Soweit die Flächen nach Satz 1 zulässigerweise anders verwendet werden, ist eine Bodenversiegelung möglichst zu vermeiden.
§ 5
Verbot von Steingärten
Es ist unzulässig, auf den Freiflächen einen nicht begrünten Steingarten anzulegen.
§ 6
Abweichungen
Die Stadt Regensburg kann unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen von den Anforderungen dieser Satzung zulassen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 den Boden einer Freifläche unzulässig versiegelt,
- entgegen § 5 einen nicht begrünten Steingarten anlegt.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.