Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Straßenreinigung der Stadt Regensburg (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 05. Dezember 2006
(AMBl. Nr. 50 vom 11. Dezember 2006, geändert durch Satzung vom 1. Dezember 2008, AMBl. Nr. 51 vom 15. Dezember 2008, geändert durch Satzung vom 01. Dezember 2010, AMBl. Nr. 50 vom 13.12.10, Satzung vom 28. November 2014, AMBl. Nr. 50 vom 8. Dezember 2014, Satzung vom 28. November 2017, AMBl. Nr. 50 vom 11. Dezember 2017, Satzung vom 29. Oktober 2020, AMBl. Nr. 46 vom 9. November 2020, Satzung vom 14. Dezember 2023, AMBl. Nr. 52 vom 27. Dezember 2023)
Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung
(1) Für die Benutzung der städtischen Straßenreinigung erhebt die Stadt Regensburg Gebühren zur Deckung der um den Kostenanteil für das Allgemeininteresse an sauberen Straßen verminderten Aufwendungen.
(2) Der von der Stadt zu tragende Kostenanteil für das Allgemeininteresse an sauberen Straßen beträgt 10 vom Hundert der Aufwendungen der städtischen Straßenreinigung.
§ 2
Gebührenschuldner – Gebühr als öffentliche Last
(1) Gebührenschuldner ist, wer die städtische Straßenreinigung benutzt. Als Benutzer gilt, wer nach der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Regensburg (Straßenreinigungssatzung) zur Benutzung der städtischen Straßenreinigung verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück oder dem Erbbaurecht, soweit der Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder dinglich (u.a. Erbbauberechtigter oder Nießbrauchberechtigter) zur Nutzung des Grundstücks berechtigt ist (Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 KAG, Art. 70 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und anderer Gesetze).
(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr sind die Reinigungsfläche und die jeweilige Reinigungsklasse der öffentlichen Straßen, für die eine Verpflichtung zur Benutzung der städtischen Straßenreinigung besteht.
(2) Reinigungsfläche und Reinigungsklasse ergeben sich aus der Verordnung über die Reinigung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze in der Stadt Regensburg (Straßenreinigungsverordnung).
Die Gebührensätze betragen je angefangenem Quadratmeter Reinigungsfläche
in Reinigungsklasse 1 | 4,20 € |
in Reinigungsklasse 2 | 2,71 € |
in Reinigungsklasse 3 | 1,23 € |
jährlich.
§ 5
Entstehen, Beendigung und Ermäßigung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem eine öffentliche Straße an die städtische Straßenreinigung angeschlossen worden ist; im Übrigen fortlaufend zum 1. Januar eines Kalendermonats.
(2) Ist der Gebührenschuldner nicht für das gesamte Kalenderjahr gebührenpflichtig (z. B. wegen eines Eigentümerwechsels während des Jahres oder eines Ausscheidens der öffentlichen Straße aus der städtischen Straßenreinigung), so schuldet er die Jahresgebühr anteilig (d. h. für jeden Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr) bis zum Ablauf des Monats, in dem der Eigentümerwechsel stattfand oder die öffentliche Straße aus der städtischen Straßenreinigung ausgeschieden ist bzw. seine Gebührenschuld anderweitig geendet hat. Die Gebührenschuld des neuen Eigentümers entsteht mit Beginn des folgenden Monats.
(3) Erhöht oder mindert sich die Gebühr infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage, so entsteht die geänderte Gebühr mit dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des für die Änderung der Gebühr maßgeblichen Ereignisses folgt; im Übrigen fortlaufend zum 1. Januar eines Kalendermonats.
(4) Soweit die der Gebührenschuld zugrundeliegende Fläche wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus anderen Gründen vorübergehend für einen Zeitraum von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nicht gereinigt werden kann, werden die Gebühren für jeden vollen Kalendermonat dieses Zeitraums in Höhe von jeweils einem Zwölftel des Jahresbeitrages auf Antrag zurückerstattet.
§ 6
Gebührenschuld bei Überlagerung von Reinigungsflächen
(1) Soweit Vorder- und Hinterlieger (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Reinigung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze in der Stadt Regensburg - Straßenreinigungsverordnung -) Gebührenschuldner für die Reinigung der gleichen Reinigungsfläche sind, entsteht für jeden Gebührenschuldner eine Gebühr in Höhe eines Bruchteils der für die Reinigungsfläche anzusetzenden Gebühr. Die Bruchteile bemessen sich nach dem Verhältnis der Grundstücksgrößen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend in sonstigen Fällen, in denen sich Reinigungsflächen überlagern, die verschiedenen Grundstücken zugeordnet sind.
(1) Die Gebühr für die Benutzung der städtischen Straßenreinigung wird Quartalsweise zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, für einzelne Monate zu je einem Zwölftel ihres Jahresbetrages am 15. des Monats, frühestens jeweils jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
(2) Bis zur Bekanntgabe des neuen Gebührenbescheides ist die Gebühr zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
(3) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr abweichend von den Absätzen 1 und 2 am 01.Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss späterstens bis zum 30. September des vorangegangen Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss späterstens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, der Stadt Regensburg unverzüglich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.
§ 9
In-Krafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungsgebührensatzung vom 7. Dezember 1990 (AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 1990), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. November 2003 (AMBl. Nr. 50 vom 08. Dezember 2003), außer Kraft.