Aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 26. März 1974 (GVBl. S. 109) erläßt die Stadt Regensburg folgende, mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 30. August 1976 Nr. 230-4259 f 578/1 genehmigte Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Stadt Regensburg erhebt für die Kinder- und Jugendschutzstelle, Regensburg, Ostengasse 31, Gebühren.
§ 2
Gebührentatbestand
Der die Gebühr begründende Tatbestand ist die Benutzung der Kinder- und Jugendschutzstelle, einschließlich der ihr angegliederten Bereitschaftspflegefamilien, zum Zwecke der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sowie der Herausnahme und Unterbringung nach § 43 SGB VIII.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer in die Kinder- und Jugendschutzstelle aufgenommen wird.
(2) Neben den Kindern oder Jugendlichen sind auch diejenigen Gebührenschuldner, die aufgrund privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Gebührenschuldner aufzukommen haben.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamt-schuldner.
§ 4
Gebührenmaßstab
Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Dauer des Verbleibs in der Kinder- und Jugendschutzstelle.
§ 5
Gebührensatz
(1) Die Gebühr beträgt täglich 224,00 EUR.
(2) Eintritts- und Entlassungstag werden gesondert und jeweils voll berechnet.
§ 6
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Benutzung der Kinder- und Jugendschutzstelle an einem bestimmten Tag für diesen Tag.
§ 7
Fälligkeit
Die Gebührenschuld wir zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft.