Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat vom 01. Juli 2015
(AMBl. Nr. 30 vom 20. Juli 2015, geändert durch Satzung vom 23. August 2021, AMBl. Nr. 36 vom 6. September 2021)
Präambel
Der Jugendbeirat repräsentiert die Kinder und Jugendlichen der Stadt Regensburg. Er hat das Ziel, die Interessen von Kindern und Jugendlichen in die Arbeit des Stadtrats einzubringen und die Stadtbewohner und Verwaltung für die Themen Kinder-, Jugend- und Familienfreundlichkeit sowie UN-Kinderrecht zu sensibilisieren.
Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund des Artikels 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
Die Stadt Regensburg bildet einen Jugendbeirat.
(1) Der Jugendbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat und seine Ausschüsse in Fragen, die die in Regensburg lebenden Kinder und Jugendlichen betreffen, durch Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten. Der Jugendbeirat dient im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten der Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen auf die kommunalen Willensbildungsprozesse bei spezifischen kinder- und jugendrelevanten Angelegenheiten. Er soll die Sichtweise, den Bedarf und die Interessen der Kinder und Jugendlichen aufzeigen und Möglichkeiten darstellen, wie dieser Bedarf bei aktuellen Planungen gedeckt werden kann.
(2) Der Kinder- und Jugendschutz und die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Beirat oder durch einzelne Mitglieder gehören nicht zur Aufgabe des Jugendbeirates.
Im Jugendbeirat werden Angelegenheiten der Kinder und Jugendlichen und Themen, die diese betreffen, behandelt und beraten. Die Dienststellen der Stadtverwaltung sollen den Jugendbeirat möglichst frühzeitig über alle in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten unterrichten, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht. Dabei soll berücksichtigt werden, dass bei Bedarf Beteiligungsprojekte durchgeführt werden können.
(2) Stellungnahmen, Empfehlungen
- Der Jugendbeirat kann innerhalb seiner Aufgabenbereiche (vgl. § 2) in Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche in Regensburg betreffen, im Stadtrat bzw. in den zuständigen Ausschüssen, bei der Oberbürgermeisterin / beim Oberbürgermeister oder bei den zuständigen Referentinnen / Referenten aufgrund eigener Initiative Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.
- Fällt die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich anderer Körperschaften oder Einrichtungen, unterstützt die Verwaltung den Jugendbeirat bei der Weiterleitung des Anliegens.
Bei der Behandlung von Stellungnahmen und Empfehlungen des Jugendbeirates und bei Angelegenheiten, die von wesentlicher Bedeutung für die Kinder und Jugendlichen in Regensburg sind, kann dem / der Vorsitzenden oder einem/r Vertreter/in des Jugendbeirates im Stadtrat oder in einem Ausschuss des Stadtrates nach den jeweiligen Bestimmungen der Geschäftsordnung die Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
(4) Wenn der Jugendbeirat es für sinnvoll hält zu bestimmten Themen Beteiligungsprojekte mit Kindern und / oder Jugendlichen durchzuführen, hat er das Recht auf Unterstützung seitens des Amtes für kommunale Jugendarbeit.
(1) Der Jugendbeirat wird für zwei Jahre gewählt.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht besitzen alle Jugendlichen vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum Eintritt der Volljährigkeit, die zum Zeitpunkt der Wahl in Regensburg mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.
(3) Die Stadtverwaltung bereitet die Wahl vor und führt sie durch.
§ 5
Zusammensetzung des Jugendbeirates
(1) Der Jugendbeirat besteht aus bis zu 25 stimmberechtigten Mitgliedern und aus beratenden Mitgliedern. 21 der stimmberechtigten Mitglieder werden gewählt. Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden vom Stadtjugendring aus den eigenen Reihen bestimmt. Zwei von diesen müssen männlich und zwei von ihnen weiblich sein.
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, die Arbeit des Beirats nach besten Kräften zu fördern, insbesondere an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder sind Jugendliche, welche zum Zeitpunkt der Wahl zwischen 14 und unter 18 Jahre alt sind und von den Jugendlichen in Regensburg im Rahmen der Jugendbeiratswahl gewählt werden. Sollten weniger als 7 Bewerber/innen gewählt werden, dann gilt der Jugendbeirat als nicht zustande gekommen.
(3) Zu den beratenden Mitgliedern gehören als geborenes Mitglied der Oberbürgermeister oder eine Vertretung, eine Vertretung der offenen Kinder- und Jugendarbeit, eine Vertretung des Stadtjugendrings, eine Vertretung des Jugendhilfeausschusses und die Jugendhilfeplanung des Amtes für kommunale Jugendarbeit. Vertreter der Fachstellen können themenbezogen hinzugezogen werden.
Der Jugendbeirat hat die folgenden Organe:
- Plenum
- Vorstand
- Arbeitsgruppen
(1) Das Plenum des Jugendbeirates ist das höchste beschlussfassende Organ, es besteht aus allen Mitgliedern des Jugendbeirates. Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Das Plenum beschließt eigenverantwortlich über die von der Stadt Regensburg gewährten Haushaltsmittel. Die Verwaltung der Haushaltsmittel obliegt der geschäftsführenden Stelle.
(3) Das Plenum bildet Arbeitsgruppen und löst sie gegebenenfalls wieder auf.
(1) In der ersten Sitzung wählen die stimmberechtigten Mitglieder des Plenums in geheimer Weise aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende sowie eine 1. und 2. Stellvertretung.
(2) Die/Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Jugendbeirates, bereitet die Sitzungen vor, beruft diese ein und leitet sie.
(3) Hierin wird er / sie von der Geschäftsstelle im Amt für kommunale Jugendarbeit unterstützt.
(1) Der Jugendbeirat kann projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, um sich intensiver mit bestimmten Themen zu beschäftigen.
(2) Jede Arbeitsgruppe wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n Vertreter/in, der/die die Arbeit organisiert und leitet. Hierin werden sie von der Geschäftsstelle im Amt für kommunale Jugendarbeit unterstützt.
(3) An den Arbeitsgruppen können sich auch weitere Regensburger Jugendliche beteiligen.
(4) Die Arbeitsgruppen werden von den Fachämtern, den Gremien des Rates und der offenen Kinder- und Jugendarbeit nach besten Wissen unterstützt.
Vor der konstituierenden Sitzung des Regensburger Jugendbeirates wird ein von der Geschäftsstelle organisiertes Vorbereitungs- bzw. Orientierungsseminar zur zukünftigen Arbeit für die Mitglieder des Jugendbeirates durchgeführt. Dieses Seminar soll mindestens zwei Tage umfassen.
(1) Der Jugendbeirat soll in der der Regel monatlich und insgesamt mindestens 7-mal jährlich tagen. Während der Schulferienzeit finden keine Sitzungen statt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Jugendbeirates muss der Vorstand eine außerordentliche Sitzung einberufen.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich. Es kann jedoch auf Antrag durch mehrheitlichen Beschluss ein nichtöffentlicher Teil angeschlossen werden.
(3) Die Stadt Regensburg stellt dem Jugendbeirat geeignete Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
(4) Zu der konstituierenden Sitzung lädt die Geschäftsstelle ein. Bis zur Wahl des Vorstandes wird die konstituierende Sitzung von der Verwaltung geleitet. Nach der Wahl übernimmt der Vorsitzende die Sitzungsleitung. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter geleitet.
(5) Der/die Vorsitzende setzt in Absprache mit der Geschäftsstelle die Tagesordnung fest. Zu den Sitzungen wird mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen. Die Jugendbeiräte sind gehalten, durch ihren Kontakt zu den Regensburger Jugendlichen Anträge und Anliegen von diesen aufzunehmen. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mehrheit.
(6) Der Jugendbeirat berät und beschließt in seinen Sitzungen über die eingereichten Anträge.
(7) Die Arbeitsgruppen des Jugendbeirates haben dem Jugendbeirat regelmäßig Bericht zu erstatten. Der Bericht hat zu Beginn jeder ordentlichen Sitzung zu erfolgen.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 12
Beschlüsse des Jugendbeirates
(1) Beschlüsse des Jugendbeirates in Angelegenheiten des Stadtrates oder eines Ausschusses werden durch die Geschäftsstelle dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums zur weiteren Behandlung vorgelegt.
(2) Die Beschlüsse des Jugendbeirates werden den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses mitgeteilt.
Der Jugendbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben; im Übrigen gilt die Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse.
(1) Die Stadt Regensburg richtet eine geschäftsführende Stelle für den Jugendbeirat ein.
(2) Geschäftsführende Stelle für den Jugendbeirat ist das Amt für kommunale Jugendarbeit.
(3) Die Geschäftsstelle ist die Schnittstelle zwischen dem Jugendbeirat, dem Stadtrat, seinen Ausschüssen (hier insbesondere dem Jugendhilfeausschuss) und der Stadtverwaltung.
(4) Die Geschäftsstelle gewährleistet den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte des Jugendbeirates. Sie unterstützt den Jugendbeirat bei der Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Sitzungen gemeinsam mit der vom Vorstand bestimmten Sitzungsleitung zu leiten. Die Geschäftsstelle sorgt für den Austausch von Informationen zwischen den verschiedenen Gremien und der Verwaltung. Sie hilft dem Vorstand des Jugendbeirates bei der Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung der Sitzungen und bei der Ausführung der Beschlüsse. Sie ist verantwortlich für die Protokollierung der Sitzungen und Arbeitsgruppen.
(5) Die Geschäftsstelle ist für die pädagogische Begleitung verantwortlich und bietet Fortbildungsveranstaltungen zur Qualifizierung der Jugendlichen an.
(1) Die Tätigkeit im Jugendbeirat ist ehrenamtlich.
(2) Stimmberechtigte und beratende Mitglieder erhalten ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an maximal 14 Sitzungen des Jugendbeirates und seinen Arbeitsgruppen pro Jahr. Der/Die Vorsitzende des Jugendbeirates erhält darüber hinaus eine monatliche Entschädigung.
Die Höhe des Sitzungsgeldes und der monatlichen Entschädigung für die/den Vorsitzende/n regelt § 3 der Satzung der Stadt Regensburg über die Rechtsstellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen (Rechtsstellungs- und Entschädigungssatzung) vom 12. Juni 1997.
(3) Für ehrenamtliche auswärtige Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben des Jugendbeirates stehen, erhalten die stimmberechtigten Beiratsmitglieder Reisekostenvergütung in Anwendung des Bayerischen Reisekostengesetzes.
Sonderregelung für die im März 2022 beginnende Amtszeit des 4. Regensburger Jugendbeirats und für seine Besetzung im Wege der Entsendung der stimmberechtigten Mitglieder und Mitbestimmung der Nachrücker durch die Stadt Regensburg
(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat sowie von den Regelungen der Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg vom 08.10.2015 wird die im März 2022 beginnende Amtszeit des 4. Jugendbeirats auf ein Jahr verkürzt und 21 der stimmberechtigten Mitglieder und die 5 Nachrücker des 4. Jugendbeirats werden nicht von den wahlberechtigten Jugendlichen gewählt, sondern vom Stadtrat der Stadt Regensburg in den Jugendbeirat als stimmberechtigtes Mitglied entsendet bzw. vom Stadtrat als Nachrücker bestimmt.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 der Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat sowie von § 8 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 der Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg dürfen auch Jugendliche mit Hauptwohnsitz in der Stadt Regensburg, die am 07.03.2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Stadtrat als stimmberechtigtes Mitglied in den 4. Jugendbeirat entsendet werden bzw. vom Stadtrat als Nachrücker für den 4. Jugendbeirat bestimmt werden.
(3) Der Stadtrat entsendet die in der Woche vom 02. – 06.03.2020 gewählten 21 stimmberechtigten Mitglieder des 3. Jugendbeirats (d.h. die bei Erlass dieser Änderungssatzung amtierenden 21 stimmberechtigten Mitglieder) für die Amtszeit von März 2022 bis März 2023 in den 4. Jugendbeirat.
Die sich bei der Jugendbeiratswahl vom 02. – 06.03.2020 ergebenden 5 Nachrücker für den 3. Jugendbeirat werden vom Stadtrat auch als Nachrücker für den 4. Jugendbeirat bestimmt.
(4) Die Entsendung des jeweiligen im März 2020 gewählten stimmberechtigten Mitglieds bzw. die Bestimmung des jeweiligen im März 2020 gewählten Nachrückers durch den Stadtrat ist nur wirksam, wenn der jeweilige Entsendete bzw. der jeweilige zum Nachrücker Bestimmte binnen einer Woche schriftlich erklärt, dass er die Entsendung bzw. die Bestimmung zum Nachrücker annimmt, und wenn bei minderjährigen Entsendeten bzw. bei minderjährigen zum Nachrücker Bestimmten die Erziehungsberechtigten ihr schriftliches Einverständnis zur Entsendung/zur Bestimmung als Nachrücker erklären.
Sollten weniger als 7 stimmberechtigte Mitglieder wirksam in den 4. Jugendbeirat entsendet werden, dann gilt der Jugendbeirat nicht als zustande gekommen.
(5) Abweichend von § 8 Abs. 1 der Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat werden der aus der/dem Vorsitzenden und deren/dessen zwei Stellvertretern bestehende Vorstand des 4. Jugendbeirats nicht in der ersten Jugendbeiratssitzung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Plenums gewählt, sondern vom Stadtrat der Stadt Regensburg einseitig bestimmt.
Der Stadtrat bestimmt den Vorstand des 3. Jugendbeirats (d.h. den bei Erlass dieser Änderungssatzung amtierenden Vorstand) für die Amtszeit von März 2022 bis März 2023 zum Vorstand des 4. Jugendbeirats.
(6) Abweichend von § 10 der Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat findet vor der konstituierenden Sitzung des 4. Regensburger Jugendbeirats kein Vorbereitungs- bzw. Orientierungsseminar statt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.