Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Regensburg von Grundstücken in den Bereichen Harting und Irl vom 07. Juli 2003
(AMBl. Nr. 28 vom 07. Juli 2003)
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches -BauGB- erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Regensburg ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
Diese Satzung tritt in Kraft mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sowie der ortsüblichen Bekanntmachung derjenigen Stelle, bei welcher die Satzung während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht und Auskunft bereitgehalten wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt die "Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Regensburg gemäß § 25 Bundesbaugesetz in den Stadtteilen Hohes Kreuz, Irl, Harting, Burgweinting, Unterisling, Oberisling" vom 25. Juli 1983 (AMBI. Nr. 31 vom 01.August 1983) insoweit ausser Kraft, als Flächen östlich der Bahnlinie Regensburg - Landshut - München betroffen sind.