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Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und an soziale Initiativen vom 26. März 1995

(AMBl. Nr. 20 vom 15. Mai 1995, geändert durch Stadtratsbeschluß vom 30. Januar 1997, AMBl. Nr. 8 vom 24. Februar 1997, AMBl. Nr. 34 vom 20. August 2001)

I. Allgemeines

  1. Die Stadt Regensburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen an die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und an soziale Initiativen. Zuwendungen sind Haushaltsmittel der Stadt, die als freiwillige Leistungen (ohne Rechtsanspruch) den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und den sozialen Initiativen zur Erfüllung bestimmter sozialer Zwecke einmalig oder laufend zur Verfügung gestellt werden. Von der Förderung ausgenommen sind Sozialstationen, ambulante sozialpflegerische Dienste, ambulante Krankenpflege, ambulante Hauspflege, sowie alle Projekte und Maßnahmen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
  2. Nach der Art der Zuwendung ist zu unterscheiden zwischen
    1. Pauschalzuschüssen, die den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege als Anerkennung ihrer Tätigkeit im sozialen Bereich gewährt werden,
    2. laufenden Zuwendungen, die den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und den sozialen Initiativen wiederkehrend - in der Regel jährlich - gewährt werden (laufende institutionelle Zuwendung) und
    3. einmaliger Zuwendung, die den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und den sozialen Initiativen bezogen auf ein Projekt (einmalige projektbezogene Zuwendung) oder bezogen auf eine Einrichtung selbst (einmalige institutionelle Zuwendung) gewährt wird.
    Zuschüsse im Sinn dieser Richtlinien sind auch Leistungen der Stadt, die im Haushalt intern verrechnet werden (z.B. Übernahme von Mieten).
  3. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist der Zuwendungsbedarf und die Förderungswürdigkeit des Zuschußempfängers zu prüfen. Zuschüsse dürfen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn
    • am Zuwendungszweck ein öffentliches städtisches Interesse besteht,
    • die Maßnahme ohne eine Bezuschussung durch die Stadt nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann,
    • die Gesamtfinanzierung im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert ist,
    • der Träger einen finanziellen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten einbringt. Als Eigenanteil gelten: Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen vom örtlichen Dachverband sowie Entnahmen aus der Rücklage,
    • die ordnungsgemäße Geschäftsführung des/der Zuwendungsempfängers(in) außer Zweifel steht und der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert erscheint,
    • das Projekt oder die Maßnahme auf Dauer angelegt ist, es sei denn, es handelt sich um Zuwendungen nach Ziffer I.2.3.

II. Höhe der Zuwendung

  1. Die Höhe der Zuwendung beläuft sich bei
    1. einmaligen projektbezogenen Zuwendungen grundsätzlich auf maximal 20 Prozent der projektbezogenen Kosten,
    2. einmaligen und laufenden institutionellen Zuwendungen nach den Entscheidungen der zuständigen Stadtratsgremien.
  2. Alle Zuwendungen werden ihrer Art und Höhe nach nur entsprechend den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln gewährt.

III. Antragstellung

  1. Zuwendungen werden nur auf einen begründeten und mit den notwendigen Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Dazu gehört die Vorlage eines Haushalts- oder Wirtschaftsplanes sowie eines Organisations- und Stellenplanes. Bei Neuanträgen ist ferner eine Konzeption mit Nachweis über den Bedarf einzureichen. Die Bezuschussung von geplanten Personalmehrungen und Höhergruppierungen wird von der vorherigen Zustimmung der Stadt Regensburg abhängig gemacht.
  2. Die Zuschußanträge sind bis zum 15. März des laufenden Jahres für das kommende Haushaltsjahr über den jeweiligen Spitzenverband, der die Anträge vorprüft und mit einem Prüfungsvermerk versieht, bei der Stadt Regensburg, Sozialamt, einzureichen. Vereine und soziale Initiativen, die keinem Spitzenverband angehören, müssen ihre Anträge auf Gewährung einer Zuwendung direkt bei der Stadt Regensburg, Sozialamt, einreichen. Verspätet eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Als verspätet gelten auch Anträge, denen die unter Ziffer III Nr. 1 geforderten Unterlagen nicht beiliegen.
  3. Der jeweilige Antragsteller ist gleichzeitig auch der Zuwendungsempfänger.
  4. Für Fragen bzgl. des Antrags- und Bewilligungsverfahrens steht die Stadt Regensburg, Sozialamt, zur Verfügung.

IV. Bewilligungsbedingungen

  1. Die Zuwendungen sind so wirtschaftlich wie möglich zu verwenden. Sie dürfen grundsätzlich nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen benutzt werden. Ausnahmen bilden insbesondere zweckgebundene Rücklagen oder Rückstellungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Bildung für den beabsichtigten Zweck aufgelöst werden. Sie sind jeweils in der Bilanz des Vorjahres auszuweisen und dürfen jährlich zusammen nicht höher sein als 10 Prozent der Gesamtausgaben des Vorjahres. Bei bestimmten Investitionen kann einer Überschreitung des Rücklagenbetrages und des Auflösungszeitraumes zugestimmt werden.
  2. Die Zuwendungsmittel sind entsprechend der im Bewilligungsbescheid angegebenen Zweckbestimmung zu verwenden.
  3. Werden die Zuwendungsmittel nicht oder nur teilweise für den bestimmungsgemäßen Zweck verwendet, werden die sonstigen Bedingungen nicht eingehalten, so sind die Mittel in voller Höhe zurückzuzahlen. Sofern der Höchstbetrag der zugelassenen Rücklage überschritten wird, ist der Zuwendungsbetrag ebenfalls entsprechend der - anhand des Verwendungsnachweises ermittelten - Überzahlung zurückzufordern. Die Stadt ist außerdem berechtigt, die gesamte Zuwendung bei Fehlen nachprüfbarer Unterlagen einschließlich Zinsen (gem. Ziffer IV. 4. dieser Richtlinien) zurückzufordern.
  4. Der zurückzuzahlende Betrag ist mit Wirkung vom Tag der Auszahlung der Zuwendung mit 2 Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (Basiszinssatz nach § 1 DÜG der Europäischen Zentralbank) zu verzinsen. Überzahlte Zuwendungen der vorherigen Jahre können mit Zuwendungen des laufenden Jahres verrechnet werden. Eine Verzinsung der überzahlten Beträge findet nicht statt, wenn der Zinsbetrag bei Anwendung des unter Satz 1 genannten Zinssatzes nicht mehr als 300,00 DM (150,00 EUR) beträgt (Freigrenze).

V. Auszahlung

  1. Die bewilligten Mittel können nur insoweit und nicht eher zur Auszahlung angewiesen werden, als sie zur Erfüllung des Verwendungszwecks benötigt werden.
  2. Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt erst nach Freigabe der freiwilligen Leistungen durch Stadtratsbeschluß im laufenden Haushaltsjahr und setzt voraus, daß die Verwendungsnachweise für frühere Zuwendungen der Stadtverwaltung mindestens einen Monat vorher zugegangen sind, es sei denn vertragliche Vereinbarungen weichen davon ab (z.B. Delegationsverträge) oder in Bewilligungsbescheiden wurde eine andere Entscheidung getroffen.
  3. Bewilligte aber nicht in Anspruch genommene Zuwendungen verfallen mit Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie bewilligt wurden.

VI. Verwendungsnachweis

  1. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Der Verwendungsnachweis ist unaufgefordert bei
    1. Pauschalzuschüssen, laufenden institutionellen Zuwendungen und einmaligen institutionellen Zuwendungen bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres,
    2. einmaliger projektbezogener Zuwendung drei Monate nach Abschluß des Projekts über den jeweiligen Spitzenverband, der diesen mit einem Prüfungsvermerk versieht, bei der Stadt Regensburg, Sozialamt, einzureichen. Vereine und soziale Initiativen, die keinem Spitzenverband angehören, müssen den Verwendungsnachweis bis zum obigen Termin direkt bei der Stadt Regensburg, Sozialamt, vorlegen.
  2. Bei Pauschalzuschüssen, laufenden institutionellen Zuwendungen und bei einmaligen institutionellen Zuwendungen genügt bis zu einer Zuwendungshöhe von 3.000,00 DM (1.500,00 EUR) ein vereinfachter Nachweis in Form eines Tätigkeitsberichts. Dieser ist ebenfalls über den jeweiligen Spitzenverband, der ihn mit einem Prüfungsvermerk versieht, bzw. direkt bei der Stadt einzureichen. Sofern der Spitzenverband die zweckentsprechende Verwendung des bewilligten Zuschusses bestätigt, erfolgt eine Rückrechnung durch die Stadt nicht mehr. Sofern staatliche oder vergleichbare Stellen eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses ohne Betragsbegrenzung. Letzteres gilt für alle Zuwendungsarten.
  3. Im Verwendungsnachweis muß der Stand der Rücklage zum 1. Januar sowie zum 31. Dezember des Haushaltsjahres, für das der Zuschuß bewilligt wurde, ausgewiesen werden.
  4. Zuwendungen sind in das Rechnungswesen der Empfänger aufzunehmen und die Verwendung buchhalterisch so darzustellen, daß der Verwendungsnachweis anhand der Bücher und Belege geprüft werden kann.
  5. Die Verwaltung ist berechtigt, die wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie örtliche Besichtigung selbst zu prüfen. Der/die Empfänger(in) der Zuwendung ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

VII. Schlußbestimmung, Inkrafttreten

  1. Im übrigen gelten die allgemeinen Zuwendungsrichtlinien der Stadt Regensburg.
  2. Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft.