Satzung über den Sicherheitsbeirat der Stadt Regensburg (Sicherheitsbeiratssatzung - SiS) vom 12. Juni 1997
(AMBl. Nr. 28 vom 14. Juli 1997, geändert durch Satzung vom 29. Juli 2016, AMBl. Nr. 33 vom 16. August 2016)
Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
§ 1
Errichtung und Aufgaben des Sicherheitsbeirates
(1) Die Stadt Regensburg errichtet einen Sicherheitsbeirat.
(2) Der Sicherheitsbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat und die Stadtverwaltung in kriminalpräventiven Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit zu beraten. Er soll insbesondere kriminalitätsbegünstigende Umstände im örtlichen Bereich erkennen und Möglichkeiten zu deren Beseitigung vorschlagen.
(3) Der Sicherheitsbeirat soll Aktionen anregen, um die Stadtbewohnerinnen und Stadtbewohner für Angelegenheiten der Kriminalprävention zu sensibilisieren, deren Sicherheitsgefühl zu stärken und die Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung bei der präventiven Verbrechensbekämpfung zu fördern.
§ 2
Rechte des Sicherheitsbeirates
(1) Beschlüsse des Sicherheitsbeirates sind zügig zu behandeln, soweit ihnen nicht bereits vorher entsprochen worden ist.
(2) Dem Sicherheitsbeirat soll bei seinen Aufgabenbereich berührenden Fragen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 3
Zusammensetzung des Sicherheitsbeirates
(1) Der Sicherheitsbeirat besteht aus der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister oder einer Bürgermeisterin / einem Bürgermeister als Vorsitzende / Vorsitzenden, sowie 13 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder sollen durch Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen der Bewährungshilfe, Drogenhilfe, Frauen, Gerichte, Hochschulen, Hotels und Gaststätten, Jugendlichen, Opferberatung, Rettungsverbände, Senioren, Sozialarbeit, Suchthilfe und des Gesundheitswesens besetzt werden. Bei Verhinderung eines stimmberechtigten Mitgliedes ist die Entsendung einer namentlich benannten Vertretung (§ 4 Abs. 1) möglich.
(3) Ergänzt wird der Sicherheitsbeirat durch ständige beratende Mitglieder. Als ständige beratende Mitglieder nehmen die Referentin / der Referent für Soziales, die Rechts- und Regionalreferentin / der Rechts- und Regionalreferent, die Referentin / der Referent für Bildung, Sport und Freizeit, die Planungs- und Baureferentin / der Planungs- und Baureferent, die Leiterin / der Leiter des Amtes für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr, die / der Inklusionsbeauftragte der Stadt Regensburg, die / der Vorsitzende des Integrationsbeirates der Stadt Regensburg, die / der Vorsitzende des Jugendbeirates der Stadt Regensburg, die / der Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Regensburg, eine Vertreterin / ein Vertreter der Polizeiinspektion Regensburg Süd und eine Vertreterin / ein Vertreter des Landkreises Regensburg teil. Ein beratendes Mitglied kann eine vor der Sitzung namentlich benannte Vertretung zu einer Sitzung entsenden. Die ständigen beratenden Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Bei Bedarf ist die Zuladung von Vertreterinnen und Vertretern aus den Stadtteilen und sonstigen Gästen möglich.
(1) Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Sicherheitsbeirates und deren Vertreterinnen und Vertreter werden vom Stadtrat für eine Amtsdauer von 3 Jahren bestellt; sie können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig abberufen werden oder ihr Amt niederlegen.
(2) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied in der laufenden Amtszeit des Sicherheitsbeirates aus dem Bereich, für den es in den Sicherheitsbeirat bestellt ist, aus, so ist aus dem betroffenen Bereich ein neuer Besetzungsvorschlag einzuholen. Der Stadtrat beruft das scheidende Mitglied ab und bestellt für die verbleibende Amtsperiode ein neues Mitglied in den Sicherheitsbeirat.
(1) Der Geschäftsgang richtet sich nach der vom Sicherheitsbeirat zu beschließenden Geschäftsordnung.
(2) Der Sicherheitsbeirat beschließt in Sitzungen, die mindestens zweimal jährlich abzuhalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder rechtzeitig geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
(4) Beschlüsse des Sicherheitsbeirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse des Sicherheitsbeirats werden von der / dem Vorsitzenden dem Stadtrat oder seinem zuständigen Ausschuss oder, soweit Angelegenheiten der laufenden Verwaltung betroffen sind, der zuständigen Stelle zugeleitet.
Die Stadt Regensburg richtet eine geschäftsführende Stelle für den Sicherheitsbeirat ein.
(1) Der Sicherheitsbeirat verfügt über die von der Stadt Regensburg gewährten Haushaltsmittel.
(2) Die Verwaltung der Haushaltsmittel obliegt der geschäftsführenden Stelle.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.