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Benutzungsordnung und Entgeltregelung für die Stadtbücherei Regensburg "Benutzungsordnung Stadtbücherei (BüBO)" vom 24. Juli 2008

(AMBl. Nr. 34 vm 18. August 2008)

1. *Allgemeines

Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung. Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung. Ihre Benutzung steht jedermann zu.

2. Anmeldung zur Medienausleihe

Der/die Benutzer/in hat sich persönlich unter Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises mit aktuellem Wohnort anzumelden. Für die Ausstellung und Verlängerung eines ermäßigten Büchereiausweises sind geeignete Dokumente (z. B. Schüler- oder Studentenausweis, Meldebescheinigung, Sozialhilfebescheid) vorzulegen. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine schriftliche Erlaubnis der Eltern oder Sorgeberechtigten zur Nutzung der Medienangebote vorzulegen. Der/die Benutzer/in erkennt bei der Anmeldung diese Benutzungsordnung durch eigenhändige Unterschrift an und gibt damit die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner/ihrer Angaben zur Person. Er/sie erhält einen Büchereiausweis, der nicht übertragbar ist. Hat eine erwachsene Person eines Haushalts bereits die Jahresgebühr entrichtet, erhalten weitere Personen dieses Haushaltes (z. B. Ehegatte, Ehegattin, Lebenspartner/in, Kinder über 18 Jahre) auf Antrag einen eigenen vergünstigten Partnerausweis. Die Zugehörigkeit zum gleichen Haushalt kann mit Adressengleichheit in Personalausweis oder Meldebescheinigung nachgewiesen werden. Der Büchereiausweis gilt in allen Einrichtungen der Stadtbücherei Regensburg. Ein Ausweisverlust sowie jede Adressen- oder Namensänderung sind der Stadtbücherei unverzüglich mitzuteilen. Der Büchereiausweis ist ein Jahr gültig und wird auf Antrag verlängert.

3. Entleihung, Verlängerung, Vormerkung

Gegen Vorlage des Büchereiausweises werden

  • Bücher, Noten, Schallplatten, Tonkassetten, CDs, CD-ROMs, Spiele, Karten und Pläne
    bis zu vier Wochen
  • Videokassetten, DVDs und Zeitschriften
    bis zu einer Woche

ausgeliehen. In Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen.
Eine Verlängerung der Leihfrist ist auf Antrag höchstens zwei Mal möglich, falls keine Vorbestellung vorliegt. Die Verlängerung kann persönlich, telefonisch oder online erfolgen. Für die rechtzeitige Verlängerung hat der Entleiher Sorge zu tragen. Technische Störungen (z. B. Ausfall des Internets oder des Providers) oder zeitweilige telefonische Nichterreichbarkeit der Stadtbücherei begründen keinen Erlass der Säumnisgebühren.
Ausgeliehene Medien können kostenpflichtig vorgemerkt werden; sie liegen eine Woche zur Abholung bereit.

4. Haftung

Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln. Werden entliehene Medien beschmutzt, beschädigt oder verloren, so ist der/die Benutzer/in schadenersatzpflichtig. Eintragungen, Unterstreichungen und ähnliches sind nicht gestattet. Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Medien sind auf Vollständigkeit und Schäden zu überprüfen bevor sie entliehen werden; offensichtliche Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die aufgeklebten Strichcodeetiketten dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.

Für Schäden, die durch schuldhaft herbeigeführten Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der/die eingetragene Inhaber/in haftbar.

Der/die Benutzer/in ist verpflichtet, evtl. vorhandene Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter an den entliehenen oder zur Einsicht übergebenen bzw. bereitgestellten Medien zu beachten. Er/sie stellt die Stadtbücherei Regensburg diesbezüglich von jeder Haftung frei.

Die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die den Benutzer/innen bei Gebrauch der Büchereiräume einschließlich der Nebenräume und Eingänge sowie der zur Verfügung gestellten Medien entstehen, wird ausgeschlossen. Für falsche Auskünfte wird nicht gehaftet. Dies gilt nicht für Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit städtischer Mitarbeiter entstehen.

5. Computerarbeitsplätze

Die Stadtbücherei stellt ihren Benutzern/innen Arbeitsplätze zu Internet- und CD-ROM-Recherchen sowie für Standardanwendungen (z.B. Textverarbeitung, Tabellenkalkulation) zur Verfügung, die entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag der Bibliothek genutzt werden können. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist eine schriftliche Erlaubnis der Eltern oder Sorgeberechtigten zur Nutzung der Computerarbeitsplätze einschließlich Internet vorzulegen. Es gelten die einschlägigen Schutzvorschriften im Strafgesetz, Jugendschutzgesetz und Datenschutzrecht. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird durch spezielle Filtersoftware und Bibliothekspersonal überwacht. Gesetzeswidrige oder missbräuchliche Nutzung führen zum Ausschluss von der Benutzung. Als missbräuchliche oder gesetzeswidrige Nutzung ist u.a. folgendes Verhalten zu bezeichnen: unberechtigter Zugriff auf Daten und Programme, Aufrufen von Seiten mit pornographischem, rassistischem oder gewalttätigem Inhalt, Vernichtung von Daten und Programmen, Netzbehinderung oder -störung durch ungesichertes Experimentieren im Netz oder unbegründete massive Belastung des Netzes, Manipulationen an den Rechnern, deren Konfiguration, Betriebssystem und Anwendungssoftware. Für schuldhaft herbeigeführte Schäden an Hard- und Software haftet der/die Benutzer/in. Verstöße gegen die oben genannten Gesetzesvorschriften werden zur Anzeige gebracht.
Die Stadtbücherei übernimmt ihrerseits keine Haftung für technische Probleme, nicht ordnungsgemäße Datenübermittlung oder Nichterreichen des Servers sowie Verlust, Veränderungen oder Beschädigungen der in den Arbeitsplätzen gespeicherten Daten. Sie haftet zudem nicht für Folgen, die durch Aktivitäten der Benutzer/innen im Internet entstehen, z.B. die Nutzung kostenpflichtiger Dienste oder eine gesetzeswidrige Nutzung durch den/die Benutzer/in.

Beim Kopieren, Verarbeiten, Speichern oder Ausdrucken von Texten, Bildern, Software und Musikstücken, etc. ist das Urheberrecht zu beachten. Die Stadtbücherei haftet nicht für etwaige urheberrechtliche Verletzungen des Benutzers/ der Benutzerin.

6. Entgeltregelung

Für die Benutzung der Stadtbücherei sind folgende Entgelte zu entrichten:

Benutzungsentgelt:

Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Benutzung gebührenfrei
Ausstellen oder Verlängern eines Jahresausweises für Erwachsene 17,00 EUR
Ausstellen oder Verlängern eines ermäßigten Jahresausweises für
Studierende, Auszubildende, Schüler, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende,
Freiwillige im "sozialen Jahr", Empfänger/innen von Sozialhilfe/Hartz IV, Schwerbehinderte, Inhaber der "Aktivkarte für Senioren" und
"Regensburgkarte", Inhaber von Jugendleiterkarte oder Freiwilligenkarte
10,00 EUR
Ausstellen oder Verlängern eines Partnerausweises für Ehe-/ Lebenspartner/in, Kinder über 18 im gleichen Haushalt 3,00 EUR
Ausstellen eines Monatsausweises 3,00 EUR
Nutzung Computerarbeitsplatz (Internet) pro Stunde 2,50 EUR

Schutzgebühren:

- Vormerkung eines entliehenen Mediums 1,00 EUR
- Ausstellen eines Ersatz-Büchereiausweis bei Verlust oder Beschädigung 3,00 EUR
- Verlust oder Beschädigung eines Barcodestreifens 1,50 EUR
- Verlust oder Beschädigung eines Kassetten-, CD- oder Videobehälters 1,50 EUR
- Verlust oder Beschädigung eines Schließfachschlüssels 11,50 EUR
- Erstellen eines Computerausdrucks pro Seite 0,10 EUR
- Überlassung eines Baumwolltragetasche 1,00 EUR

Versäumnisentgelt:

Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist auch ohne vorherige Mahnung ein Versäumnisentgelt zu entrichten; dieses beträgt:

- für Bücher, Noten, Zeitschriften, Schallplatten, Tonkassetten, CDs,
CD-ROMs, Spiele, Karten und Pläne
 
  pro Tag und Medieneinheit 0,20 EUR
  maximale Höhe der Versäumnisentgelte pro Medieneinheit 7,00 EUR
- für Videokassetten und DVDs pro Tag und Medieneinheit 0,60 EUR
  maximale Höhe der Versäumnisentgelte pro Medieneinheit 10,00 EUR
- Bearbeitungsentgelt für Rechnungsstellung 5,00 EUR
- Ermittlung nicht gemeldeter Adress- und Namensänderung 3,00 EUR

Gebührenschuldner ist der/die Inhaber/in des Leserausweises, bei Minderjährigen die/der Sorgeberechtigte(n)

7. Verschiedenes

  • Mäntel, Taschen und Mappen sind in den dafür vorgesehenen Schließfächern aufzubewahren. Schließfächer dürfen nur während des Büchereibesuchs genutzt werden.
  • Für eingebrachte Wertsachen, Geld und Kleidung wird keine Haftung übernommen.
  • In der Bücherei ist die Benutzung von Handys sowie Rauchen und Essen nicht gestattet.
  • Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden.
  • Besucher/innen haben sich so zu verhalten, dass niemand gestört wird.
  • Der/die Leiter/in der Stadtbücherei sowie die von ihm/ihr beauftragten Mitarbeiter/innen üben in den Büchereien das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

8. Ausschluss von der Benutzung

Personen, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.
Solange ein/e Benutzer/in mit der Rückgabe von Büchern und sonstigen Medien in Verzug ist oder geschuldete Kosten nicht entrichtet hat, kann er/sie von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden.

9. In-Kraft-Treten

Diese Regelung tritt am 1. September 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung und Entgeltregelung für die Stadtbücherei vom 1. Februar 2002 außer Kraft.

*Es handelt sich um eine privatrechtliche Regelung.