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Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Arena Regensburg - Regiebetrieb der Stadt Regensburg" vom 26. Juli 2012

(AMBl. Nr. 32 vom 06. August 2012, geändert durch Satzung vom 1. Dezember 2016, AMBl. Nr. 9 vom 27. Februar 2017)

Aufgrund von Art. 23 Satz. 1, Art. 88 Abs. 6 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2012 (GVBl S. 30) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung, Sondervermögen, Name, Sacheinlage

(1) Der Regiebetrieb wird innerhalb der allgemeinen Verwaltung und ohne eigene Rechtspersönlichkeit (eigenbetriebsähnliche Einrichtung) als Sondervermögen der Stadt Regensburg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.

(2) Die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen von Eigenbetrieben finden auf diese Einrichtung insoweit Anwendung, als in dieser Betriebssatzung hierzu ausdrückliche Regelungen getroffen werden. Soweit anzuwendende Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur EBV (VwEBV) auf die Kommunalhaushaltsverordnung verweisen, ist die Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – KommHV-Doppik) anzuwenden.

(3) Der Betrieb führt den Namen „Arena Regensburg – Regiebetrieb der Stadt Regensburg“.

(4) Zur Erfüllung des Betriebszwecks legt die Stadt in das Sondervermögen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Liegenschaften ein; die näheren Festlegungen zu dieser Sacheinlage trifft der Stadtrat mit gesondertem Beschluss.

§ 2
Betriebszweck

(1) Im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung ist Gegenstand des Regiebetriebs die Errichtung und der Betrieb eines multifunktionalen Stadions sowie dessen Parkplätzen und die damit verbundene Schaffung der notwendigen Infrastruktur. Das Stadion soll neben der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen für Kultur und Wirtschaft vor allem für Sportveranstaltungen des Breitensports, des Schulsports und der Nutzung für den Profisport dienen. Mit der Nutzung durch den Profisport sollen besonders der Tourismus und die ganzheitliche Standortentwicklung der Stadt Regensburg gefördert werden.

(2) Der Betrieb ist im Rahmen der Gesetze zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die mit dem genannten Gegenstand zusammenhängen oder ihn fördern könnten. Er kann sich insbesondere zur Erfüllung seiner Aufgaben und gesetzlicher Pflichten anderer Dienststellen der Stadtverwaltung oder externer Dienstleister bedienen.

§ 3
Zuständigkeiten, Betriebsleitung

(1) Soweit in dieser Betriebssatzung keine abweichenden oder weitergehenden Regelungen getroffen werden, bestimmen sich die Zuständigkeiten und der Vollzug für die laufenden Geschäfte des Betriebs sowie für seine darüber hinausgehenden Angelegenheiten nach den für die Verwaltung der Stadt Regensburg geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den von der Stadt Regensburg aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts getroffenen Regelungen. Auf den Betrieb sind daher insbesondere die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg, die Dienstanweisung der Stadt Regensburg für die Vergabe von Aufträgen sowie die Regelungen der Stadt zum Haushaltsplan in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der/die Oberbürgermeister(in) die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen seiner/ihrer Befugnisse nach Art. 39 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 GO einer von ihm/ihr zu berufenden Betriebsleitung übertragen. Soweit zwei oder mehrere Betriebsleiter berufen sind, sollen einem die kaufmännischen Angelegenheiten im Sinne von § 12 EBV übertragen werden.

§ 4
Wirtschaftsführung

(1) Der Betrieb ist unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu führen.

(2) Auf die Wirtschaftsführung des Betriebs finden Art. 88 Abs. 5 Satz 1 GO sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 EBV entsprechend Anwendung. Art. 101 GO sowie §§ 52 und 59 KommHVDoppik und das damit verbundene Recht der Übertragung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs auf Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung gelten entsprechend.

(3) Der in der Haushaltssatzung für den Regiebetrieb festgesetzte Höchstbetrag für die Aufnahme von Kassenkrediten soll ein Sechstel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Einnahmen aus laufender Geschäftstätigkeit nicht übersteigen.

§ 5
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Betriebs ist das Kalenderjahr.

§ 6
Wirtschaftsplan, Zwischenberichte

(1) Vor Beginn eines jeden Jahres ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Der Wirtschaftsplan ist in den Fällen des § 13 Abs. 2 EBV unverzüglich zu ändern.

(2) Zum Erfolgsplan ist § 14 EBV entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§14 Abs. 3 Satz 2 EBV) der/die Oberbürgermeister(in) im Rahmen der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Regensburg entscheidet und den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über seine/ihre Entscheidung unterrichtet. Im Übrigen entscheidet der Stadtrat.

(3) Zum Vermögensplan ist § 15 EBV entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Mehrausgaben zu Einzelvorhaben (§ 15 Abs. 5 Satz 2 EBV) der/die Oberbürgermeister(in) im Rahmen der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Regensburg entscheidet; er/sie unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über seine/ihre Entscheidung. Im Übrigen entscheidet der Stadtrat.

(4) Dem Wirtschaftsplan sind entsprechend den §§ 16 und 17 EBV ein Auszug aus dem Stellenplan der Stadt und ein fünfjähriger Finanzplan beizufügen, der die Auswirkungen auf den städtischen Haushalt darstellt.

(5) Die Betriebsleitung hat den/die Oberbürgermeister(in) und das Finanzreferat mindestens halbjährlich über die Abwicklung des Erfolgs- und des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten, auf Verlangen des/der Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin vierteljährlich. Abweichungen vom Plan sind, soweit nicht unbedeutend, zu erläutern. Bei Baumaßnahmen schließt der Bericht die Einhaltung des Kosten- und Zeitrahmens mit ein. Die halbjährlichen Zwischenberichte sind anschließend dem Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Beteiligungen sowie dem Stadtrat zur Kenntnis zu geben.

(6) Die Berichte zu erfolgsgefährdenden Mindererträgen entsprechend § 14 Abs. 3 Satz 1 EBV sind an den/die Oberbürgermeister(in) und das Finanzreferat zu erstatten. Der/die Oberbürgermeister(in) legt diese Berichte anschließend dem Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Beteiligungen sowie dem Stadtrat vor.

§ 7
Buchführung und Kostenrechnung

Zur Buchführung und zur Kostenrechnung ist § 18 EBV entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung erfolgt.

§ 8
Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (Erster und Zweiter Abschnitt) für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Betriebssatzung nichts anderes ergibt.

(2) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung des Regiebetriebs sind entsprechend § 21 Abs. 1 und 3 EBV sowie § 22 Abs. 1 EBV aufzustellen. Der Wert der Sacheinlage im Sinne von § 1 Abs. 4 dieser Betriebssatzung wird in der Bilanz unter dem Eigenkapital als „Dotationskapital“, darüber hinausgehende Einlagen werden als „Rücklagen“ ausgewiesen. Soweit die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, ist entsprechend § 22 Abs. 3 EBV eine Erfolgsübersicht (Spartenrechnung) aufzustellen.

(3) Zum Anhang und zum Anlagennachweis ist § 23 EBV entsprechend anzuwenden.

(4) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 HGB gilt sinngemäß. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf

  • erhebliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan,
  • die Änderungen im Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
  • die Änderungen im Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
  • den Stand der Anlagen im Bau und geplanten Bauvorhaben,
  • die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen sowie
  • die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung. 

(5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind gemäß Art. 102 GO innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, vom/von der Oberbürgermeister(in) zu unterzeichnen und sodann dem Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen sowie dem Stadtrat vorzulegen.

(6) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung von Art. 107 Abs. 3 GO und § 25 Abs. 2 EBV durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt auf Vorschlag des/der Oberbürgermeister/in durch den Stadtrat. Der Bericht des Abschlussprüfers ist an den/die Oberbürgermeister(in) zu richten.

(7) Nach erfolgter Abschlussprüfung und örtlicher Rechnungsprüfung sind der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, gegebenenfalls die Erfolgsübersicht sowie der Lagebericht zusammen mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers über den/die Oberbürgermeister(in) dem Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Beteiligungen sowie dem Stadtrat vorzulegen. Der Stadtrat entscheidet über die Feststellung des Jahresabschlusses. In Fällen der Versagung oder Einschränkung des Bestätigungsvermerks ist dem Stadtrat über die Gründe zu berichten. Art. 102 Abs. 4 GO gilt entsprechend.

(8) Zur Offenlegung findet § 25 Abs. 4 EBV entsprechend Anwendung.

§ 9
Gewinn und Verlust

Über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes entscheidet der Stadtrat. Ein Jahresgewinn soll dem Haushalt der Stadt zugeführt werden, soweit der Betrieb aus seinem Jahresgewinn keine Rücklagen entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 EBV zu bilden hat. Ein Jahresverlust ist durch Abbuchung von Rücklagen oder aus Haushaltsmitteln der Stadt auszugleichen.

§ 10
Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung, Entlastung

(1) Der Regiebetrieb unterliegt der örtlichen und der überörtlichen Prüfung.

(2) Der Umfang der Rechnungsprüfung bestimmt sich entsprechend nach Art. 106 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GO; dabei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung mit abzustellen.

(3) Der Beschlussfassung über die Entlastung durch den Stadtrat hat die örtliche Rechnungsprüfung voranzugehen.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

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