Nr. 1
Allgemeines
Zur Sicherung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen und beruflichen Ausbildungsplätzen, zum Aufbau von zukunftsträchtigen Unternehmensnetzwerken und Branchenclustern, zur Stärkung der Kooperation von Wirtschaft und Hochschulen, zur Förderung des Markteintritts Regensburger Produkte und Technologien, sowie zum Ausbau des wissenschaftlichen Profils des Standortes gewährt die Stadt Regensburg (im folgenden "Stadt") im Rahmen der dafür in ihrem Haushalt jeweils vorgesehenen Mittel und Verpflichtungsermächtigungen Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinien. Die Wirtschaftsförderung durch sonstige Leistungen der Stadt bleibt davon unberührt.
Nr. 2
Gegenstand der Zuschüsse und Finanzierung
(1) Die Stadt kann
- zum Ausbau notwendiger Infrastruktur in Gewerbe- und Industriegebieten, die i. d. R. mehr als nur einem Unternehmen zugutekommen und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen am Standort dienen,
- zum Ausbau und zur Bereitstellung wissenschaftlicher Infrastruktur, wenn diese der Stärkung vorhandener wissenschaftlicher Exzellenz oder dem Aufbau neuer Kompetenzfelder in Regensburg dienen,
- für Maßnahmen, die dem Erscheinungsbild oder der Gestaltung der städtischen Gewerbegebiete dienen,
- für Maßnahmen zur Stärkung der wissenschaftlichen Kompetenz sowie des wissenschaftlichen Profils des Wissenschaftsstandortes Regensburg, wenn diese in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft erfolgen oder einer Zusammenarbeit dienen und vorbereiten,
- für Demonstrations- oder Pilotvorhaben von Regensburger Unternehmen oder Hochschulen, die gemeinsam mit der Stadt durchgeführt werden und geeignet sind, die technologische Kompetenz der ansässigen Unternehmen über die Region hinaus zu verbreiten
eine anteilige Finanzierung übernehmen.
(2) Die Stadt kann für Projekte,
- die im Zusammenhang mit der Präsentation des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Regensburg (z.B. auf Messen etc.) stehen,
- die geeignet sind, das Image des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Regensburg insgesamt und der ansässigen Betriebe zu stärken,
- die der Integration junger Unternehmen (≤ 3 Jahre) ins Wirtschaftsleben dienen,
- die der Vorbereitung von Verbundforschungsprojekten Regensburger Unternehmen dienen,
einen verlorenen Zuschuss gewähren. Die Kofinanzierung ist von den beteiligten Unternehmen bzw. Einrichtungen zu erbringen.
Nr. 3
Zuschussberechtigte
Zuschussberechtigt sind alle im Stadtgebiet Regensburg ansässigen Betriebe, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen gemäß EU-Definition, wissenschaftliche Einrichtungen und Hochschulen sowie mit Wirtschafts- und Wissenschaftsthemen betraute Verbände, Vereine und Clusterorganisationen mit Sitz im Stadtgebiet Regensburg. Dritte sind zuschussberechtigt, wenn sichergestellt ist, dass der Zuschuss den zu fördernden Betrieben oder wissenschaftlichen Einrichtungen zugutekommt.
In Ausnahmefällen können auch Unternehmen außerhalb Regensburgs zuschussberechtigt sein, wenn sie eine Kooperation mit einer Regensburger Hochschule oder einem Regensburger Unternehmen nachweisen können, die in direktem Bezug zu einer Maßnahme oder einem Projekt nach Nr. 2 steht.
Nr. 4
Maßstäbe für die Gewährung von Zuschüssen nach Nr. 2
(1) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht.
(2) Die Entscheidung über die Gewährung der Zuschüsse bzw. die Übernahme einer anteilsmäßigen Finanzierung hängt von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln der Stadt ab und davon, inwieweit
- der Geförderte in Regensburg zur Neuschaffung oder Sicherung von Arbeits-/Ausbildungsplätzen beiträgt,
- die Beantragte Maßnahme/ das beantragte Projekt der Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Regensburg und seiner Zukunftsfähigkeit dient.
Nr. 5
Höhe der Zuschüsse und anteilsmäßigen Finanzierung
(1) Die Höhe der Zuschüsse und der anteilsmäßigen Finanzierung hängt von einer Einzelfallentscheidung ab.
(2) Anteilige Finanzierungen nach Nr. 2 Abs. 1 betragen im Regelfall 50 %, in Ausnahmefällen bei hohem gesamtstädtischen Interesse bis zu 80% der Gesamtkosten. Sie bedürfen der Genehmigung durch die dafür zuständigen Gremien des Stadtrates, wenn sie 50.000 Euro überschreiten.
(3) Für Projekte nach Nr. 2, Abs. 2, Punkt 1, 2, 3 beträgt die Förderhöchstgrenze 20.000 €, wenn davon mehrere Unternehmen (mind. zwei), eine ganze Branche oder die Betriebe in einem Gewerbegebiet profitieren. Für Projekte, an denen nur ein Unternehmen beteiligt ist, beträgt die Förderhöchstgrenze 10.000 €. Messeauftritte mehrerer Unternehmen oder Hochschulen (mind. drei) auf einem Gemeinschaftsstand können mit bis zu 50.000 € für die gemeinschaftlich anfallenden Kosten (z.B. Standbau, Miete, Personal) gefördert werden. Die anteilsmäßige Förderung eines Projektes darf im Regelfall 50%, in Ausnahmefällen bei hohem gesamtstädtischen Interesse 80% der Gesamtkosten nicht überschreiten.
(4) Die Vorbereitung von Verbundforschungsprojekten unter Nr. 2, Abs. 2, Punkt 4 kann pauschal für Anträge bei Bayerischen und nationalen Fördermittelgebern mit 3.000 €, in begründeten Ausnahmen auch mit 5.000 €, bei Anträgen aus dem EU-Forschungshaushalt mit bis zu 10.000 € gefördert werden.
Nr. 6
Verfahren
(1) Über die Gewährung von Zuschüssen wird durch Bewilligungsbescheid der Stadt oder durch öffentlich-rechtlichen Bewilligungsvertrag mit der Stadt entschieden. Bescheidende Dienststelle ist Amt 85.
(2) Die Entscheidung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antrag kann gestellt werden, sobald der förderungsfähige Tatbestand bekannt geworden ist und solange mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn kann in begründeten Fällen gestattet werden.
(3) Der Antrag ist zu begründen und es soll dargelegt werden, welche für die Gewährung von Zuschüssen sprechenden Gesichtspunkte gegeben sind. Die Stadt kann die Entscheidung davon abhängig machen, dass die für einen überschaubaren Zeitraum erwartete Zahl von Dauerarbeitsplätzen und die Geschäftsentwicklung erläutert werden, dass ihr Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Zwischenabschlüsse sowie sonstige sachdienliche Unterlagen vorgelegt und Auskünfte erteilt werden und dass ihr die Einholung von Auskünften bei Banken und anderen Stellen und Personen gestattet wird.
(4) Die anteilsmäßige Finanzierung der Stadt von Maßnahmen, die mit anderen Unternehmen zur Stärkung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Regensburg und/oder zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes und der ansässigen Unternehmen durchgeführt werden, wird durch privatrechtliche Vereinbarung geregelt.
(5) Im Übrigen gelten die Bewilligungsbedingungen der Stadt Regensburg.
Nr. 7
Widerruf
Ein Bewilligungsbescheid/Bewilligungsvertrag kann innerhalb von 6 Jahren ganz oder teilweise widerrufen/gekündigt werden, wenn
- über das Betriebsvermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird,
- die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines dem Betrieb dienenden Grundstückes oder Erbbaurechts angeordnet wird,
- der Betrieb ganz oder zu einem wesentlichen Teil stillgelegt oder außerhalb der Stadtgrenzen von Regensburg verlegt wird oder wenn die Betriebstätigkeit wesentlich eingeschränkt wird,
- die Maßnahme nicht innerhalb von 3 Jahren seit Erlass des Bewilligungsbescheides abgeschlossen ist, es sei denn, es wurde im Bewilligungsbescheid ein anderer Zeitraum bestimmt,
- eine zweckwidrige Verwendung der Mittel erfolgt.
Nr. 8
Abtretungsverbot
Ansprüche auf Zuschüsse aufgrund von Bewilligungsbescheiden und Verträgen können nur mit Zustimmung der Stadt abgetreten werden. Die Stadt kann der Abtretung zustimmen, wenn die Zweckbestimmung des Zuschusses dadurch nicht in Frage gestellt wird.