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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Trockenhänge bei Gallingkofen" als Landschaftsbestandteil (Landschaftsbestandteilverordnung Trockenhänge bei Gallingkofen - TGV) vom 17. November 1997

(AMBl. Nr. 48 vom 1. Dezember 1997, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2001)

Auf Grund von Art. 12 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 sowie Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

§ 1
Schutzgegenstand

(1) Die im Stadtgebiet Regensburg zwischen der Grenze des Stadtgebietes im Norden und der Bundesstraße 16 im Süden und östlich der Bundesstraße 15 in der Gemarkung Sallern liegenden Hangbereiche mit Trockenrasen, Halbtrockenrasen, wärmeliebenden Säumen und Gebüschen, Feldgehölzen, Hecken und mageren Ranken werden unter der Bezeichnung "Trockenhänge bei Gallingkofen" als Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellt.

(2) Der geschützte Landschaftsbestandteil umfaßt eine Größe von ca. 43 ha.

(3) Die Lage des geschützten Landschaftsbestandteiles ergibt sich aus der Karte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2
Schutzzweck

Zweck der Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles ist es,

  1. den Schutzgegenstand als ökologisch besonders wertvolle Ausgleichsfläche zu sichern,
  2. die dortigen Standortbedingungen seltener und gefährdeter Pflanzenarten zu bewahren und durch Pflegemaßnahmen zu verbessern,
  3. den Bestand der vorhandenen Lebensgemeinschaften und den für die Artenvielfalt notwendigen Lebensraum zu erhalten und zu verbessern,
  4. den seltenen und gefährdeten Tierarten, insbesondere den Tagfaltern und Heuschrecken, den notwendigen Lebensraum zu erhalten und Störungen fernzuhalten,
  5. die durch die Morphologie sowie die Tier- und Pflanzenwelt bestimmte natürliche Eigenart des Gebietes zu sichern,
  6. die von diesen Flächen ausgehende Bereicherung des Landschaftsbildes mit verschiedenen, mosaikartigen Strukturen zu erhalten.

§ 3
Verbote

Nach Art. 12 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 sowie Art. 26 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung dieser Fläche oder ihrer Bestandteile führen können.

Es ist deshalb vor allem verboten,

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung, auch wenn diese nicht baugenehmigungspflichtig sind, zu errichten oder zu verändern,
  2. Grünlandflächen umzubrechen,
  3. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
  4. Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
  5. ober- und unterirdische Leitungen neu zu errichten oder zu verlegen oder bestehende zu verändern,
  6. die Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern, insbesondere Raine abzubrennen,
  7. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
  8. Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
  9. Erstaufforstungen vorzunehmen,
  10. Rodungen oder Kahlhiebe vorzunehmen,
  11. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
  12. auf den Flächen Feuer zu machen,
  13. Fahrzeuge aller Art - ausgenommen landwirtschaftliche Maschinen und Geräte - oder sonstige Gegenstände sowie Material abzustellen oder abzulagern,
  14. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
  15. Wildfütterungen vorzunehmen,
  16. der Jagd dienende Einrichtungen, ausgenommen einfache Ansitzleitern, zu errichten,
  17. auf Heckenstreifen und Magerrasen zu düngen oder in diesen Bereichen Pestizide auszubringen,
  18. Freizeit- und Sportnutzungen, insbesondere Mountainbiking und Reiten, außerhalb der bestehenden Straßen und Wege auszuüben.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind:

  1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen; es gelten jedoch § 3 Satz 2 Nrn. 2 und 17,
  2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Ziel, standortheimische Laubholzbestände zu erhalten und zu entwickeln; es gelten jedoch § 3 Satz 2 Nrn. 9 und 10,
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die Aufgaben des Jagdschutzes; es gelten jedoch § 3 Satz 2 Nrn. 15 und 16,
  4. die zur Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteiles von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder mit ihr abgestimmten Überwachungs-, sowie fachgerechten Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen,
  5. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind; diese Maßnahmen sollen unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach ihrer Durchführung, der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - angezeigt werden,
  6. notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Leitungen, Straßen und Wegen; die Maßnahmen sollen vor deren Beginn der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - angezeigt werden,
  7. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Landschaftsbestandteiles hinweisen oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt.

§ 5
Genehmigung

(1) Die Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Genehmigung für die nach § 3 dieser Verordnung verbotenen Handlungen erteilen, wenn

  1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern, oder
  2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit dem Schutzzweck des Landschaftsbestandteiles vereinbar ist, oder
  3. das Verbot zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

(2) Die Genehmigung kann an Nebenbestimmungen gebunden werden.

(3) Art. 49 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BayNatSchG gelten entsprechend.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Satz 1 oder Satz 2 Nrn. 1 bis 17 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 26 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 3 Satz 2 Nr. 18 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage

(Karte ist nicht maßstabsgetreu abgebildet.)

stadtrecht_naturschutz_6.2.11_anlage