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Satzung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung vom 28. November 2018

Um den Stiftungszweck der Armenfundierungsvermögensstiftung, des Franziska-Alkofer-Nachlasses, der August-Stöhr-Stiftung, der Ritter-von-Fahrbeck-Stiftung und der König-Ludwig-Anstaltsstiftung, der durch die Geldentwertung im Einzelnen in Frage gestellt war, erfüllen zu können, beschloss der Stadtrat der Stadt Regensburg am 18. April 1951, diese Stiftungen zur Regensburger Wohltätigkeitsstiftung zusammenzufassen. Die Zusammenlegung wurde durch die Regierung der Oberpfalz mit Schreiben Nr. II3-6827 vom 14. Juni 1951 genehmigt. Der Stiftung wird gemäß Art. 5 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 (GVBl. S. 834, BayRS 282-1-1-WK), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 46 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82), folgende neue Fassung gegeben:

§ 1
Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Regensburger Wohltätigkeitsstiftung“. Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Regensburg.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke durch Gewährung von Unterstützungen an bedürftige oder minderbemittelte Einwohner der Stadt Regensburg.

(2) Die Stiftung kann Projekte, die den Personenkreis nach § 2 Abs. 1 betreffen, fördern oder selbst initiieren.

(3) Die Stiftung darf keine Erwerbsabsichten verfolgen. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(4) Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2 fördern.

§ 3
Grundstockvermögen

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus Immobilienvermögen im Wert von 427.457,16 € (Fl.Nr. 1301/91 (1.329 m²), Gemarkung Burgweinting) und Kapitalvermögen in Höhe von 90.096,22 € nach dem Stand 31.12.2017.

§ 4
Stiftungsmittel

Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Mittel werden aufgebracht

  1. aus dem Ertrag oder der sonstigen Nutzung des Stiftungsvermögens
  2. aus freiwilligen Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

§ 5
Stiftungsorgane und Verwaltung

Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten. Die Unterstützungen werden durch den/die Oberbürgermeister/in oder seine/ihre Vertretung auf Vorschlag des/der für Stiftungsangelegenheiten zuständigen Referenten/in gewährt.

§ 6
Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung der Oberpfalz wahrgenommen.

§ 7
Anfallberechtigung

Erlischt die Stiftung, so fällt ihr Vermögen an die Stadt Regensburg, die es tunlichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise oder ersatzweise für andere mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung i.d.F. vom 08.02.1973 außer Kraft.