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Verordnung über das Naturdenkmal "Baumensemble Hängebuche-Blutbuche" vom 02. April 1992

(AMBl. Nr. 16 vom 21. April 1992, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2001)

Auf Grund der Art. 9 Abs. 1 bis 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) in BayRS 791-1-U, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.7.86 (GVBl 86 S. 135) erläßt die Stadt Regensburg folgende mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 18.3.1992, Nr. 820-8631 R/St 7, genehmigte Verordnung:

§ 1
Schutzgegenstand

(1) Das in der Stadt Regensburg auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1863 der Gemarkung Regensburg gelegene Baumensemble, bestehend aus einer grünblättrigen Hängebuche (Fagus sylvatica "Pendula") und einer Blutbuche (Fagus sylvatica "Purpurea"), wird als Naturdenkmal geschützt.

(2) Mitgeschützt wird die Umgebung gemäß Karte im Maßstab 1 : 1000 von ca. 856 qm.

(3) Das Naturdenkmal erhält die Bezeichnung "Baumensemble Hängebuche - Blutbuche".

(4) Die Lage des Naturdenkmals ist in einer Karte im Maßstab 1: 100 eingetragen. Die Karte (Anlage) ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck des geschützten Naturdenkmales ist es, nachteilige Veränderungen für die ortsbildprägenden Bäume zu verhindern, deren Erhaltung aufgrund ihrer hervorragenden Schönheit, ihrer Seltenheit und ihres Alters im öffentlichen Interesse liegt.

§ 3
Verbote

(1) Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - das Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb vor allem verboten,

  1. am Baum Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe durchzuführen,
  2. im mitgeschützten Bereich Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenverdichtungen durch Abstellen oder Lagern von Gegenständen, Fahrzeugen und Materialien vorzunehmen,
  3. den mitgeschützten Bereich zu befahren,
  4. im mitgeschützten Bereich Wege, Zufahrten, Treppen oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie nicht der Bayer. Bauordnung unterliegen,
  5. im mitgeschützten Bereich Pestizide oder sonstige die Bäume gefährdende Stoffe einzubringen,
  6. im mitgeschützten Bereich Leitungen zu verlegen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten sind: Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt. Der Zeitpunkt der Durchführung von Pflegemaßnahmen ist der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

§ 5
Genehmigung

(1) Die Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 3 erteilen, wenn

  1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern oder
  2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken dieses Naturdenkmals, vereinbar ist oder
  3. die Befolgung des Verbots zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden.

§ 6
Anzeigepflicht

Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 6 in dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kraft.

Anlage

(*Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)

stadtrecht_naturschutz_6.3.4_karte