Verordnung zur Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften in Regensburg vom 07. Mai 1985
(AMBl. Nr. 19 vom 13. Mai 1985)
Auf Grund Art. 13 des Bayerischen Jagdgesetzes in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes erläßt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:
Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften im Stadtgebiet von Regensburg wird im Benehmen mit dem Landratsamt Regensburg - Untere Jagdbehörde -, den anerkannten Vereinigungen der Jäger sowie nach Anhörung der anerkannten Berufsorganisationen der bayerischen Land- und Forstwirtschaft wie folgt abgegrenzt:
(1) Die im Stadtgebiet liegenden Jagdreviere
- Eigenjagd Büechl-Funk
- Eigenjagd Haslbach und
- Gemeinschaftsjagdrevier Regensburg Nordost
werden der durch Verordnung des Landratsamtes Regensburg gebildeten und abgegrenzten Hegegemeinschaft "Donaustauf" angegliedert.
(2) Die im Stadtgebiet liegenden Jagdreviere
- Eigenjagd Ziegelhof
- Gemeinschaftsjagdrevier Burgweinting
- Gemeinschaftsjagdrevier Graß
- Gemeinschaftsjagdrevier Harting
- Gemeinschaftsjagdrevier Oberisling und
- Gemeinschaftsjagdrevier Regensburg Süd
werden der durch Verordnung des Landratsamtes Regensburg gebildeten und abgegrenzten Hegegemeinschaft "Obertraubling" angegliedert.
(3) Das im Stadtgebiet liegende Jagdrevier
- Gemeinschaftsjagdrevier Regensburg Nordwest
wird der durch Verordnung des Landratsamtes Regensburg gebildeten und abgegrenzten Hegegemeinschaft "Pettendorf" angegliedert.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.