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Verordnung über das flächenhafte Naturdenkmal "Unken-Biotop bei der Pfälzer Siedlung" in Regensburg vom 12. September 1980

(AMBl. Nr. 39 vom 29. September 1980, ber. AMBl. Nr. 41 vom 13. Oktober 1980, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2001)

Aufgrund der Art. 9 Abs. 1 bis 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG), vom 27.7.1973 (GVBl. S. 437, ber. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.1978 (GVBl. S. 678), erläßt die Stadt Regensburg folgende mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 6.8.1980 Nr. 820-8631.1 R/St 3 genehmigte Verordnung:

§ 1
Schutzgegenstand

Das in der Gemarkung Steinweg der Stadt Regensburg gelegene Biotop wird unter der Bezeichnung "Unken-Biotop bei der Pfälzer Siedlung" in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als flächenhaftes Naturdenkmal geschützt.

§ 2
Schutzgebietsgrenzen

(1) Das flächenhafte Naturdenkmal hat eine Größe von ca. 1,3 ha. Es umfaßt Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nr. 343 und 344 der Gemarkung Steinweg, Stadt Regensburg.

(2) Die Grenze der geschützten Fläche verläuft wie folgt: Vom Eckpunkt der Grundstücke Fl.-Nrn. 789, 787/13 und 343 in der Verlängerung der gemeinsamen Grundstücksgrenze Fl.-Nrn. 789 und 787/13 in nordöstlicher Richtung zur Hangkante. Entlang der Hangkante in südöstlicher Richtung. Nach ca. 110 m dem Radius der Hangkante folgend in nordöstlicher Richtung bis zum nordöstlichen Auslaufpunkt des Hanges. Von diesem Auslaufpunkt rechtwinkelig ca. 130 m in nordwestlicher Richtung. Von diesem Punkt ca. 38 m rechtwinkelig in südwestlicher Richtung. Von diesem Punkt im Winkel von 94o ca. 55 m in nordwestlicher Richtung zum Fußpunkt des Lärmschutzwalles der BAB 93. Vom Fußpunkt dieses Walles in südwestlicher Richtung zum NW-Eckpunkt Fl.-Nrn. 789, 787/13 und 343.

(3) Die Grenzen des flächenhaften Naturdenkmales sind in einer Karte M 1 : 5 000 und in einer Flurkarte M 1 : 1 000 rot eingetragen, die bei der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - niedergelegt sind. Auf diese Karten wird Bezug genommen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Karte M 1 : 1 000. Weitere Ausfertigungen dieser Karten befinden sich bei der Regierung der Oberpfalz als Höhere Naturschutzbehörde.

(4) Die Karten werden bei den in Abs. 3 bezeichneten Behörden archivmäßig verwahrt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Zweck der Inschutznahme des flächenhaften Naturdenkmales ist es,

  1. den Lebensraum der Unken und Frösche zu erhalten und zu sichern,
  2. Veränderungen des Lebensraumes zu verhindern.

§ 4
Verbote

Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, das flächenhafte Naturdenkmal ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern. Insbesondere ist es verboten,

  1. Unrat abzulagern,
  2. bauliche Anlagen zu errichten, Leitungen aller Art sowie Wasser- oder Kabelgräben anzulegen, Verfüllungen, Abgrabungen oder ähnliche Maßnahmen vorzunehmen,
  3. die Lebensbedingungen der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachhaltig zu verändern,
  4. den dort lebenden Tieren nachzustellen oder sie zu entfernen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten, Fangvorichtungen anzubringen, Brut-, Laich- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen,
  5. Tiere einzusetzen,
  6. Pflanzen oder Pflanzenbestände jeglicher Art zu entnehmen oder zu beschädigen, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
  7. Fahrzeuge aller Art abzustellen oder das Biotop zu befahren,
  8. zu Zelten, zu Lagern oder Feuer zu machen.

§ 5
Ausnahmen

Von dem Verbot des § 4 sind die notwendigen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen ausgenommen.

§ 6
Genehmigung

(1) Die Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Genehmigung nach § 4 erteilen, wenn

  1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohles die Genehmigung erfordern oder
  2. das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken dieses Naturdenkmals, vereinbar ist.

(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden.

§ 7
Pflichten der Grundstückseigentümer

(1) Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmales dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der Stadt Regensburg anzuzeigen.

(2) Die Grundstückseigentümer und sonstigen Berechtigten haben, soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wird, landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen, die der Verwirklichung der in Art. 1 BayNatSchG genannten Ziele und Aufgaben dienen, durch Beauftragte der Stadt Regensburg zu dulden, wenn sie nicht bereit oder fähig sind, die erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen selbst durchzuführen.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG und § 4 der Verordnung das flächenhafte Naturdenkmal ohne Genehmigung der Stadt Regensburg entfernt, zerstört oder verändert, insbesondere einem Verbot des § 4 Satz 2

  1. Nr. 1 über die Unratablagerung,
  2. Nr. 2 über Bau- und Erschließungsmaßnahmen,
  3. Nrn. 3 bis 6 über den Schutz der Tiere und Pflanzen,
  4. Nr. 7 über den Gebrauch von Fahrzeugen,
  5. Nr. 8 über das Zelten, Lagern oder Feuermachen

zuwiderhandelt.

(2) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 25.000,00 EUR, belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine vollziehbare Auflage nach § 6 Abs. 2 nicht erfüllt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 25.000,00 EUR, belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 7 Abs. 1 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.