Hundesteuersatzung der Stadt Regensburg vom 05. August 2010
Aufgrund der Art. 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Steuerfrei ist das Halten von
- Hunden zu Erwerbszwecken,
- Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
- Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe und des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
- Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
- Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
- Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
- Hunden in Tierhandlungen,
- Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges Verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
- Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
Das Halten von Hunden, die in einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten Tierasyl im Stadtgebiet aus Gründen des Tierschutzes untergebracht waren und von dort unmittelbar abgegeben werden, ist für 2 Jahre steuerfrei. Eine entsprechende Bestätigung der abgebenden Einrichtung ist vom Hundehalter vorzulegen. Die Befreiung wird für die ersten beiden steuerpflichtigen Kalenderjahre ausgesprochen.
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verendeten, getöteten oder verkauften Hundes, für den die Steuerpflicht besteht, bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue Steuerpflicht.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist.Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
für den ersten Hund | 80 Euro |
für den zweiten Hund | 120 Euro |
für jeden weiteren Hund | 120 Euro |
für den ersten Kampfhund | 480 Euro |
für den zweiten Kampfhund | 640 Euro |
für jeden weiteren Kampfhund | 640 Euro |
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 oder § 2a gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird und Kampfhunde, gelten als erste Hunde.
(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-l) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rasse und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung nachgewiesen wurde, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen (Negativzeugnis).
(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
- Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden,
- Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 01. März 1983 (GVBl S. 51, BayRS 792-2-E) in der jeweils geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 8 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt.
§ 9
Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
Die Steuerschuld wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids ist die Steuer jeweils zum 1. April eines jeden Jahres fällig.
(1) Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss ihn unverzüglich unter Angabe der Herkunft, Alter und Rasse und ggf. Vorlage geigneter Nachweise der Gemeinde melden. Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines unbefriedeten Grundbesitzes stets tragen muss.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund unverzüglich bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 30. Juni 2006 außer Kraft.