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Geschäftsordnung für den Jugendhilfeausschuß vom 10. Juli 1996

Der Jugendhilfeausschuß der Stadt Regensburg gibt sich aufgrund des Art. 5 Abs. 4 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 392) und § 5 Abs. 4 Nr. 8 der Satzung für das Jugendamt zur Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe in der Stadt Regensburg (Jugendamtssatzung) vom 09. Mai 1996 (AMBl. Nr. 20 vom 13. Mai 1996) folgende Geschäftsordnung:

§ 1
Allgemeines

Für den Geschäftsgang des Jugendhilfeausschusses gelten im Rahmen dieser Geschäftsordnung sinngemäß die jeweiligen Vorschriften der Geschäftsordnung des Stadtrates über den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.

§ 2
Entschuldigung im Verhinderungsfall

Stimmberechtigte und beratende Mitglieder, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, teilen dies rechtzeitig dem Amt für Jugend und Familie mit, damit der jeweilige Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin noch termingerecht eingeladen werden kann. Die Entschuldigung wird in der Anwesenheitsliste vermerkt.

§ 3
Nutzung von Abstimmungskarten

Die stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses erhalten jeweils vor der Sitzung eine Abstimmungskarte. Diese wird von den Mitgliedern, die die Sitzung vorzeitig verlassen, dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin zurückgegeben.

§ 4
Nichtöffentlicher Sitzung vorbehaltene Gegenstände

In nichtöffentlicher Sitzung werden grundsätzlich behandelt:

  1. die Stellungnahme zur Bestellung des Leiters bzw. der Leiterin eines Fachamtes im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII),
  2. Personalangelegenheiten,
  3. Vorschläge über öffentliche Ehrungen und Auszeichnungen,
  4. Grundstücksangelegenheiten,
  5. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

§ 5
Beteiligung der beratenden Mitglieder

Den beratenden Mitgliedern ist in der Sitzung in gleicher Weise wie den beschließenden Mitgliedern das Wort zu erteilen. Die beratenden Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen.

§ 6
Verteilung der Satzung und der Geschäftsordnung

Jedem Mitglied des Ausschusses sind die Jugendamtssatzung, die Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses sowie ein Auszug der Geschäftsordnung des Stadtrates mit den einschlägigen Bestimmungen auszuhändigen.

§ 7
Inkrafttreten

Vorstehende Geschäftsordnung tritt am 10. Juli 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses vom 19. Juni 1990 außer Kraft.

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