Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes und der Verordnung über Parkgebühren vom 6.6.1981, GVBl. S. 132, geändert vom 3.7.1991, GVBl. S. 185 erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:
§ 1
Höhe der Parkgebühren
Die Gebühren für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten betragen in dem in § 2 bezeichneten Gebiet 0,50 EUR je angefangene halbe Stunde. Im übrigen Stadtgebiet von Regensburg betragen die Gebühren 0,25 EUR je angefangene halbe Stunde.
§ 2
Geltungsbereich des 0,50 EUR Tarifs
Die Parkgebühren nach § 1 Satz 1 gelten für das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- auf allen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des Gebietes südlich der Donau, das umschlossen wird vom Georgenplatz, der Adolph-Kolping-Straße, dem Schwanenplatz, der D.-Martin-Luther-Straße, der Bahnhofstraße, der Kumpfmühler Straße, der Schottenstraße, dem Bismarckplatz, der Neuhausstraße, dem Arnulfsplatz und dem Weißgerbergraben sowie auf den im Vorstehenden genannten Straßen und Plätzen, soweit sie die Grenze bilden.
- in der Kalmünzergasse, der Jakobstraße, auf dem Donaumarkt, dem Hunnenplatz, auf der Donaulände und in der Schattenhofergasse.
§ 3
Inkrafttreten, Aufhebung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, die Gebühren nach § 1 für das Parken an Parkuhren müssen jedoch erst entrichtet werden, wenn dies an den jeweiligen Parkuhren kenntlich gemacht ist.