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Verordnung der Stadt Regensburg über das Überschwemmungsgebiet an der Donau von Flusskilometer 2.372,105 bis Flusskilometer 2.387,660 und am Regen von Flusskilometer 0,000 bis Flusskilometer 4,855 auf dem Gebiet der Stadt Regensburg vom 04. August 2015

(AMBl. Nr. 35 vom 24. August 2015, geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2025, AMBl. Nr. 10 vom 3. März 2025)

Aufgrund des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 363 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

§ 1
Allgemeines, Zweck

(1) In der Stadt Regensburg wird das in § 2 dieser Verordnung näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die nachfolgenden Regelungen erlassen.

(2) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.

(3) Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes ist das 100-jährliche Hochwasser (im Folgenden Bemessungshochwasser – HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird an einem Standort im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen Mittelwert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

§ 2
Umfang und Darstellung des Überschwemmungsgebietes

(1) Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich innerhalb des Stadtgebietes von Regensburg auf Flächen beiderseits der Donau und des Regens.

(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets sind in den mitveröffentlichten drei Übersichtslageplänen vom 08.05.2023 im Maßstab 1 : 25.000 (Anlagen 1.1 bis 1.3) sowie in der mitveröffentlichten Übersichtskarte vom 08.05.2023 im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 2) eingetragen. Für die genaue Grenzziehung sind zehn Detailkarten im Maßstab 1 : 2.500 (Anlagen 3.1 bis 3.10) vom 08.05.2023, gefertigt vom Wasserwirtschaftsamt Regensburg, maßgebend. Die Anlagen 1.1 bis 1.3, 2 und 3.1 bis 3.10 sind Bestandteile dieser Verordnung.

(3) Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in den Detaillageplänen farblich hervorgehoben.

(4) Der Verordnungstext und die Lagepläne können während der Dienststunden bei der Stadt Regensburg, Umweltamt, Bruderwöhrdstraße 15b, 93055 Regensburg, Zimmer-Nr. 2.016, kostenlos eingesehen werden. 

(5) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebietes nicht.

§ 3
Bauleitplanung, Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen

(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete sowie die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 WHG.

(2) Für die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen gilt § 78 Abs. 4, 5 und 7 WHG.

(3) Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet werden allgemein zugelassen

  1. die Aufstockung vorhandener Gebäude sowie Dachausbauten
  2. die Errichtung von Dachgauben
  3. der Anbau von Balkonen, Überdachungen, Vordächern u. ä. oberhalb der HW100-Linie
  4. die Errichtung von Stellplätzen, soweit die Geländeoberfläche dabei nicht erhöht wird und anfallender Erdaushub außerhalb des Überschwemmungsgebietes gelagert wird.

Spätestens 4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme ist das Vorhaben der Stadt Regensburg, Umweltamt, anzuzeigen.

§ 4
Sonstige Vorhaben

(1) Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG.

(2) Die Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 WHG geprüft wurden. In der Anlagengenehmigung ist die Erteilung der Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG auszusprechen.

§ 5
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), insb. § 50 AwSV.

(2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist verboten (§ 78c WHG).

(3) Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut in JGS- und Biogasanlagen sind unzulässig.

(4) Bestehende Heizölverbraucheranlagen, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und die nicht den Anforderungen von § 50 Abs. 1 AwSV entsprechen, sind gemäß § 78c Abs. 3 WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.

(5) Prüfpflichten für die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich aus Anlage 6 zu § 46 Abs. 3 der Anlagenverordnung (AwSV).

(6) Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach § 46 Abs. 3 i.V.m. Anlage 6 AwSV prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest einmal von einem Sachverständigen nach AwSV auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig durch einen Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV prüfen zu lassen.

(7) Bestehende, nicht nach Anlage 6 AwSV prüfpflichtige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die keine Heizölverbraucheranlagen sind, sind innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung so nachzurüsten, dass sie den Anforderungen des § 50 AwSV genügen.

(8) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind mindestens 6 Wochen im Voraus beim Umweltamt der Stadt Regensburg schriftlich anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung. Bestehende Anlagen sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu den bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.

§ 6
Antragstellung

Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung vorzulegen. Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2010, GVBl S. 727) bleiben unberührt.

§ 7
Befreiungen

(1) Die Stadt Regensburg kann von den Verboten und Beschränkungen des § 5 eine Befreiung erteilen, wenn der Hochwasserschutz nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform.

(3) Im Fall des Widerrufs kann die Stadt Regensburg vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor Hochwassergefahren, erfordert.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft. Gleichzeitig wird die Überschwemmungsgebietsverordnung der Stadt Regensburg vom 28.07.1922 außer Kraft gesetzt. 

Die Anlagen 3.1 bis 3.10 können vom Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung an während der Dienststunden bei der Stadt Regensburg, Umweltamt, Bruderwöhrdstraße 15b, 93055 Regensburg, Zimmer-Nr. 2.016, kostenlos eingesehen werden.

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