Verordnung der Stadt Regensburg über den geschützten Landschaftsbestandteil "Weintinger Hölzl mit Aubach, Islinger Mühlbach und Qellgebiet Graben In der Au" vom 10. Mai 1994
(AMBl. Nr. 21 vom 24. Mai 1994, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2001)
Auf Grund von Art. 12 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 sowie Art. 26, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt die Stadt Regensburg folgende, mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 20.04.1994, Nr. 820-8632 R/St 6, genehmigte Verordnung:
Der in der Stadt Regensburg, Gemarkungen Burgweinting und Oberisling, gelegene nördliche und westliche Teil des Weintinger Hölzls sowie Teile des Aubachs, des Islinger Mühlbaches und des Quellgebietes Graben In der Au mit angrenzenden Uferflächen werden unter der Bezeichnung "Weintinger Hölzl mit Aubach, Islinger Mühlbach und Quellgebiet Graben In der Au" in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als Landschaftsbestandteil geschützt.
(1) Das Schutzgebiet (Größe rund 80 ha) liegt in den Gemarkungen Burgweinting und Oberisling der Stadt Regensburg.
(2) Die Grenzen des geschützten Bereiches ergeben sich aus den Schutzgebietskarten M 1 : 12 500 und M 1 : 5000 (Anlagen), welche Bestandteile dieser Verordnung sind. Maßgebend für den Grenzverlauf ist der Eintrag in der Karte M 1 : 5000.
Zweck der Ausweisung des geschützten Landschaftsbestandteiles ist es,
- den einzigen naturnahen Bachauenwald in Regensburg und die Laubholzmischbestände zu erhalten und somit zur Belebung des Landschaftsbildes beizutragen,
- den für den Bestand und die Entwicklung der Artenvielfalt der Pflanzen- und Tierwelt notwendigen Lebensraum zu bewahren und von Störungen freizuhalten,
- die biologische und ökologische Funktion der Gewässer zu erhalten und diese durch Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen zu verbessern,
- als Teil miteinander in Verbindung stehender wertvoller Lebensräume den Austausch der Lebensgemeinschaften untereinander zu sichern und zu fördern,
- nachteilige Veränderungen des Landschaftsbestandteiles zu verhindern und
- Erholungsräume für die Stadtbevölkerung zu sichern.
Nach Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 sowie Art. 26 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung dieser Fläche oder ihrer Bestandteile führen können.
Es ist deshalb vor allem verboten:
- bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern,
- Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
- Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
- Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
- oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch über den Umfang bereits bestehender Genehmigungen hinaus Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu ändern oder neue Gewässer anzulegen,
- Entwässerungen vorzunehmen, insbesondere Grünlandflächen zu entwässern oder umzubrechen,
- einen Kahlhieb vorzunehmen oder zu roden,
- Einzelgehölze, Einzelbäume oder Hecken zu beseitigen,
- Anpflanzungen von nicht standortheimischen Gehölzen vorzunehmen,
- in Auebereichen erstaufzuforsten,
- die Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern,
- Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
- Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
- Feuer zu machen,
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
- der Jagd dienende Einrichtungen, ausgenommen einfache Ansitzleitern, zu errichten,
- die Waldfläche zu düngen, zu kalken oder mit Pestiziden zu behandeln,
- das Gelände außerhalb der dafür vorgesehenen Straßen und Wege zu betreten (dies gilt nicht für Grundeigentümer und sonstige Berechtigte) oder zu befahren,
- außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege sowie dem Verbindungsweg über den Aubach zwischen Schloß Höfling und Unterisling zu reiten.
Ausgenommen von den Verboten sind:
1. | die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen; es gilt jedoch § 4 Ziff. 6, | |
2. | die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung | |
a) | auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Ziel, die Hybridpappel- und Nadelbaumanpflanzungen in naturnahe und gebietstypische Gehölzbestände umzuwandeln, | |
b) | in den Hangwaldbereichen im einzelstammweisen bis gruppenweisen Betrieb, | |
c) | im Bachauwaldbereich im einzelstammweisen Betrieb; | |
es gilt jedoch § 4 Ziff. 7, 9, 10 und 18. Die Anlegung von Rückegassen ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. |
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3. | die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die Aufgaben des Jagdschutzes; es gilt jedoch § 4 Ziff. 17, | |
4. | die rechtmäßige Ausübung der Fischerei mit der Handangel, beschränkt auf den Fischereiausübungsberechtigten, | |
5. | die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteils von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder mit deren Einvernehmen durchgeführten Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen, | |
6. | unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind, | |
7. | notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden unter- und oberirdischen Leitungen; die Maßnahmen sind aber 4 Wochen vor Beginn schriftlich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen, | |
8. | notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an den bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Wegen, die in der als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen sind, | |
9. | notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Gewässern, Gräben und Drainagen; es gilt hierfür aber § 4 Ziff. 8. Diese Maßnahmen sind 4 Wochen vor Beginn schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige muß Angaben über die Art und den Umfang der Unterhaltungsmaßnahmen enthalten. |
(1) Die Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Befreiung von den Verboten des § 4 erteilen, wenn
- überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern oder
- das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken des geschützten Landschaftsbestandteiles vereinbar ist oder
- die Befolgung des Verbotes zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden.
(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 Satz 1 und Satz 2 Ziffern 1 bis 18 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 2 nicht nachkommt.
(3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Art. 26 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 Satz 2 Ziffern 19 und 20 zuwiderhandelt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen
(*Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5