Logo Stadt Regensburg

Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Regensburg

Gemäß § 4 der Verordnung über die Naturschutzbeiräte vom 16.11.2006 (GVBl. S. 926) gibt sich der Naturschutzbeirat bei der Stadt Regensburg folgende Geschäftsordnung:

§ 1
Sitzungen

(1) Den Vorsitz im Beirat führt der Oberbürgermeister oder ein von ihm beauftragter Vertreter. Er beruft die Sitzungen ein und leitet sie.

(2) Die Einberufung zu den Sitzungen des Beirats hat mindestens eine Woche vorher, schriftlich gegenüber den Mitgliedern unter Beifügung einer Tagesordnung zu erfolgen.

(3) Beantragt mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder die Behandlung eines bestimmten Tagesordnungspunkts, ist eine Sitzung hierzu einzuberufen.

(4) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 2
Stellvertreter

(1) Kann ein Beiratsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, unterrichtet es unverzüglich seinen Stellvertreter hiervon.

(2) Stellvertreter können an den Sitzungen auch bei Anwesenheit des Mitgliedes teilnehmen und mitberaten. In diesem Fall haben sie kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach § 7 der Verordnung.

(3) Stellvertreter erhalten jede Einladung zu einer Beiratssitzung, jede Niederschrift über eine Sitzung sowie die sonstige Mitteilung an die Beiratsmitglieder.

§ 3
Teilnahme Dritter an den Sitzungen

Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Drittels der Beiratsmitglieder kann der Beirat beschließen, dass zu einer Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Vertreter anderer Fachbehörden oder bestimmte Fachleute zur Beratung eingeladen werden.

§ 4
Beschlussfassung

(1) Der Beirat ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(2) Beschlüsse des Beirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder bzw. Stellvertreter gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3) Über Anträge, die nach Ablauf der in § 1 Abs. 2 genannten Frist gestellt werden, kann der Beirat beschließen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. Stellvertreter sich für die Befassung mit dem Antrag ausspricht.

(4) Zu einem Antrag, zu dem bereits ein Beschluss gefasst wurde, kann weder die Beratung noch die Abstimmung an demselben Tag neu aufgenommen werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn neue Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die dem Beirat bei der Beschlussfassung nicht vorlagen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 01.06.2008 in Kraft.