Verordnung der Stadt Regensburg über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten (HGV) vom 28. April 2016
Aufgrund des Art. 14 des Bayer. Immissionsschutzgesetzes (BaylmSchG) vom 8. Oktober 1974 (GVBl. S. 499), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl Nr. 14/2014, S. 286) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:
§ 1
Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten
(1) Die Ausübung öffentlich ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten ist nur zu folgenden Zeiten erlaubt:
Montag bis Freitag | |
von 8.00 bis 12.00 Uhr, | |
von 14.00 bis 19.00 Uhr, | |
Samstag | |
von 8.00 bis 12.00 Uhr, | |
von 14.00 bis 18.00 Uhr. |
(2) Unberührt hiervon bleibt das Verbot öffentlich bemerkbarer und ruhestörender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 21. Mai 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl S. 82).
(1) Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im Hauswesen üblicherweise zur Besorgung des Haushalts anfallenden lärmerregenden Arbeiten, auch wenn sie außer Hauses (z.B. im Hof oder Garten) vorgenommen werden, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, d. h. die Ruhe der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft zu stören. Lärmerregende Hausarbeiten sind insbesondere der Einsatz von Hochdruckreinigern, Bohr-, Fräs-, Schneid- oder Schleifmaschinen und das Hämmern, Sägen oder Hacken von Holz.
(2) Ruhestörende Gartenarbeiten sind die in Gärten oder Grünanlagen üblicherweise anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft zu stören. Lärmerregende Gartenarbeiten sind insbesondere solche, bei denen Gartengeräte mit Motorantrieb (z.B. Rasenmäher und Rasenmähroboter) benutzt werden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb der in § 1 Abs. 1 festgelegten Zeiten ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten verrichtet, kann nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 des BaylmSchG mit Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR belegt werden.
§ 4
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.