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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Regensburg (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung - KiTGS) vom 25. Juli 2019

Aufgrund Artikel 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993, zuletzt geändert durch Art. 8a des Gesetzes vom 24.05.2019 (GVBl. S. 266), und auf Grund von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19.12.2018 (BGBl. I S. 2696), erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Regensburg erhebt für die Benutzung der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte bzw. Einrichtungen in einem Kinderhaus Gebühren auf Grundlage dieser Satzung. Im Folgenden werden alle vier genannten Einrichtungen als Kindertageseinrichtungen bezeichnet. Zur Begriffsbestimmung der einzelnen Kindertageseinrichtungen wird die Regelung in Art. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 08.07.2005, zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 24.05.2019 (GVBl. S. 266), herangezogen:

  1. Kinderkrippen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG),
  2. Kindergärten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bay KiBiG)
  3. Kinderhorte (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG)
  4. Einrichtungen in einem Kinderhaus (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayKiBiG)

(2) Die erhobene Benutzungsgebühr wird im Folgenden als Besuchsgebühr bezeichnet.

§ 2
Gebührentatbestand

(1) Besuchsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung.

(2) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung oder sonstiger Abwesenheit fort.

§ 3
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Gebührenschuldner sind auch diejenigen, denen die Personensorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Gebühren gemäß § 7 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Kalendermonats (im Folgenden: Monat). 

(2) Bei Aufnahme oder Ausscheiden eines Kindes während eines Monats entsteht mit dem Tag der Aufnahme für diesen Monat die volle Gebühr, die zu entrichten ist. Bei Ausscheiden eines Kindes während des laufenden Monats ist dennoch die volle Gebühr für den angefangenen Monat entstanden und zu entrichten.

(3) Für den Monat August entsteht keine Gebühr. Die Besuchsgebühr entsteht damit für maximal 11 Monate im Kalenderjahr.

(4) Keine Gebühr gemäß § 7 entsteht für die sog. „Eingewöhnungsphase“ in der Kinderkrippe. Unter „Eingewöhnungsphase“ ist die auf vier Wochen zeitlich begrenzte, tageweise verkürzte Unterbringung von Kindern in Kinderkrippen zu verstehen.

§ 5
Fälligkeit und Zahlungsweise der Gebühren

(1) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag eines Monats im Voraus für den gesamten Monat zur Zahlung fällig.

(2) Wird ein Kind während eines Monats aufgenommen, wird die Gebühr sofort fällig.

(3) Barzahlungen sowie Ratenzahlungen in der Kindertageseinrichtung sind nicht möglich.

§ 6
Gebührenmaßstab

(1) Bemessungsgrundlage der Höhe der Besuchsgebühr i.S.v. § 7 ist die Dauer des Besuches (Betreuungszeit) der Kindertageseinrichtungen.

(2) Die Betreuungszeit gibt den mit der Stadt Regensburg vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird. Wechselnde Betreuungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet. Schließzeiten der Einrichtung von bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr und darüber hinaus krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten des Kindes bleiben unberücksichtigt.

(3) Die Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen ergeben sich aufgrund des Schließzeitenkalenders der jeweiligen Einrichtung.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Gebührenrückerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden. Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte Buchungszeiten mit Überziehung der Buchungszeiten zu verrechnen. Werden die gebuchte Zeiten erheblich überzogen, behält sich die Stadt Regensburg vor, die nächst höhere Gebühr für den gesamten Monat zu berechnen. Als erheblich gelten Zeiten ab einer Stunde täglich an 10 Tagen innerhalb eines Monats.

(5) Eine Änderung der Buchungszeit ist zum nächsten Ersten eines Monats möglich, sofern der gesetzliche Anstellungsschlüssel zur Absicherung des Einsatzes ausreichend pädagogischen Personals nach Art. 17 AVBayKiBiG eingehalten wird und diese mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich beantragt wurde (AVBayKiBiG - Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung - AVBayKiBiG) vom 05.12.2005, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 24.05.2019 (GVBl. S. 266)). Eine Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig und Bedarf der Schriftform.

§ 7
Gebührensatz der Besuchsgebühren

(1) Die Besuchsgebühren betragen für jeden angefangenen Kalendermonat entsprechend den Betreuungszeiten je Kind monatlich 

a) für den Besuch einer Kinderkrippe bei einer Betreuungszeit von täglich (Mo. - Fr.) für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 

Besuchsgebühr pro Monat
3 - 4 Stunden 250,00 EUR
4 - 5 Stunden 270,00 EUR
5 - 6 Stunden 290,00 EUR
6 - 7 Stunden 310,00 EUR
7 - 8 Stunden 330,00 EUR
8 - 9 Stunden 350,00 EUR
mehr als 9 Stunden 370,00 EUR

b) für den Besuch eines Kindergartens bei einer Betreuungszeit von täglich (Mo. - Fr.) für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres

Besuchsgebühr pro Monat
3 - 4 Stunden 90,00 EUR
4 - 5 Stunden 100,00 EUR
5 - 6 Stunden 109,00 EUR
6 - 7 Stunden 120,00 EUR
7 - 8 Stunden 130,00 EUR
8 - 9 Stunden 140,00 EUR
mehr als 9 Stunden 150,00 EUR

c) für den Besuch eines Kinderhortes bei einer Betreuungszeit von täglich (Mo. - Fr.) für Kinder ab Eintritt in die Grundschule

Besuchsgebühr pro Monat
3 - 4 Stunden 90,00 EUR
4 - 5 Stunden 100,00 EUR
5 - 6 Stunden 110,00 EUR
6 - 7 Stunden 120,00 EUR

(2) Die Ferienbetreuung im Hort (§ 1 Satz 3 Nr. 3) umfasst jegliche Art von Betreuung innerhalb der Schulferien in Bayern, ausgenommen der Schließtage der jeweiligen Einrichtungen. Die Zeiträume der Schulferien ergeben sich aufgrund Beschlusses der Kultusministerkonferenz und sind für Satz 1 maßgebend. Wird ein Kind im Kinderhort auch während der Schulferien betreut, erhöht sich die Besuchsgebühr je nach Anzahl der mit der Stadt Regensburg für das Betreuungsjahr (01. September bis 31. August des Folgejahres) vereinbarten Anzahl von Tagen um monatlich

1 - 14 Tagen 5,00 EUR
15 - 29 Tagen 8,00 EUR
ab 30 Tagen 10,00 EUR

Eine Änderung der Ferienbetreuung im Hort kann nur schriftlich bis zum 01.03. für das laufende Betreuungsjahr (01. September bis 31. August des Folgejahres) bei der Stadt Regensburg beantragt werden.

§ 8
Höhe der Besuchsgebühr bei Schließung der Kindertageseinrichtung

(1) Wird eine Kindertageseinrichtung länger als 30 Tage pro Jahr (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3) ohne Ersatz betriebsbedingt geschlossen, so wird je darüber hinausgehendem geschlossenem Tag 1/20 der in diesem Monat angefallenen Besuchsgebühr rückerstattet (ab 20 Schließungstagen in einem Monat entfällt maximal eine volle Monatsgebühr). Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes in einer anderen Gruppe der gleichen Kindertageseinrichtung oder die zumutbare Inanspruchnahme eines Platzes in einer anderen Kindertageseinrichtung ist ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 und schließt eine Kürzung aus.

(2) Wenn eine Kindertageseinrichtung aufgrund eines Streiks der Beschäftigten ersatzlos geschlossen war, werden pro geschlossenem Tag 1/20 der in diesem Monat angefallenen Gebühren rückerstattet, vorausgesetzt die Kindertageseinrichtung war an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Betreuungstagen pro Betreuungsjahr streikbedingt geschlossen (ab 20 streikbedingten Schließungstagen in einem Monat entfällt maximal eine volle Monatsgebühr). Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9
Verpflegungsgeld

(1) Für die Tagesverpflegung (Teilnahme am Mittagessen) ist zusätzlich zur Besuchsgebühr ein Verpflegungsgeld pro Kind vom Gebührenschuldner zu entrichten. Das Verpflegungsgeld wird für die Möglichkeit der Teilnahme am Mittagessen pauschal erhoben.

(2) Das Verpflegungsgeld ist in einem pauschalen Beitrag für jeden Monat zu entrichten.

Die monatliche Pauschale beträgt je nach der vom Kind besuchten Kindertageseinrichtung:

a) für Krippenkinder nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 mtl. 65,00 €
b) für Kindergartenkinder nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 mtl. 75,00 €
c) für Hortkinder nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 mtl. 85,00 €
d) für Kinderhäuser nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 richtet sich das Verpflegungsgeld nach der dort gebuchten Einrichtung (d.h. Verpflegungsgeld gem. a), b) oder c))

(3) Das Verpflegungsgeld ist unabhängig von der regelmäßigen Inanspruchnahme für jeden angefangenen Monat der Benutzung der Kindertageseinrichtung vom Gebührenschuldner in voller Höhe zu entrichten. Ferner lassen Schließzeiten der Einrichtung von bis zu 30 Tagen im Jahr und darüber hinaus krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten des lt. Betreuungsvertrag besuchenden Kindes die Entstehung und Erhebung des vollen monatlichen pauschalen Beitrags für die Tagesverpflegung unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung während des gesamten Monats nicht besucht wurde und das Kind von der Mittagsverpflegung zwei Wochen vorher abgemeldet war. Es erfolgt außerdem keine tageweise Abrechnung. Die §§ 2, 3, 4 und 5 gelten für das Verpflegungsgeld entsprechend.

(4) In begründeten Ausnahmefällen (insbesondere mit entsprechenden ärztlichen Attest) kann von der Teilnahme am Mittagessen und damit der Entrichtung des Verpflegungsgeldes befreit werden, wenn dies im Einzelfall nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe von Gründen schriftlich bei der Kindertageseinrichtung einzureichen. Die Entscheidung über die Befreiung kann widerruflich, befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. In diesem Fall haben die Personensorgeberechtigten selbst für die entsprechende Verpflegung ihres Kindes Sorge zu tragen. Vom Verpflegungsgeld kann außerdem befreit werden, falls das Kind während des gesamten Monats die Kindertageseinrichtung nicht über die Zeiten des Mittagsessens (festgelegt im Hauskonzept der jeweiligen Einrichtung) besucht und es zwei Wochen vorher von der Mittagsbetreuung abgemeldet war.

Kinder, die über Mittag eine Kindertageseinrichtung besuchen, haben am Mittagessen grundsätzlich teilzunehmen.

(5) Die Erstattung des Verpflegungsgeldes bei längeren Schließzeiten bzw. Streiks bemisst sich nach § 8.

§ 10
Gebührenermäßigung und -befreiung

(1) Auf Antrag kann die Besuchsgebühr (§ 7) für die Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise und das Verpflegungsgeld (§ 9) teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind.

(2) Die Antragstellung und -prüfung erfolgt beim bzw. durch das Amt für Jugend und Familie.

(3) Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Gebühr nach § 7 und das Verpflegungsgeld nach § 9 von den Gebührenschuldnern zu entrichten.

§ 11
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung - KiTGS) vom 10.08.2005, AMBl. Nr. 35 vom 29.08.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.07.2015, AMBl. Nr. 36 vom 31.08.2015 außer Kraft.