Verordnung der Stadt Regensburg für die Durchführung von Veranstaltungen in Regensburger Sportanlagen (Sportanlagen-Verordnung - SV) vom 29. Juli 2008
(AMBl. Nr. 34 vom 18. August 2008)
Aufgrund des Art. 23 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:
Die Verordnung gilt für Veranstaltungen aller Art in folgenden Sportanlagen: Städtisches Stadion an der Prüfeninger Straße, Donau-Arena mit Trainingshalle an der Walhalla Allee, SG Post/Süd-Stadion am Kaulbachweg, Baseballstadion in Schwabelweis, städtische Sportanlage am Weinweg, Sportanlage des Freier TuS Regensburg An der Schillerwiese, Sporthalle Königswiesen an der Klenzestraße.
§ 2
Aufenthalt, Eingangskontrolle
(1) In den Sportanlagen dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
(2) Jeder Besucher/jede Besucherin ist beim Betreten der Sportanlage und auf Verlangen auch in der Sportanlage verpflichtet, dem Ordnungsdienst und den Bediensteten der Polizei seine/ihre Eintrittskarte oder seinen/ihren Berechtigungsausweis auf Verlagen vorzuzeigen und zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchungsberechtigung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
(4) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten der Sportanlage zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.
§ 3
Verhalten der Besucher/Besucherinnen in den Sportanlagen
(1) In den Sportanlagen hat sich jeder Besucher/jede Besucherin so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- in einem erkennbar berauschten Zustand die Sportanlage zu betreten;
- Bereiche zu betreten, die nicht für Zuschauer/Zuschauerinnen zugelassen sind
- nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielflächen, Beleuchtungsanlagen, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
- in den Zugängen sowie Auf- und Abgängen zu den Besucherplätzen oder in den Rettungswegen unbefugt zu sitzen oder zu stehen;
- Gegenstände auf Spielflächen oder in Besucherbereiche zu werfen;
- sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Kisten in die Sportanlage mitzubringen;
- aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellte Gegenstände, z.B. Glasflaschen, Becher, Krüge oder Dosen mitzubringen;
- Behältnisse mit schädlichem Inhalt, Substanzen, die ätzen oder färben oder Gegenstände mitzubringen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können oder Waffen sowie Fahnenstangen oder Transparentstangen mitzubringen, die länger als 1 m oder einen Durchmesser von mehr als 3 cm haben;
- Tiere bei Sport- oder Kulturveranstaltungen mitzuführen;
- pyrotechnische Gegenstände aller Art mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen sowie Feuer jeglicher Art zu entfachen;
- bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
- die Sportanlagen durch Wegwerfen von Sachen oder in sonstiger Weise zu verunreinigen oder außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
- alkoholische Getränke aller Art mitzubringen;
- Laser-Pointer mitzubringen,
- schallerzeugende Geräte (z.B. Megaphone, Sirenen, Pressluftfanfaren) mitzuführen oder zu betreiben,
- gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales Propagandamaterial mitzuführen, gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten, zu Gewalttaten gegen Personen oder Sachen aufzurufen sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren.
(3) Soweit auf der Eintrittskarte ein besonderer Platz angegeben ist, darf für die jeweilige Veranstaltung nur der angegebene Platz eingenommen werden.
§ 4
Pflichten des Veranstalters/der Veranstalterin
(1) Der Veranstalter/die Veranstalterin darf als Gesamtzahl nur so viele Personen zur jeweiligen Veranstaltung zulassen, dass die nach den baurechtlichen Bestimmungen festgelegte Personenzahl nicht überschritten wird. In die Gesamtzahl einzurechnen ist das für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Personal.
(2) Die Ordnung in der Sportanlage ist aufrecht zu erhalten; die Verbote der §§ 2 und 3 sind durchzusetzen.
(3) Erkennbar Berauschte sind aus der Sportanlage zu verweisen, wenn durch deren Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.
(4) Vor Beginn des Besuchereinlasses ist dafür zu sorgen, dass sämtliche Ausgänge und Notausgänge in voller Breite frei und ungehindert benutzbar sind und dieser Zustand bis zum Verlassen des letzten Besuchers/der letzten Besucherin aufrechterhalten bleibt.
(5) Durch frühzeitigen Einlass der Besucher/Besucherinnen sind vermeidbare Ansammlungen außerhalb der Sportanlagen und damit mögliche Störungen zu vermeiden.
(6) Ergibt sich bereits im Kartenvorverkauf eine ausverkaufte Sportanlage, so ist auf diese Situation über die örtlichen Medien aufmerksam zu machen.
(7) Wenn Ordner/Ordnerinnen eingesetzt werden, müssen diese geeignet und in nicht berauschtem Zustand sein.
(8) Der Veranstalter/Die Veranstalterin hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die notwendigen eingesetzten Sanitätsdienstkräfte ab Einsatzbeginn an den ihnen zugewiesenen Plätzen aufhalten und ihre Verfügbarkeit bis zur Leerung der Sportanlage ständig gewährleistet ist.
(9) Der/Die jeweilige Veranstaltungsleiter/Veranstaltungsleiterin oder dessen Beauftragter/deren Beauftragte ist der Polizei auf Anforderung zu benennen und hat als Verantwortlicher/Verantwortliche der Polizei zur Verfügung zu stehen.
§ 5
Ausnahmen, Anordnungen für den Einzelfall
(1) Im Einzelfall können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.
(2) Zur Verhütung von Gefahren können für den Einzelfall weitergehende Anordnungen erlassen werden.
(3) Die Veranstalter/Veranstalterinnen und Besucher/Besucherinnen haben den Anordnungen der zuständigen Behörden Folge zu leisten. Die Besucher/Besucherinnen haben Anordnungen des Ordnungsdienstes sowie des Sportanlagensprechers/der Sportanlagensprecherin zu beachten.
Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- sich entgegen § 2 Abs. 1 ohne gültige Eintrittskarte oder sonstigen Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in der Sportanlage aufhält,
- entgegen § 3 Abs. 1 in einer der Sportanlagen durch sein/ihr Verhalten andere gefährdet oder schädigt,
- den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 über das Verhalten in der Sportanlage zuwider handelt,
- entgegen § 4 Abs. 1 mehr als die höchstzulässige Besucherzahl zulässt,
- entgegen § 4 Abs. 2 die Ordnung in der Sportanlage nicht aufrecht erhält oder die Regelungen der §§ 2 und 3 nicht durchsetzt, obgleich die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch deren Verletzung gestört wird,
- entgegen § 4 Abs. 3 erkennbar Berauschte, die durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, nicht aus der Sportanlage verweist,
- entgegen § 4 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass sämtliche Ausgänge und Notausgänge in voller Breite frei und ungehindert benutzbar sind und dieser Zustand bis zum Verlassen des letzten Besuchers/der letzten Besucherin aufrecht erhalten bleibt,
- entgegen § 4 Abs. 7 nicht geeignete Ordner/Ordnerinnen oder Ordner/Ordnerinnen in berauschtem Zustand einsetzt,
- entgegen § 4 Abs. 8 als Veranstalter/als Veranstalterin nicht dafür Sorge trägt, dass sich die Sanitätsdienstkräfte an den ihnen zugewiesenen Plätzen aufhalten und ihre Verfügbarkeit bis zur Leerung der Sportanlage nicht ständig gewährleistet ist,
- entgegen § 4 Abs. 9 den Veranstalter/die Veranstalterin oder den Beauftragten/die Beauftragte der Polizei auf deren Anforderung nicht benennt oder als Verantwortlicher/Verantwortliche der Polizei nicht zur Verfügung steht,
- Anordnungen nach § 5 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.
Die Verordnung der Stadt Regensburg für die Durchführung von Veranstaltungen in Regensburger Sportanlagen (Sportanlagen-Verordnung - SV) vom 03. Mai 1999 (AMBl. Nr. 21 vom 25. Mai 1999) wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.