Verordnung über Ladenschlussregelungen in der Stadt Regensburg (Regensburger Ladenschlussverordnung - RLSV) vom 02. April 1982
(AMBl.Nr. 17 vom 26. April 1982, ber. AMBI.Nr. 49 vom 6. Dezember 1982, geändert durch Verordnung vom 30. September 1996, AMBl. Nr. 41 vom 7. Oktober 1996, Verordnung vom 4. Dezember 1996, AMBl. Nr. 52 vom 23. Dezember 1996, Verordnung vom 25. September 1997, AMBl. Nr. 40 vom 6. Oktober 1997, AMBl. Nr. 18 vom 02. Mai 2000, Verordnung vom 11. Mai 2006, AMBl. Nr. 22 vom 29. Mai 2006, AMBl. Nr. 18 vom 27. April 2015, AMBl. Nr. 47 vom 22. November 2021)
Aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 3, § 15 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss in Verbindung mit § 2 Nr. 2 bis 5 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und des Sprengwesens vom 21. Oktober 1980 erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:
§ 1
Verkauf an Sonn- und Feiertagen
(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe
- von frischer Milch:
Verkaufsstellen, die frische Milch feilbieten, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, - von Bäcker- oder Konditorwaren:
Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden. Diese drei Stunden müssen unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr liegen. Die für die Verkaufsstelle individuell festgelegte Öffnungszeit ist am Eingang der Verkaufsstelle deutlich sichtbar bekannt zugeben. - von Blumen:
Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten werden,- am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
- sonst in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
(2) Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
(3) § 5 des Gesetzes über den Ladenschluss und §§ 2,3 dieser Verordnung bleiben unberührt.
§ 2
Sonntagsverkauf am 24. Dezember
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt,
- Verkaufsstellen, die gemäß der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,
- Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
- alle Verkaufstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr geöffnet sein.
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen in der Altstadt südlich der Donau innerhalb des Grüngürtels, der gebildet wird aus dem Herzogspark, der Prebrunnallee, der Fürst-Anselm-Allee, den Grünanlagen am Ernst-Reuter-Platz, an der Landshuter Straße und der Gabelsbergerstraße sowie aus dem Villapark, ferner in Stadtamhof und Steinweg anlässlich der Veranstaltung des Erntedankfestes jeden zweiten Sonntag im Oktober in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Verkaufsstellen in Regensburg anlässlich der Regensburger Christkindlmärkte am ersten Adventssonntag, soweit dieser in den Kalendermonat November fällt, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein
Diese Verordnung tritt am 18. Mai 1982 in Kraft.