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Satzung der Prof. Dr. Julius F. Neumüller Stipendienstiftung in Regenburg vom 24. Mai 2000

(AMBl. Nr. 30 vom 24. Juli 2000)

Aufgrund der von Herrn Prof. Dr. Julius F. Neumüller testamentarischen Verfügung vom 26. Oktober 1971 beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26. März 1981 die Errichtung der Prof. Dr. Julius F. Neumüller Stipendienstiftung

Der Stiftung wird von der Stadt Regensburg gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung gegeben:

§ 1
Name, Rechtsstand, Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Prof. Dr. Julius F. Neumüller Stipendienstiftung". Sie ist eine nichtrechtsfähige (fiduziarische) örtliche Stiftung mit dem Sitz in Regensburg.

§ 2
Stiftungszweck und förderfähiger Personenkreis

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke durch die Gewährung von Stipendien an bedürftige Studentinnen und Studenten und bedürftige Künstlerinnen und Künstler.

(2) Das Stipendium soll an Studentinnen bzw. Studenten vergeben werden, um damit Forschungsvorhaben, die einen Bezug zur Stadt Regensburg haben, zu ermöglichen.

Die Vergabe an bedürftige Künstlerinnen und Künstler, die einen Bezug zur Stadt Regensburg haben, soll diesen eine von materiellen Sorgen freie Weiterentwicklung ihrer künstlerischen Fähigkeiten, eine Vertiefung der dazu erforderlichen Kenntnisse, eine mit besonderen Belastungen verbundene Ausbildung und/oder einen Studienaufenthalt im Ausland ermöglichen.

(3) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 3
Dauer und Vergabe der Förderung

(1) Die Dauer der Gewährung des Stipendiums beträgt mindestens sechs Monate und ist auf höchstens zwölf Monate beschränkt.

(2) Die Vergabe des Stipendiums erfolgt nach schriftlicher Bewerbung durch den allgemeinen Stiftungsausschuss der Stadt Regensburg. In der Bewerbung haben die Interessenten ihre Bedürftigkeit in geeigneter Form glaubhaft nachzuweisen

(3) Einen Rechtsanspruch auf Gewährung oder Weitergewährung des jederzeit widerruflichen Stipendiums besteht nicht.

§ 4
Grundstockvermögen

Das Grundstockvermögen ist in einer Höhe von 200 000 DM dauernd und uneingeschränkt zu erhalten.

§ 5
Stiftungsmittel

Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aus dem Ertrag oder der sonstigen Nutzung des in § 4 genannten Grundstockvermögens aufgebracht.

§ 6
Stiftungsverwaltung

Die Stiftung wird von der Stadt Regensburg verwaltet.

§ 7
Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf der Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt der Stadt Regensburg folgt.