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Verordnung über die Reinigung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze in der Stadt Regensburg (Straßenreinigungsverordnung) vom 20. Juni 2011

Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.10.1981 (BayRS 91-1-l) geändert durch § 8 des Gesetzes vom 16.7.1986 (GVBl S.135) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

§ 1
Reinigungspflicht

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über sie erschlossen werden (Hinterlieger), sind zur Reinigung der öffentlichen Straßen auf eigene Kosten verpflichtet.Besteht an einem pflichtigen Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch, ein Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht oder ein Wohnungsrecht nach § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind die Eigentümer und zur Nutzung dinglichen Berechtigten verpflichtet.

(2) Mehrere Verpflichtete tragen die Reinigungspflicht gemeinsam. Das gleiche gilt für Vorder- und Hinterlieger, soweit sie für die gleiche Reinigungsfläche verpflichtet sind und für sonstige Fälle, soweit sich Reinigungsflächen überlagern, die verschiedenen Grundstücken zugeordnet sind. § 5 bleibt unberührt.

(3) Wird ein Grundstück von mehreren öffentlichen Straßen aus erschlossen, ohne an diese zu grenzen oder grenzt es an mehrere öffentliche Straßen an, ohne von allen zugänglich zu sein, so besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 für jede dieser Straßen.

(4) Die den Verursacher treffende Pflicht zur Beseitigung besonderer Verunreinigungen einer öffentlichen Straße nach Art. 16 BayStrWG bleibt unberührt.

§ 2
Inhalt der Reinigungspflicht

(1) Die Verpflichteten haben dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Verkehrsflächen in reinlichem Zustand gehalten werden. Zu diesem Zweck sind die öffentlichen Verkehrsflächen

  1. zu kehren und einschließlich der Aufsätze der Einlaufschächte zu reinigen; der Kehricht ist unverzüglich wegzuschaffen und darf weder in Kanalschächte und Einlaufschächte noch in Straßengräben verbracht werden; Hydranten, Wasserentnahmestellen, Wasser- und Gasabsperrschieber, Schächte aller Art und ähnliche Einrichtungen sind freizuhalten;
  2. bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu besprengen oder mit anderen geeigneten Mitteln zu behandeln;
  3. von Gras, Unkraut und ähnlichem zu befreien;
  4. bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, durch Freimachen der Straßenrinnen, Einlaufschächte und Straßengräben zu entwässern.

(2) Soweit nicht infolge besonderer Verschmutzung eine Reinigung erforderlich ist, haben die Verpflichteten die öffentlichen Straßen nach der Zuteilung der öffentlichen Straßen zu den Reinigungsklassen

1 = Verkehrsflächen mit hohem Reinigungserfordernis, wöchentlich fünfmal,
2 = Verkehrsflächen mit normalem Reinigungserfordernis, wöchentlich dreimal oder
3 = Verkehrsflächen mit geringem Reinigungserfordernis, wöchentlich einmal,

zu reinigen. Die Zuteilung der öffentlichen Straßen zu den Reinigungsklassen 1 und 2 erfolgt in einem Verzeichnis, das Anlage und Bestandteil dieser Verordnung ist. Alle nicht im Verzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen gehören der Reinigungsklasse 3 an. Treffen an Kreuzungen Verkehrsflächen zusammen, die in verschieden Klassen eingestuft sind, so ist für die Kreuzungsfläche die Klasse der Verkehrsfläche mit dem höheren Reinigungserfordernis zugrunde zu legen.

§ 3
Wahrnehmung der Straßenreinigungspflicht

Von der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) mit c) sind befreit die Eigentümer und die zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten (§ 1 Abs. 1 Satz 2) für diejenigen Verkehrsflächen, die an die städtische Straßenreinigung angeschlossen sind.

§ 4
Räumliche Ausdehnung

(1) Die Verpflichtung eines Vorderliegers umfasst den Teil der öffentlichen Verkehrsfläche, der wie folgt begrenzt wird:

  1. durch gemeineinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück;
  2. durch die Mittellinie des Straßengrundstücks, die sich ergibt, wenn die Straßenbestandteile, die nicht öffentliche Verkehrsflächen sind, außer Betracht bleiben;
  3. durch die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Mittellinie nach Buchstabe b) verlaufenden Verbindungslinien; sind senkrechte Verbindungslinien zu der Mittellinie nach Buchstabe b) nicht möglich oder läßt sich eine solche Mittellinie nicht feststellen, so tritt anstelle dieser Mittellinie eine Parallele zur Grenze nach Buchstabe a) die von dieser Grenze acht Meter entfernt ist.

Die Tiefe der Reinigungsfläche beträgt jedoch höchstens acht Meter.

(2) Bei Eckgrundstücken an Straßenkreuzungen vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Mittellinien nach Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b); Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Eckgrundstücken an Straßeneinmündungen gilt dies sinngemäß.

(3) Die Verpflichtung eines Hinterliegers umfasst die Reinigungsfläche des Vorderliegers, dem er zugeordnet ist. Ein Hinterlieger ist demjenigen Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. Sind mehrere Grundstücke duch einen Privatweg über eine öffentliche Straße erschlossen, so sind die Hinterlieger demjenigen Vorderlieger zugeordnet. dessen Grundstück durch den Privatweg miterschlossen wird.

(4) Führt die Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 zu unbilligen Ergebnissen, so kann die Stadt durch Anordnung für den Einzelfall die räumliche Abgrenzung abweichend festlegen.

§ 5
Aufteilung der Reinigungsarbeiten

(1) Haben mehrere Personen die gleiche Fläche zu reinigen (§ 1 Abs. 2), so sollen sie die Reinigungsarbeiten durch schriftliche Vereinbarung aufteilen. Im Rahmen der vereinbarten Aufteilung werden die Beteiligten von der Pflicht, die Reinigung gemeinsam zu tragen, frei. Voraussetzung hierfür ist, daß die Vereinbarung bei der Stadt hinterlegt wird.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann die Stadt auf Antrag eines Beteiligten die Aufteilung der Reinigungsarbeiten nach Gesichtspunkten der Billigkeit regeln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6
Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinn dieser Verordnung sind alle Straßen (einschließlich Bundesstraßen), Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zu den Straßen zählen auch die Bestandteile i. S. d. Art. 2 BayStrWG, insbesondere die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern, Bankette und Grünstreifen.

(2) Öffentliche Verkehrsflächen sind dem öffentlichen Verkehr dienenden Teile der öffenlichen Straße wie Fahrbahnen, Standspuren, Haltebuchten und Geh- und Radwege.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände sowie einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(4) Ein Grundstück wird über diejenigen öffentlichen Straßen erschlossen, zu denen in rechtlich gesicherter Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden kann.

§ 7
Befreiungen und besondere Regelungen

(1) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft sie unbeschadet der §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 2 eine sonst angemessene Regelung. Eine solche Regelung kann die Stadt auch treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- oder Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt ergehen.

(2) In zweifelhaften oder strittigen Fällen kann die Stadt auf Antrag oder von Amts wegen Art und Umfang der Verpflichtungen nach dieser Verordung feststellen oder nach Billigkeitsgesichtspunkten abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit Geldbuße bis 500 EUR belegt werden, wer als Verpflichteter (§ 1) die ihm zugeordnete Fläche (§ 4) vorsätzlich oder fahrlässig nicht gemäß § 2 reinigt

§ 9
Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1.7.2011 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.