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Verordnung der Stadt Regensburg über die Erklärung von Wäldern im Stadtgebiet Regensburg und in der Gemarkung Grünthal I im Landkreis Regensburg zu Bannwäldern (Bannwaldverordnung) vom 07. Juli 1993

(AMBl. Nr. 31 vom 2. August 1993)

Der Regionalplan der Region Regensburg (11), in Kraft seit 1. März 1988, sieht in seinem Teil B (fachliche Ziele) unter Ziffer III.4.3 die Erklärung von Wäldern im Stadtgebiet Regensburg und in Grünthal zu Bannwäldern vor.

Aufgrund von Art. 11 und Art. 37 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Satz 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1982 (BayRS 7902-1-E),zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 1989 (GVBl S. 25) i. V. m. Art. 17 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1982 (BayRS 230-1-U) erläßt die Stadt Regensburg im Benehmen mit dem Bayerischen Forstamt Regensburg folgende

Verordnung:

§ 1
Bannwald

(1) Die Wälder im Stadtgebiet Regensburg und in der Gemarkung Grünthal I im Landkreis Regensburg, die aufgrund ihrer Lage und ihrer flächenmäßigen Ausdehnung unersetzlich sind und die deshalb in ihrer Flächensubstanz erhalten werden müssen und welchen außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt und für die Luftreinigung zukommt, werden zu Bannwäldern erklärt.

(2) Im einzelnen sind dies folgende Waldbereiche:

  • das Waldgebiet "Brunnholz", östlich von Ödenthal,
  • das Waldgebiet "Lehmhöfler Holz" nordöstlich von Wutzlhofen, wobei eine Teilfläche dieses Waldgebietes in der Gemarkung Grünthal I im Landkreis Regensburg liegt,
  • das Waldgebiet "Schwarzholz", östlich von Wutzlhofen,
  • das Waldgebiet "Weintinger Holz", südlich von Burgweinting.

§ 2
Grenzbeschreibung

(1) Die Lage und die Grenzen der Bannwaldgebiete sind in drei Karten im Maßstab 1:5000 eingetragen. Diese Karten (Anlagen) sind Bestandteil dieser Verordnung. In den Fällen, in denen die Waldgrenzen nicht mit den katastermäßigen Grundstücksgrenzen übereinstimmen, wird die Abgrenzung aus der tatsächlichen Wald-Feld-Grenze zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeleitet.

(2) Wald im Sinne dieser Verordnung ist jede mit Waldbäumen bestockte oder nach den Vorschriften des BayWaldG wiederaufzuforstende Fläche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlagen

(*Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)

Anlage 1

stadtrecht_naturschutz_6.5.1_1_anlage

Anlage 2

stadtrecht_naturschutz_6.5.1_2_anlage

Anlage 3

stadtrecht_naturschutz_6.5.1_anlage_3