Auf Grund Art. 13 des Bayerischen Jagdgesetzes in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes erläßt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:
§ 1
Angliederung
Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften im Stadtgebiet von Regensburg wird im Benehmen mit dem Landratsamt Regensburg - Untere Jagdbehörde -, den anerkannten Vereinigungen der Jäger sowie nach Anhörung der anerkannten Berufsorganisationen der bayerischen Land- und Forstwirtschaft wie folgt abgegrenzt:
(1) Die im Stadtgebiet liegenden Jagdreviere
- Eigenjagd Büechl-Funk
- Eigenjagd Haslbach und
- Gemeinschaftsjagdrevier Regensburg Nordost
werden der durch Verordnung des Landratsamtes Regensburg gebildeten und abgegrenzten Hegegemeinschaft "Donaustauf" angegliedert.
(2) Die im Stadtgebiet liegenden Jagdreviere
- Eigenjagd Ziegelhof
- Gemeinschaftsjagdrevier Burgweinting
- Gemeinschaftsjagdrevier Graß
- Gemeinschaftsjagdrevier Harting
- Gemeinschaftsjagdrevier Oberisling und
- Gemeinschaftsjagdrevier Regensburg Süd
werden der durch Verordnung des Landratsamtes Regensburg gebildeten und abgegrenzten Hegegemeinschaft "Obertraubling" angegliedert.
(3) Das im Stadtgebiet liegende Jagdrevier
- Gemeinschaftsjagdrevier Regensburg Nordwest
wird der durch Verordnung des Landratsamtes Regensburg gebildeten und abgegrenzten Hegegemeinschaft "Pettendorf" angegliedert.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.