Logo Stadt Regensburg

Satzung über die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung - Benutzungssatzung - MFEBS) vom 12. April 2016

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§ 1
Trägerschaft und Rechtsform

Die Stadt Regensburg betreibt die Musische Früherziehung als öffentliche Einrichtung.

§ 2
Zweckbestimmung

Die Musische Früherziehung der Stadt Regensburg ist eine Einrichtung zur Förderung von Kindern im Alter ab 3 Jahren bis zur Schulpflicht sowie für Kinder im ersten und zweiten Grundschuljahr in den Bereichen Musik, Bewegung, bildnerisches Gestalten und darstellende Spielformen.

§ 3
Aufnahme

Der Besuch der Kurse der Musischen Früherziehung ist freiwillig. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag eines Erziehungsberechtigten. Anmeldende sind verpflichtet, bei der Anmeldung Auskünfte zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Erziehungsberechtigten zu geben.

§ 4
Nachweise

Bei der Aufnahme ist nach Aufforderung der Leitung der Musischen Früherziehung durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und dass keine ärztlichen Bedenken gegen den Besuch der Musischen Früherziehung bestehen.

§ 5
Öffnungszeiten

(1) Die Kurse der Musischen Früherziehung finden wöchentlich von Montag bis Freitag statt. Sie umfassen zusammenhängend 1 Stunde 45 Minuten.

(2) Die Musische Früherziehung ist während der Schulferien geschlossen.

(3) Aus besonderen Gründen kann die Musische Früherziehung vorübergehend geschlossen werden.

(4) Die Beaufsichtigung der Kinder erfolgt nur innerhalb der Öffnungszeiten. 

§ 6
Regelmäßiger Besuch

Die Musische Früherziehung kann die Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgemäß erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Erziehungsberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.

§ 7
Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, oder die Kopfläuse aufweisen, dürfen die Musische Früherziehung während der Dauer der Erkrankung oder des Befalls mit Kopfläusen nicht besuchen. Leidet das Kind an einer ansteckenden Krankheit, ist die Musische Früherziehung von der Erkrankung und der Art der Krankheit unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer anstreckenden Krankheit leiden. Die Leitung der Musischen Früherziehung kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.

(2) Erkrankungen sollen der Leitung der Musischen Früherziehung unter Angabe des Krankheitsgrundes mitgeteilt werden.

(3) Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen Räume der Musischen Früherziehung nicht betreten.

§ 7a
Ausfall von Unterrichtsstunden

(1) Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vorgegeben bzw. nachgeholt. Das gilt nicht bei Erkrankung der Lehrkraft.

(2) Unterrichtsstunden, die durch Erkrankung der Lehrkraft ausfallen, sind jährlich bis zu drei Stunden gebührenpflichtig.

(3) Kann die Schülerin /der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Leitung der Musischen Früherziehung darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musischen Früherziehung zurück und muss nicht nachgeholt werden.

(4) Unterrichtsstunden, die durch Erkrankung der Schülerin/des Schülers ausfallen, sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Ab der vierten in einem Schuljahr krankheitsbedingt ausgefallenen Unterrichtsstunde kann auf schriftlichen Antrag von der Erhebung von Gebühren abgesehen werden, vorausgesetzt die Schülerin/der Schüler legt für die vierte und alle weiteren wegen Krankheit ausgefallenen Unterrichtsstunden ein ärztliches Attest vor.

(5) Bei einer Erkrankung von mehr als drei Wochen am Stück sind die Schülerin/der Schüler bzw. die Personensorgeberechtigten verpflichtet, mit der Leitung der Musischen Früherziehung Kontakt aufzunehmen und über die Ausfalldauer bzw. den Rückkehrzeitpunkt zu sprechen.

§ 8
Ausschluss vom Besuch

Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vom weiteren Besuch der Musischen Früherziehung ausgeschlossen werden.

Dies gilt insbesondere,

  • wenn es innerhalb der beiden letzten Monate mehr als drei Wochen unentschuldigt gefehlt hat
  • bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen der Kinder wie auch der Erziehungsberechtigten gegen §§ 6 und 7 dieser Satzung oder gegen berechtigte Anweisungen des Einrichtungspersonals
  • wenn die Erziehungsberechtigten die gemäß § 5 der Städtischen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung zu leistende Gebühr als Monatsgebühren entrichten   (vgl. § 5 Abs. 2, 2. Alternative MFEGS) und eine Monatsrate trotz erfolgter schriftlicher Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht gezahlt haben oder wenn sie in einem Zeitraum, der sich über mindestens 2 Monate erstreckt, mit der Entrichtung der Monatsraten in Höhe eines Betrages in Verzug sind, der die Höhe einer Monatsgebühr erreicht und diesen rückständigen Betrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht gezahlt haben
  • wenn die Erziehungsberechtigten die gemäß § 5 der Städtischen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung zu leistende Gebühr vollständig in einem Betrag und nicht als Monatsgebühren entrichten und diese Jahresgebühr trotz erfolgter schriftlicher Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht gezahlt haben. 

§ 9
Vorzeitige Entlassung auf Antrag durch Erziehungsberechtigten

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten wird das Kind vor Ablauf des Besuchsjahres aus dem von ihm besuchten Kurs der Musischen Früherziehung entlassen.

(2) Der Antrag auf Entlassung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. Davon abweichend ist eine vorzeitige Entlassung ab dem 01.05. eines Besuchsjahres nur möglich, wenn neben der Einhaltung der in Satz 1 geregelten Frist ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Der Antrag auf Entlassung bedarf der Schriftform.

§ 10
Besuchsjahr

Das Besuchsjahr für die Musische Früherziehung beginnt am 01.09. und endet am 31.08.

§ 11
Elternvertretung

Bei der Musischen Früherziehung kann ein Elternbeirat gebildet werden.

§ 12
Mitarbeit der Erziehungsberechtigten

Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Musischen Früherziehung hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte sollen daher regelmäßig die Elternveranstaltungen besuchen.

§ 13
Gemeinnützigkeitsregelung

(1) Die Musische Früherziehung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Regensburg erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Musischen Früherziehung.

(3) Die Stadt Regensburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Musischen Früherziehung im Gesamten oder im Einzelfall nur ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Musischen Früherziehung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.09.2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung – Benutzungssatzung – MFEBS) vom 10. August 2005 (AMBl. Nr. 35 vom 29. August 2005) außer Kraft.