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Verordnung über Parkgebühren in Regensburg (Parkgebührenordnung - PGO)

(AMBl. Nr.22 vom 26. Mai 2003; AMBl. Nr. 13 vom 28. März 2022)

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes und § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16.06.2015 erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

§ 1
Höhe der Parkgebühren

Die Gebühren für das Parken an Parkscheinautomaten betragen in dem in § 2 bezeichneten Gebiet 1,00 EUR je angefangene halbe Stunde. Im übrigen Stadtgebiet von Regensburg betragen die Gebühren 0,50 EUR je angefangene halbe Stunde.

§ 2
Geltungsbereich des 1,00 EUR Tarifs

Die Parkgebühren nach § 1 Satz 1 gelten für das Parken an Parkscheinautomaten

  1. auf allen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Gebietes südlich der Donau, das umschlossen wird vom Georgenplatz, der Adolph-Kolping-Straße, dem Schwanenplatz, der D.-Martin-Luther-Straße, der Bahnhofstraße, der Kumpfmühler Straße, der Schottenstraße, dem Bismarckplatz, der Neuhausstraße, dem Arnulfsplatz und dem Weißgerbergraben sowie auf den im Vorstehenden genannten Straßen und Plätzen, soweit sie die Grenze bilden.
  2. in der Kalmünzergasse und in der Jakobstraße.

§ 3
Inkrafttreten, Aufhebung

Diese Verordnung tritt am 01.04.2022 in Kraft. Die Gebühren nach § 1 für das Parken an Parkscheinautomaten müssen jedoch erst entrichtet werden, wenn dies an den jeweiligen Parkscheinautomaten kenntlich gemacht ist.

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