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Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Unterislinger Eichen" (Naturdenkmal Nr. 50) vom 26. Mai 1993

(AMBl. Nr. 23 vom 7. Juni 1993, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2001)

Auf Grund der Art. 9 Abs. 1 bis 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) in BayRS 791-1-U, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.7.1986 (GVBl 86 S. 135) erläßt die Stadt Regensburg folgende mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 18.5.1993, Nr. 820-8631 R/St 10, genehmigte Verordnung:

§ 1
Schutzgegenstand

(1) Die in der Stadt Regensburg auf dem Grundstück Flur-Nr. 566 der Gemarkung Oberisling stehenden vier Eichen werden als Naturdenkmal geschützt. Mitgeschützt wird die Umgebung (Größe ca. 1400 qm), die auf Teilflächen der Grundstücke Flur-Nrn. 566, 567, 562/2 und 564 der Gemarkung Oberisling liegt.

(2) Das Naturdenkmal erhält die Bezeichnung "Unterislinger Eichen".

(3) Die Lage des Naturdenkmals und die Grenzen der mitgeschützten Umgebung ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1:1000 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2
Schutzzweck

Zweck des geschützten Naturdenkmales ist es, nachteilige Veränderungen für die Bäume zu verhindern und ihren Lebensraum dauerhaft zu erhalten. Die Erhaltung der Bäume liegt aufgrund deren hervorragender Schönheit und des Alters sowie des ortsbildprägenden Charakters im öffentlichen Interesse.

§ 3
Verbote

(1) Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - das Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung dieses Naturdenkmals oder seiner Bestandteile führen können.

(2) Es ist deshalb vor allem verboten,

  1. an den Bäumen Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe durchzuführen,
  2. im mitgeschützten Bereich umzugraben, abzugraben, aufzuschütten, tiefreichende Bodenbearbeitungen durchzuführen (z.B. pflügen) oder den Boden durch Abstellen oder Lagern von Gegenständen, Fahrzeugen und Materialien zu verdichten,
  3. bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern,
  4. Wege und Zufahrten neu anzulegen oder zu ändern,
  5. im mitgeschützten Bereich Pestizide oder sonstige die Bäume gefährdende Stoffe einzubringen,
  6. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen,
  7. an den geschützten Bäumen Schilder, Plakate oder sonstige Hinweistafeln anzubringen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten sind:

  1. Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt. Der Zeitpunkt der Durchführung der Pflegemaßnahmen ist der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
  2. Notwendige Unterhaltungsmaßnahmen am bestehenden Fahrweg. Dieser ist in der Karte, die Bestandteil dieser Verordnung ist, eingetragen.
    Diese Maßnahmen sind zwei Wochen vor ihrer Durchführung bei der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - schriftlich anzuzeigen.
  3. Das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Naturdenkmales hinweisen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - erfolgt.

§ 5
Genehmigung

(1) Die Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 3 erteilen, wenn

  1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern, oder
  2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des BayNatSchG, insbesondere mit den Zwecken dieses Naturdenkmales, vereinbar ist, oder
  3. die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden.

§ 6
Anzeigepflicht

Gem. Art. 50 Abs. BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmales dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der Stadt Regensburg - untere Natur-schutzbehörde - anzuzeigen.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage

(*Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)

stadtrecht_naturschutz_6.3.7_naturdenkmal