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Verordnung der Stadt Regensburg für die Durchführung von Veranstaltungen im Stadion an der Franz-Josef-Strauß-Allee (Stadion-Verordnung - StV) vom 01. Juni 2015

Aufgrund des Art. 23 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für Veranstaltungen in den Stadionanlagen, die gebildet werden vom umfriedeten Bereich des Stadions (Stadioninnenbereich) und dem Außenbereich des Stadions.

(2) Die Stadionanlagen umfassen die in dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:4000 gekennzeichneten Flächen einschließlich der drei Unterführungen unter der südlichen Anschlussstelle Regensburg-Universität der BAB A 3. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Die Vorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 2
Aufenthalt und Eingangskontrolle im Stadioninnenbereich

(1) Im Stadioninnenbereich dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltungen auf eine andere Art nachweisen können.

(2) Jeder Besucher/jede Besucherin ist beim Betreten des Stadioninnenbereichs und auf Verlangen auch im Stadioninnenbereich verpflichtet, seine/ihre Eintrittskarte oder seinen/ihren Berechtigungsausweis auf Verlagen vorzuzeigen und zur Überprüfung auszuhändigen.

(3) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu kontrollieren, ob sie auf Grund von Alkohol- und Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder Gegenständen, deren Mitführen nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen verboten ist, ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Kontrollberechtigung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall kann der Zutritt verwehrt werden.

(4) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, bei denen aufgrund ihres Auftretens oder Zustandes davon auszugehen ist, dass ihre Anwesenheit eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachwerte Dritter darstellt, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadioninnenbereichs zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.

§ 3
Verhalten der Besucher/Besucherinnen in den Stadionanlagen

(1) In den Stadionanlagen hat sich jeder Besucher/jede Besucherin so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Es ist in den Stadionanlagen verboten:

  1. Bereiche zu betreten, die nicht für Besucher/Besucherinnen zugelassen sind;
  2. nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Dämme, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielflächen, Beleuchtungsanlagen, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
  3. in den Rettungswegen unbefugt zu sitzen oder zu stehen;
  4. Behältnisse mit schädlichem Inhalt, Substanzen, die ätzen oder färben oder Gegenstände mitzuführen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können oder Waffen mitzubringen,
  5. Tiere mitzuführen;
  6. pyrotechnische Gegenstände aller Art, Rauchpulver oder Leuchtkugeln mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen sowie offenes Feuer jeglicher Art zu entfachen;
  7. bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
  8. die Stadionanlagen durch Wegwerfen von Sachen oder in sonstiger Weise zu verunreinigen oder außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
  9. Laser-Pointer mitzuführen oder zu verwenden,
  10. gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales Propagandamaterial mitzuführen, gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten, zu Gewalttaten gegen Personen oder Sachen aufzurufen sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren,
  11. ohne Erlaubnis des Stadionbetreibers/der Stadionbetreiberin Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen,
  12. das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwägen, sowie das Nächtigen,
  13. Blumen- und Sträucheranpflanzungen und Grünanlagen vorsätzlich zu betreten oder vorsätzlich zu verunreinigen.

(3) Es ist zusätzlich im Stadioninnenbereich verboten:

  1. in einem erkennbar berauschten Zustand den Stadioninnenbereich zu betreten,
  2. Gegenstände auf Spielflächen oder in Zuschauerbereiche zu werfen oder Flüssigkeiten vorsätzlich zu verschütten,
  3. in Zugängen sowie Auf- und Abgängen zu den Besucherplätzen unbefugt zu sitzen oder zu stehen,
  4. alkoholische Getränke aller Art mitzubringen,
  5. aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellte Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Becher, Krüge oder Dosen mitzubringen,
  6. schallerzeugende Geräte (z.B. Megaphone, Sirenen, Pressluftfanfaren, Trommeln) mitzuführen oder zu betreiben; der/die Veranstalter/Veranstalterin darf abweichend davon im Bereich der einheimischen Fans und im Bereich der Gästefans jeweils bis zu drei Megaphone und jeweils bis zu drei unten offene oder einsehbare Trommeln inkl. einem Satz Trommelstöcke je Trommel zulassen,
  7. Fahnenstangen oder Transparentstangen aus Holz oder Plastik-Leerrohren mitzuführen, die länger als 2,0 m sind oder einen Durchmesser von mehr als 3 cm haben sowie Doppelhalter; das Verbot gilt nicht soweit nach Absprache zwischen Veranstalter/Veranstalterin und der Polizei der Veranstalter/die Veranstalterin einzelnen Personen eine schriftliche Bestätigung ausgestellt hat, die längere oder stärkere Fahnenstangen oder Transparentstangen oder Doppelhalter zulassen.

(4) Soweit auf der Eintrittskarte ein besonderer Platz angegeben ist, darf für die jeweilige Veranstaltung nur der angegebene Platz eingenommen werden.

§ 4
Pflichten des Veranstalters/der Veranstalterin

(1) Die Ordnung in den Stadionanlagen ist aufrecht zu erhalten; die Regelungen der §§ 2 und 3 sind durchzusetzen.

(2) Erkennbar Berauschte sind aus den Stadionanlagen zu verweisen, wenn durch deren Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.

(3) Vor Beginn des Besuchereinlasses ist dafür zu sorgen, dass sämtliche Ausgänge und Notausgänge in voller Breite frei und ungehindert benutzbar sind und dieser Zustand bis zum Verlassen des letzten Besuchers/der letzten Besucherin aufrechterhalten bleibt.

(4) Durch frühzeitigen Einlass der Besucher/Besucherinnen sind vermeidbare Ansammlungen außerhalb der Stadionanlagen und damit mögliche Störungen zu vermeiden.

(5) Ergibt sich bereits im Kartenvorverkauf ein ausverkauftes Stadion, so ist auf diese Situation über die örtlichen Medien aufmerksam zu machen.

(6) Wenn Ordner/Ordnerinnen eingesetzt werden, müssen diese geeignet und in nicht berauschtem Zustand sein.

(7) Der Veranstalter/Die Veranstalterin hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die notwendigen eingesetzten Sanitätsdienstkräfte ab Einsatzbeginn an den ihnen zugewiesenen Plätzen aufhalten und ihre Verfügbarkeit bis zur Leerung des Stadions ständig gewährleistet ist.

(8) Der/Die jeweilige Veranstaltungsleiter/Veranstaltungsleiterin oder dessen Beauftragter/deren Beauftragte ist der Polizei auf Anforderung zu benennen und steht als Verantwortlicher/Verantwortliche der Polizei bei Bedarf zur Verfügung. Er/Sie arbeitet mit der Polizei zusammen.

§ 5
Ausnahmen, Anordnungen für den Einzelfall

(1) Im Einzelfall können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.

(2) Zur Verhütung von Gefahren können für den Einzelfall weitergehende Anordnungen erlassen werden.

(3) Die Veranstalter/Veranstalterinnen und Besucher/Besucherinnen haben den Anordnungen der zuständigen Behörden Folge zu leisten. Die Besucher/Besucherinnen haben Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie des Stadionsprechers/der Stadionsprecherin zu beachten.

§ 6
Zuwiderhandlungen

Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. sich entgegen § 2 Abs. 1 ohne gültige Eintrittskarte oder sonstigen Nachweis der Aufenthaltsberechtigung im Stadioninnenbereich aufhält,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 in den Stadionanlagen durch sein/ihr Verhalten andere gefährdet oder schädigt,
  3. den Verboten des § 3 Abs. 2 zuwider handelt,
  4. den Verboten des § 3 Abs. 3 zuwider handelt,
  5. entgegen § 4 Abs. 1 die Ordnung in den Stadionanlagen nicht aufrecht erhält oder die Regelungen der §§ 2 und 3 nicht durchsetzt, obgleich die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch deren Verletzung gestört wird,
  6. entgegen § 4 Abs. 2 erkennbar Berauschte, die durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, nicht aus den Stadionanlagen verweist,
  7. entgegen § 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass sämtliche Ausgänge und Notausgänge in voller Breite frei und ungehindert benutzbar sind und dieser Zustand bis zum Verlassen des letzten Besuchers/der letzten Besucherin aufrecht erhalten bleibt,
  8. entgegen § 4 Abs. 6 nicht geeignete Ordner/Ordnerinnen oder Ordner/Ordnerinnen in berauschtem Zustand einsetzt,
  9. entgegen § 4 Abs. 7 als Veranstalter/als Veranstalterin nicht dafür Sorge trägt, dass sich die Sanitätsdienstkräfte an den ihnen zugewiesenen Plätzen aufhalten oder ihre Verfügbarkeit bis zur Leerung des Stadions nicht ständig gewährleistet ist,
  10. entgegen § 4 Abs. 8 den Veranstalter/die Veranstalterin oder den Beauftragten/die Beauftragte der Polizei auf deren Anforderung nicht benennt oder als Verantwortlicher/Verantwortliche der Polizei bei Bedarf nicht zur Verfügung steht oder mit der Polizei nicht zusammenarbeitet,

Anordnungen nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

12.5.1-Stadionplan

 

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