Aufgrund des § 142 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
§ 1
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
- Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder neugestaltet werden. Das insgesamt 6,65 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Ostengasse Nord.
- Das Gebiet wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden von der Donau, im Osten vom Anwesen der ehemaligen Königlichen Villa, im Süden von der südlichen Straßengrenze der Ostengasse und im Westen von der Platzfolge Hunnenplatz, St-Georgen-Platz.
- Der räumliche Geltungsbereich ist in der Plananlage (Lageplan 1 : 2000 vom 17.02.2004) dargestellt. Diese Planunterlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Verfahren
- Untergliederung in zwei Teilbereiche
Das Sanierungsgebiet "Ostengasse Nord" untergliedert sich in einen westlichen Teilbereich A und einen östlichen Teilbereich B. Beide Teilbereiche werden durch die östliche Straßengrenze der Gichtlgasse abgegrenzt.
- Teilbereich A
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung.
- Teilbereich B
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB ist ausgeschlossen.
§ 3
Genehmigungspflicht
Teilbereich A
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
Teilbereich B
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden mit Ausnahme von § 144 Abs. 1 BauGB keine Anwendung.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres - Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren - seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB wird besonders hingewiesen. Diese können - neben anderen einschlägigen Regelungen - während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann eingesehen werden. Möglichkeit hierzu besteht beim Amt für Städtebauförderung und Wohnungswesen im Neuen Rathaus, Minoritenweg 8 - 10, Erdgeschoss, Zimmer 68.
(Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)
