Logo Stadt Regensburg

Verordnung der Regierung der Oberpfalz über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 09. Mai 1974

Nr. 303-6547 a 566 b (RABl. Nr. 10 vom 4. Juni 1974)

Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluß (LadschlG) vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch das Dritte-Änderungsgesetz vom 23.7.1969 (BGBl. I S. 945), des § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21.12.1957 (BGBl. I S 1881) und des § 1 der Ersten Ladenschluß-Zuständigkeitsverordnung vom 17.12.1957 (GVBl. S. 318) erläßt die Regierung der Oberpfalz nachstehende Verordnung:

§ 1

Die zugelassenen Öffnungszeiten der Verkaufsstellen werden für den Regierungsbezirk Oberpfalz unbeschadet der Ausnahmen in § 2 dieser Verordnung wie folgt festgesetzt:

  1. Verkaufsstellen für die Abgabe von frischer Milch: 7.30 - 9.30 Uhr
  2. Verkaufsstellen für die Abgabe von Konditorwaren: 13.30 - 15.30 Uhr
  3. Verkaufsstellen für die Abgabe von Blumen: 10.00 - 12.00 Uhr
    jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag: 9.00 - 15.00 Uhr
  4. Verkaufsstellen für die Abgabe von Zeitungen: 8.00 - 13.00 Uhr.

§ 2

Abweichend von § 1 werden die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen wie folgt festgesetzt:

  1. Verkaufsstellen für die Abgabe von frischer Milch:
    in den Gemeinden Bodenwöhr des Landkreises Schwandorf, Blaibach des Landkreises Cham, Dietfurt a. d. Altmühl, und Freystadt des Landkreises Neumarkt i. d. Opf.: 10.00 - 12.00 Uhr;
  2. Verkaufsstellen für die Abgabe von Konditorwaren:
    in den Gemeinden Bodenwöhr des Landkreises Schwandorf, Arrach, Blaibach, Falkenstein, Furth i. Wald und Lam des Landkreises Cham, Freystadt, Hohenfels und Lupburg des Landkreises Neumarkt i. d. Opf.: 10.00 - 12.00 Uhr;
  3. Verkaufsstellen für die Abgabe von Blumen:
    in der Gemeinde Sulzbach-Rosenberg im Landkreis Amberg-Sulzbach rechts der Bahnlinie Nürnberg - Schwandorf: 13.30 - 15.30 Uhr.

§ 3

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 und 2 dieser Verordnung sind Ordnungwidrigkeiten im Sinne des § 25 LadschlG.

§ 4

Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11 und 14 LadschlG bleiben unberührt.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz in Kraft.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt im Regierungsbezirk Oberpfalz die Verordnung der Regierung der Oberpfalz über die Verkaufszeiten für bestimmte Waren an Sonn- und Feiertagen vom 22.1.1958 (StAnz Nr. 5 S. 4) zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.4.1966 (RABl. S. 21), außer Kraft.

(3) Ferner treten in Gemeinden, die durch das Gesetz zur Neuabgrenzung der Regierungsbezirke vom 27.12.1971 (GVBl. S. 493) in den Regierungsbezirk Oberpfalz eingegliedert wurden, die dort bisher fortgeltenden Vorschriften über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen außer Kraft.