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Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für die Neugestaltung der nördlichen Maximilianstraße und des St.-Kassians-Platzes vom 01. Oktober 2001

(AMBl. Nr. 41 vom 08. Oktober 2001)

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund des Art. 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes i. V. m. § 6 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages in Regensburg ABS folgende Satzung:

Präambel

Die Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages in der Fassung vom 1.12.2000 (AMBl. Nr. 49) berücksichtigt zwar die üblichen Gebrauchsvorteile an der Straße für die Allgemeinheit und für die Anlieger, nicht aber den ortsgestalterischen Aspekt der konkreten Baumaßnahme für die nördliche Maximilianstraße sowie für den St.-Kassians-Platz. Wegen des deutlich erhöhten Vorteils für die Allgemeinheit ist es erforderlich, für die Umlegung des Aufwandes eine eigene Beitragssatzung für den St.-Kassians-Platz sowie für die nördliche Maximilianstraße zu erlassen.

In der nachfolgenden Regelung soll der herausgehobene Vorteil für die Allgemeinheit (Verschönerung des Ortsbildes in erheblichem Maß) berücksichtigt werden.

§ 1
Beitragserhebung

Die Stadt erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Erneuerung der nördlichen Maximilianstraße und des St.-Kassians-Platzes. Die beiden Erschließungsanlagen werden als Hauptgeschäftsstraßen i. S. des § 6 Abs. 2 Buchst. d ABS eingestuft.

§ 2
Vorteilsregelung

(1) Die Beitragsschuldner tragen den beitragsfähigen Aufwand (§ 5 ABS) nach Maßgabe des Abs. 2. Den übrigen Teil des Aufwandes trägt die Stadt.

(2) Die Anteile der Beitragsschuldner werden wie folgt festgesetzt:

  1. Gehwegbereiche (40 % der Mischwerksfläche) nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS 60 v. H.
  2. Rinnenanlage nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ABS 60 v. H.
  3. Entwässerungseinrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 ABS 80 v. H.
  4. Freilegung der Flächen für Maßnahmen nach Nr. 1-3 80 v. H.

§ 3
Bisheriges Satzungsrecht

Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen wurde, verbleibt es bei den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages i.d.F. vom 1.12.2000 (AMBl. Nr. 49).

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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