Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterszeit in der Stadt Regensburg (Sicherungsverordnung) vom 20. Juni 2011
Auf Grund des Art. 51 Abs. 5 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-1) zuletzt geändert durch §6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl.S. 958) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über sie erschlossen werden (Hinterlieger), sind verpflichtet, die Gehwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen bei Schnee oder Glatteis nach Maßgabe dieser Verordnung auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. Besteht an einem pflichtigen Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch, ein Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht oder ein Wohnungsrecht nach § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten verpflichtet.
(2) Mehrere Verpflichtete tragen die Sicherungspflicht gemeinsam. Das gleiche gilt für Vorder- und Hinterlieger, soweit sie für die gleiche Sicherungsfläche verpflichtet sind und für sonstige Fälle, soweit sich Sicherungsflächen überlagern, die verschiedenen Grundstücken zugeordnet sind. § 5 bleibt unberührt.
(3) Wird ein Grundstück von mehreren öffentlichen Straßen aus erschlossen, ohne an diese zu grenzen oder grenzt es an mehrere öffentliche Straßen an, ohne von allen zugänglich zu sein, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(4) Die Verpflichteten bleiben auch dann verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmen bedienen.
§ 2
Umfang und Dauer der Sicherungspflicht
(1) Die Verpflichteten haben die Gehwege bei Schnee und/oder Glatteis während der üblichen Verkehrszeiten in so sicherem Zustand zu halten, dass sie von Fußgängern gefahrlos benutzt werden können. Zu diesem Zwecke sind die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen im erforderlichen Umfang durchzuführen und gegebenenfalls zu wiederholen, sooft und soweit es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, insbesondere zur Sicherung des Verkehrs, notwendig ist.
(2) Die übliche Verkehrszeit beginnt an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen um 8.00 Uhr, im Übrigen um 7.00 Uhr und endet jeweils um 20.00 Uhr.
(1) Nach jedem Schneefall sind die Gehwege vom Schnee freizumachen. Schnee und Eisplatten, Eisstücke und sonstige angefrorene Gegenstände sind zu entfernen, sobald und soweit es ohne Beschädigung des Gehweges möglich ist.
(2) Bei Schnee-, Reif- und Eisglätte haben die Verpflichteten unverzüglich die Gehwege mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) ausreichend zu bestreuen. Ätzende und auftauende Mittel dürfen nicht, auch nicht in Mischung von anderen Stoffen, verwendet werden. Jedoch ist die Verwendung einer Mischung von höchstens 25 % Auftaumitteln mit bloß abstumpfenden Mitteln auf Treppen und stärkeren Steigungen oder bei Glatteis infolge gefrierenden Regens (Eisregens) zulässig.
(3) Der geräumte Schnee und die Eisreste können bei Gehwegen über 2 m Breite am Rand des Gehweges, bei Gehwegen unter 2 m Breite am Rand der Fahrbahn angehäuft werden, wenn dabei
- der Fahr- und/oder Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird und insbesondere für den Fußgängerverkehr eine Gehwegfläche von mindestens 1 m Breite freibleibt,
- die Räumung der Fahrbahn nicht erschwert wird und
- Straßenrinnen, Einfallgitter, Hydranten, Wasserentnahmestellen Wasser- und Gasabsperrschieber, Kanaleinlaufschächte und ähnliche Vorricht-ungen freigehalten werden.
Im Übrigen haben die Verpflichteten das Räumgut möglichst bald von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Stadt stellt für die Ablagerungen geeignetes Gelände zur Verfügung, auf das in ortsüblicher Weise hingewiesen wird.
(4) Abfälle, Schutt u. ä. dürfen dem Schnee nicht beigemengt werden. Es ist untersagt, Räumgut von Privatgrundstücken auf eine dem öffentlichen Verkehr dienende Fläche zu bringen.
(1) Die Verpflichtung eines Vorderliegers umfasst den Teil des Gehwegs, der wie folgt begrenzt wird:
- durch die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück;
- b) durch die Abgrenzungslinie, die den Gehweg (§ 7 Abs. 2) von den übrigen Straßenbestandteilen trennt;
- durch die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Abgrenzungslinie nach Buchstabe b) verlaufenden Verbindungslinien.
Bei Eckgrundstücken umfasst die Verpflichtung des Vorderliegers auch den Eckteil des Gehweges, der zwischen den Verbindungslinien nach Satz 1 Buchstabe c) liegt.
(2) Die Verpflichtung eines Hinterliegers umfasst die Sicherungsfläche des Vorderliegers, dem er zugeordnet ist. Ein Hinterlieger ist demjenigen Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. Sind mehrere Grundstücke durch einen Privatweg über eine öffentliche Straße erschlossen, so sind die Hinterlieger demjenigen Vorderlieger zugeordnet, dessen Grundstück durch den Privatweg miterschlossen wird.
(3) Führt die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 zu unbilligen Ergebnissen, so kann die Stadt durch Anordnung für den Einzelfall die räumliche Abgrenzung abweichend festlegen.
§ 5
Aufteilung der Sicherungsarbeiten
(1) Haben mehrere Personen die gleiche Fläche zu sichern (§ 1 Abs. 2), so sollen sie die Sicherungsarbeiten durch schriftliche Vereinbarung aufteilen. Im Rahmen der vereinbarten Aufteilung werden die Beteiligten von der Pflicht, die Sicherung gemeinsam zu tragen, frei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vereinbarung bei der Stadt hinterlegt wird.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann die Stadt die Aufteilung der Sicherungsarbeiten nach Gesichtspunkten der Billigkeit regeln. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6
Befreiungen und besondere Regelungen
(1) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet der §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung kann die Stadt auch treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung für Vorder- oder Hinterlieger keine Verpflichtung besteht. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt ergehen.
(2) In zweifelhaften oder strittigen Fällen kann die Stadt auf Antrag oder von Amts wegen Art und Umfang der Verpflichtungen nach dieser Verordnung feststellen oder nach Billigkeitsgesichtspunkten abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung regeln.
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Strassen, Wege und Plätze einschließlich der Bundesstraßen. Hierzu gehören insbesondere auch die der Strasse dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern, Bankette und Grünstreifen.
(2) Gehwege im Sinne dieser Verordnung sind die selbständigen öffentlichen Fußwege und die Teile von öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, die für den Fußgängerverkehr besonders bestimmt oder bereitgestellt sind (Fußgängersteige), ferner - wenn Fußgängersteige fehlen - die Teile von Fahrbahnen und Plätzen, die dem Fußgängerverkehr tatsächlich dienen, bis zu einer Breite von 1,50 m.
(3) Geschlossenen Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände sowie einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(4) Ein Grundstück wird über diejenigen öffentlichen Straßen erschlossen, zu denen in rechtlich gesicherter Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden kann.
Nach Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seine Verpflichtungen nach dieser Verordnung
- gemäß § 3 Abs. 1 einen Gehweg von Schnee freizumachen und Gegenstände zu entfernen,
- gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte einen Gehweg zu bestreuen, nicht erfüllt,
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 ätzende oder auftauende Mittel verwendet.
§ 9
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1.7.2011 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.