Logo Stadt Regensburg

Satzung für die Kulturveranstaltungen der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002

(AMBl. Nr. 52 vom 23. Dez. 2002)

Aufgrund der §§ 58, 59 Abgabenordnung erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Aufgaben

(1) Der Betrieb gewerblicher Art der Stadt Regensburg

Kulturveranstaltungen
Haidplatz 8
93047 Regensburg

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur.
Dies gilt auch für kulturelle Projekte und Feste, sowie Mitveranstaltungen.

(2) Aufgabe des Kulturbereichs ist die Förderung, Pflege und Erhalt der Kunst und Kultur in der Stadt Regensburg und diese den Interessierten näher zu bringen. Der Kunstbegriff beinhaltet auch die bildende Kunst.

Zu der Aufgabe gehört auch die Koordinierung der Arbeit der kulturellen Organisationen und Einrichtungen in Regensburg und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses, sowie die Beratung übergreifender kultureller Veranstaltungen.

Diesen Kulturauftrag erfüllt die Stadt durch Ausstellungen, durch die Mitveranstaltung und die Veranstaltung u.a. von Konzerten (Sommer-, Rathauskonzerte), kulturellen Aktivitäten (Jazz-Weekend, Kunsthandwerkermarkt, Schülertheater),

Wohltätigkeitsveranstaltungen zugunsten Dritter, Konzert-Matineen, Orgelkonzerten u.v.m. sowie mit der Durchführung kultureller Straßenfeste (Altstadtfest).

Es handelt sich hierbei um einen zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art.

§ 2
Träger

Trägerin der Kulturveranstaltungen ist die Stadt Regensburg.

§ 3
Selbstlosigkeit

(1) Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Kulturveranstaltungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stadt als Trägerin (Gesellschafter) erhält keine Zuwendungen aus Mitteln oder Überschüssen des Betriebes.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der kulturellen Veranstaltung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Unmittelbarkeit/Ausschließlichkeit

Die Tätigkeit der Kulturveranstaltungen zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern.

§ 5
Vermögensbindung

Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes "Kulturveranstaltungen" oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert bzw. Buchwert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Vermögen, das diese Werte übersteigt, darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§ 6
Inkrafttreten

Die Satzung tritt ab 01.01.2003 in Kraft.

Weitere Informationen