Satzung über Abgaben bei der öffentlichen Entwässerungsanlage der Stadt Regensburg (Entwässerungsabgabensatzung - EAS) vom 01. Dezember 2008
(AMBl. Nr. 51 vom 15. Dezember 2008, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2009, AMBl. Nr. 51 vom 14. Dezember 2009, Satzung vom 12. November 2012, AMBl. Nr. 47 vom 19. November 2012, Satzung vom 28. November 2014, AMBl. Nr. 50 vom 8. Dezember 2014, Satzung vom 30. September 2015, AMBl. Nr. 42 vom 12. Oktober 2015, Satzung vom 28. November 2017, AMBl. Nr. 50 vom 11. Dezember 2017, Satzung vom 29. Oktober 2020, AMBl. Nr. 46 vom 9. November 2020, Satzung vom 14.12.2023, AMBl. Nr. 52 vom 27. Dezember 2023)
Aufgrund der Art., 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
- Erster Teil
Entwässerungsbeitrag - § 1 Beitragserhebung
- § 2 Beitragstatbestand
- § 3 Entstehen der Beitragsschuld
- § 4 Beitragsschuldner – Beitrag als öffentliche Last
- § 5 Beitragsmaßstab
- § 6 Beitragssatz
- § 7 Fälligkeit
- § 8 Ablösung der Beitragsschuld
- Zweiter Teil
Entwässerungsgebühren - § 9 Gebührenerhebung
- § 10 Entwässerungsgebühren
- § 11 Gebührenabschläge
- § 12 Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld
- § 13 Gebührenschuldner – Gebühr als öffentliche Last
- § 14 Fälligkeit und Vorauszahlungen
- Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften - § 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
- § 16 Übergangsvorschriften
- § 17 Inkrafttreten
Erster Teil
Entwässerungsbeitrag
Die Stadt Regensburg (im folgenden "Stadt") erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung ihrer öffentlichen Entwässerungsanlage einen Beitrag (Entwässerungsbeitrag).
(1) Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn
- für sie nach § 4 Entwässerungssatzung ein Recht zum Anschluss an die städtische Entwässerungsanlage besteht oder
- sie an die städtische Entwässerungsanlage tatsächlich angeschlossen sind oder
- sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 Abs. 1 Entwässerungssatzung an die städtische Entwässerungsanlage angeschlossen werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 wird der Beitrag erhoben als
- Grundflächenbeitrag, wenn nur ein Anschluss an einen Regenwasserkanal beansprucht werden kann,
- Geschossflächenbeitrag, wenn nur ein Anschluss an einen Schmutzwasserkanal beansprucht werden kann,
- Grundflächen- und Geschossflächenbeitrag, wenn ein Anschluss an einen Mischwasserkanal oder an einen Regenwasserkanal und an einen Schmutzwasserkanal beansprucht werden kann.
In den übrigen Fällen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass es auf den tatsächlich bestehenden (Absatz 1 Nr. 2) oder den vereinbarten (Absatz 1 Nr. 3) Anschluss ankommt.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des
- § 2 Abs. 1 Nr. 1, sobald das Grundstück an die städtische Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann,
- § 2 Abs. 1 Nr. 2, sobald das Grundstück an die städtische Entwässerungsanlage angeschlossen ist,
- § 2 Abs. 1 Nr. 3, sobald das Grundstück an die städtische Entwässerungsanlage angeschlossen ist.
(2) Die Beitragsschuld entsteht als Grundflächenbeitragsschuld, als Geschossflächenbeitragsschuld oder in beiden Formen, sobald der der jeweiligen Beitragsart entsprechende Anschluss (§ 2 Abs. 1) beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), tatsächlich besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) oder vereinbart ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3). Eine Geschossflächenbeitragsschuld entsteht jedoch frühestens mit dem Eintritt der Bebaubarkeit eines Grundstücks.
(3) Werden die Flächen eines Grundstücks oder die Geschossflächen vergrößert, so entsteht die Beitragsschuld hierfür bei der Grundstücksflächenvergrößerung mit der Eintragung im Grundbuch und bei der Geschossflächenvergrößerung mit der Benutzbarkeit der zusätzlich geschaffenen Geschossflächen. Für die gleiche Grundstücks- und Geschossfläche entsteht die Beitragsschuld jedoch nur einmal. Eine Verringerung von Flächen ist ohne Einfluss auf früher entstandene Beitragsschulden.
(4) Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich und erhöht sich dadurch der Vorteil, so entsteht damit ein zusätzlicher Beitrag.
§ 4
Beitragsschuldner – Beitrag als öffentliche Last
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist (u.a. Erbbauberechtigter und Nießbrauchberechtigter). Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Beiträge sind öffentliche Lasten des Grundstücks oder des Erbbaurechts im Sinne von Art. 5 Abs. 7 KAG, Art. 70 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung und anderer Gesetze.
(1) Der Grundflächenbeitrag wird nach der Grundstücksfläche berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mind. jedoch 2.500 m² begrenzt.
(2) Der Geschossflächenbeitrag wird nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die Geschossfläche unabhängig vom konstruktiven Aufbau der Außenwände nach den tatsächlichen Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur veranlagt, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Garagen gelten als selbstständiger Gebäudeteil ohne Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung; dies gilt nicht für Garagen, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
(3) Bei unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen. Das Gleiche gilt bei Grundstücken, bei denen die nach Absatz 2 maßgebliche Geschossfläche weniger als ein Viertel der Grundstücksfläche beträgt. Dies gilt nicht für Grundstücke, die nur mit Gebäuden bebaut sind, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung haben.
(4) Bei Grundstücken im Außenbereich werden nur die tatsächlich vorhandene Geschossfläche und die vom miterschlossenen Gebäudeumgriff begrenzte Grundfläche in Ansatz gebracht.
(5) Für Wegegrundstücke wird nur ein Grundflächenbeitrag erhoben.
Die Beitragshöhe beträgt für den:
Grundflächenbeitrag | 3,20 €/m² |
Geschossflächenbeitrag | 12,20 €/m² |
Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.
§ 8
Ablösung der Beitragsschuld
(1) Der Ablösungsbetrag nach Art. 5 Abs. 9 KAG bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung der künftigen Beitragsschuld besteht nicht.
Zweiter Teil
Entwässerungsgebühren
Die Stadt erhebt für die Benutzung der städtischen Entwässerungsanlage Gebühren (Entwässerungsgebühren).
(1) Die Entwässerungsgebühren werden nach dem jeweiligen Maß der Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungsanlage durch das angeschlossene Grundstück berechnet. Dabei bemisst sich die Inanspruchnahme durch das Einleiten von Schmutzwasser nach der dem Grundstück zugeleiteten Frischwassermenge (Schmutzwassergebühr). Die Inanspruchnahme durch Einleiten von Niederschlagswasser bemisst sich im Grundsatz nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche (Niederschlagswassergebühr).
(2) Als Frischwassermengen gelten die Wassermengen, die dem Grundstück
- aus einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage,
- aus sonstigen Anlagen (z.B. Brunnen),
- aus Gewässern oder in sonstiger Weise
zugeführt werden. Als Frischwasser gilt ferner jede Art von Wasser, das der städtischen Entwässerungsanlage durch besondere Leitungen zugeführt wird, soweit es sich nicht um Niederschlagswasser handelt.
(3) Die Wassermengen nach Absatz 2 werden in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a) durch Wasserzähler, im Übrigen durch sonstige Messeinrichtungen ermittelt, die der Gebührenpflichtige auf Verlangen der Stadt auf seine Kosten zu beschaffen und einzubauen hat. Die Stadt kann besondere Anforderungen an Art, Zahl, Anbringung und Wartung der Messeinrichtungen stellen und den Gebührenpflichtigen Auskunfts- und Mitteilungspflichten auferlegen, wenn dies zur zuverlässigen Erfassung der Wassermengen angebracht erscheint; die Stadt kann sich insbesondere den Einbau von Messeinrichtungen auf Kosten des Gebührenschuldners vorbehalten. Den Beauftragten der Stadt ist im Rahmen des Zumutbaren jederzeit Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren und deren Überprüfung und Ablesung zu gestatten.
(4) Die Stadt kann die Wassermengen nach Absatz 2 schätzen, soweit
- ein Wasserzähler oder eine sonstige Messeinrichtung nicht vorhanden ist,
- der Zutritt zum Wasserzähler oder zur sonstigen Meßeinrichtung nicht ermöglicht oder nicht nur unerheblich erschwert wird oder
- sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler oder die sonstige Messeinrichtung die wirkliche Wassermenge nicht angibt.
Dabei kann die Stadt auf Kosten des Gebührenschuldners Gutachten oder sonstige Nachweise einholen.
(5) Von den Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 werden die nachweislich der städtischen Entwässerungsanlage nicht zugeführten Wassermengen abgezogen, soweit der Abzug nicht nach dem folgenden Satz 2 ausgeschlossen ist. Von dem Abzug sind ausgeschlossen
- das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
- das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(6) Für die Ermittlung der Abzugsmengen nach Absatz 5 gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. Jedoch werden stattdessen bei Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken mit gärtnerisch angelegten Flächen von mindestens 250 m² auf Antrag abgezogen
- 12 % der dem Grundstück zugeführten Wassermenge (Abs. 2 Satz 1), wenn die gärtnerisch angelegten Flächen mindestens die Hälfte der gesamten Grundstücksfläche ausmachen,
- sonst 6 % der dem Grundstück zugeführten Wassermenge (Absatz 2 Satz 1).
(7) Der Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die städtische Entwässerungsanlage bestimmt sich nach dem Ausmaß seiner Fläche, die mit ihrem Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird (reduzierte Grundstücksfläche). Der Gebietsabflussbeiwert gibt den statistisch zu erwartenden Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche an. Er stellt einen Mittelwert aus der umliegenden Bebauung dar und beruht im Wesentlichen auf der Grundflächenzahl der Grundstücke. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die städtische Entwässerungsanlage eingeleitet wird.
(8) Der Gebietsabflussbeiwert beträgt 0,2 (aufgelockerte Einzelhausbebauung), 0,4 (Einzelhausbebauung, Reihenhausbebauung), 0,5 (dichtere Reihenhausbebauung, Zeilenbebauung, Großbebauung), 0,7 (Randzonen der Innenstadt, Mischbebauung) und 0,9 (Altstadtgebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet). Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Karte der Abflussbeiwerte 2015 im Maßstab 1:25.000. Die Karte der Abflussbeiwerte ist Bestandteil dieser Satzung und wie aus der im Amtsblatt der Stadt Regensburg mitveröffentlichten gefalteten Beilage ersichtlich gefasst. Wird aus einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die städtische Entwässerungsanlage eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird.
(9) Die Vermutung des Abs. 7 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der das Niederschlagswasser in die städtische Entwässerungsanlage eingeleitet wird, um mindestens 25 % oder 400 m2 kleiner ist als die nach Abs. 7 ermittelte reduzierte Grundstücksfläche oder überhaupt kein Niederschlagswasser eingeleitet wird. Änderungsanträge nach Satz 1 sind bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, werden ab dem Kalendermonat, in dem sie eingehen, berücksichtigt. Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt. Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 1. des Monats, für das die Gebühr erhoben wird, maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume so lange Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern.
- den Schmutzwasseranteil 1,57 €/m³
- den Niederschlagswasseranteil 0,49 €/m²
jährlich.
Wird bei Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die städtische Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Entwässerungsgebühren um 20 Prozent. Dies gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 12
Entstehen und Beendigung der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die städtische Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit Beginn des Kalendermonates, in das der Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses fällt in Höhe von einem Zwölftel der Jahresgebühr, danach entsteht die Niederschlagswassergebühr neu mit dem Beginn eines jeden Monats in Höhe von einem Zwölftel der Jahresgebühr. Die Gebührenschuld endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Grundstück von der städtischen Entwässerungsanlage abgetrennt wird.
§ 13
Gebührenschuldner – Gebühr als öffentliche Last
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist (u.a. Erbbauberechtigter und Nießbrauchberechtigter). Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Im Fall des Abs. 1 Satz 1 ruht die Gebührenschuld als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 7 KAG, Art. 70 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze).
§ 14
Fälligkeit und Vorauszahlungen
(1) Die Schmutzwassergebühr wird zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Auf die Gebührenschuld sind zweimonatliche Vorauszahlungen in Höhe eines Sechstels der Gebührenschuld des Vorjahres zu leisten. Liegen Vorjahreswerte nicht vor, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgebührenschuld fest. Die Vorauszahlungen werden zu den in den Vorauszahlungsbescheiden angegebenen Zeitpunkten fällig.
(2) Die Niederschlagswassergebühr wird Quartalsweise zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, für einzelne Monate zu je einem Zwölftel ihres Jahresbetrages am 15. des Monats, frühestens jeweils jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides. Bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides ist die Gebühr zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
(3) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Niederschlagswassergebühr abweichend vom Absatz 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.
(4) In besonderen Fällen kann die Stadt die Fälligkeit der Gebührenschuld und die Vorauszahlungen abweichend von den Absätzen 1 und 2 regeln.
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
(1) Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen der Stadt auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
(2) Wechseln die Gebührenschuldner, so ist dies von ihnen unverzüglich bei der Stadt anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften die bisherigen und die neuen Gebührenschuldner gesamtschuldnerisch bis zum Zeitpunkt, zu dem die Stadt von dem Wechsel Kenntnis erlangt.
(1) Eine Festsetzung des Geschossflächenbeitrags nach § 5 Abs. 3 erfolgt nach dieser Satzung bei Grundstücken, die bereits vor dem 01.01.1997 an die städt. Entwässerungsanlage angeschlossen worden sind, erst bei Vergrößerung der vorhandenen Geschossflächen.
(2) Für Dachgeschosse, die vor dem 01.01.1997 ausgebaut waren, wird ein Geschossflächenbeitrag nach dieser Satzung nicht mehr erhoben. Erfolgt der Dachgeschossausbau nach Inkrafttreten dieser Satzung, gilt § 5 Abs. 2 Satz 5.
(3) Wird für ein Grundstück, das bereits vor dem 01.01.2015 auf Grund von § 10 Abs. 8 Satz 3 zur Gebühr für den Niederschlagswasseranteil veranlagt war, erstmalig durch die Karte der Abflussbeiwerte 2015 ein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt, so wird auf Antrag die Gebühr nach § 10 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 und 2 neu festgesetzt. Bei Änderungsanträgen nach Satz 1, die innerhalb der Widerspruchsfrist für den zugrunde liegenden Gebührenbescheid eingehen, erfolgt eine Neufestsetzung der Gebühr für den Niederschlagswasseranteil ab 01.01.2015. Bei Änderungsanträgen, die nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingehen, erfolgt eine Neufestsetzung der Gebühr ab dem Beginn des Kalendermonats, in welchem der Änderungsantrag eingegangen ist.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Abgaben bei der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Stadt Regensburg (Entwässerungsabgabensatzung - EAS) vom 4. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 5. Dezember 2006 (AMBl Nr. 50 vom 11. Dezember 2006) außer Kraft.