Verordnung der Stadt Regensburg über das Überschwemmungsgebiet an der Donau von Flusskilometer 2.372,105 bis Flusskilometer 2.387,660 und am Regen von Flusskilometer 0,000 bis Flusskilometer 4,855 auf dem Gebiet der Stadt Regensburg vom 04. August 2015
Aufgrund des § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3, Art. 63 und Art. 73 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66, ber. S. 130), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 363 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:
(1) In der Stadt Regensburg wird das in § 2 dieser Verordnung näher beschriebene Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die nachfolgenden Regelungen erlassen.
(2) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestimmungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen.
§ 2
Umfang und Darstellung des Überschwemmungsgebietes
(1) Das Überschwemmungsgebiet erstreckt sich innerhalb des Stadtgebietes von Regensburg auf Flächen beiderseits der Donau und des Regens.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes sind in den mitveröffentlichten Übersichtslageplänen vom 06.02.2014 im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie im Gesamtübersichtslageplan vom 06.02.2014 im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 2) eingetragen. Für die genaue Grenzziehung sind 10 Detaillagepläne im Maßstab 1 : 2.500 (Anlage 3) vom 06.02.2014, gefertigt vom Wasserwirtschaftsamt Regensburg, maßgebend.
(3) Die genaue Grenze verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, wenn die Grenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Gewässer näheren Kante der gekennzeichneten Linie. Gänzlich im Überschwemmungsgebiet liegende Gebäude sowie solchen gleichgestellte Gebäude, die teilweise im Überschwemmungsgebiet liegen, sind in den Detaillageplänen farblich hervorgehoben.
(4) Der Verordnungstext und die Lagepläne können vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an während der Dienststunden bei der Stadt Regensburg, Umweltamt, Neues Rathaus, Minoritenweg 8 – 10, Zimmer-Nr. 1.121-1, kostenlos eingesehen werden.
(5) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen des Überschwemmungsgebietes nicht.
§ 3
Bauleitplanung, Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen
(1) Für die Ausweisung neuer Baugebiete und die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gilt § 78 Abs. 1 bis 3 WHG.
(2) Im festgesetzten Überschwemmungsgebiet werden allgemein zugelassen
- die Aufstockung vorhandener Gebäude sowie Dachausbauten
- die Errichtung von Dachgauben
- der Anbau von Balkonen, Überdachungen, Vordächern u. ä. oberhalb der HW100-Linie
- die Errichtung von Stellplätzen, soweit die Geländeoberfläche dabei nicht erhöht wird und anfallender Erdaushub außerhalb des Überschwemmungsgebietes gelagert wird.
Spätestens 4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme ist das Vorhaben der Stadt Regensburg, Umweltamt, anzuzeigen.
(1) Für sonstige Vorhaben nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 7 und Nr. 9 WHG gilt § 78 Abs. 4 WHG.
(2) Die Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG gilt als erteilt, wenn für das Vorhaben eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG erteilt wurde und dabei die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG geprüft wurden. In der Anlagengenehmigung ist die Erteilung der Zulassung nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG auszusprechen.
§ 5
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) Die Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen sowie sonstige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist nur zulässig, wenn die Anlagen die Anforderungen des § 9 Abs. 4 der Anlagenverordnung (VAwS) erfüllen. Das bedeutet, dass diese Anlagen nur aufgestellt, errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn
- sie so aufgestellt sind, dass sie vom Hochwasser nicht erreicht werden können oder
- Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern; sie müssen mindestens eine 1,3 fache Sicherheit gegen Auftrieb der leeren Anlage oder des leeren Anlagenteils haben und
- Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass bei Hochwasser kein Wasser in Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung z. B. durch Treibgut oder Eisstau ausgeschlossen ist.
Es dürfen nur neue Behälter mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung für die Aufstellung im Überschwemmungsgebiet oder Behälter nach BRL A Teil 1 (Bauregelliste) mit gutachterlichem Nachweis der Auftriebssicherheit und Standsicherheit verwendet werden.
(2) Neu zu errichtende oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen B, C und D (z. B. Heizöl ab 1000 Liter) sowie alle unterirdischen Anlagen sind vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen nach § 18 VAwS überprüfen zu lassen. Diese sind wiederkehrend in 5-jährlichen Abständen sowie nach einer wesentlichen Änderung überprüfen zu lassen.
(3) Alle Heizölverbraucheranlagen und sonstige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu errichtet werden, sind rechtzeitig, mindestens aber 8 Wochen vor ihrer Errichtung bei der Stadt Regensburg, Umweltamt, anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung der Anlagen (z. B. Austausch von Behältern, Sicherheitseinrichtungen) sowie die Stilllegung.
(4) Bestehende oberirdische Heizölverbraucheranlagen und sonstige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch einen Sachverständigen nach § 18 VAwS überprüfen zu lassen. Die Überprüfung hat wiederkehrend in 5-jährlichen Abständen sowie nach wesentlichen Änderungen zu erfolgen.
(5) Bestehende Heizölverbraucheranlagen und sonstige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in oder außerhalb von Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und die nicht den Anforderungen nach § 9 Abs. 4 VAwS entsprechen, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten; eine Anordnung nach § 25 Abs. 1 VAwS ist nicht erforderlich. Die Nachrüstungsmaßnahmen sind von Fachbetrieben nach Wasserrecht durchzuführen.
(6) Bestehende Heizölverbraucheranlagen und sonstige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in oder außerhalb von Gebäuden, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung der Anlagen.
Mit dem Genehmigungsantrag nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind für bauliche Anlagen die zur Beurteilung erforderlichen und geeigneten Unterlagen in entsprechender Anwendung der für Bauvorlagen geltenden Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung vorzulegen. Vorlagepflichten nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13. März 2000 (GVBl S. 156, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2010, GVBl S. 727) bleiben unberührt.
(1) Die Stadt Regensburg kann von den Verboten und Beschränkungen des § 5 eine Befreiung erteilen, wenn der Hochwasserschutz nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform.
(3) Im Fall des Widerrufs kann die Stadt Regensburg vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz vor Hochwassergefahren, erfordert.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft. Gleichzeitig wird die Überschwemmungsgebietsverordnung der Stadt Regensburg vom 28.07.1922 außer Kraft gesetzt.