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Allgemeine Aufnahmebestimmungen für das städtische Bürgerheim Kumpfmühl vom 19. August 1982

(Ferienausschußbeschluß vom 19. August 1982) (* Es handelt sich um eine privatrechtliche Regelung.) (** nichtamtliche Fußnote: Diese Richtlinien gelten gemäß Ferienausschußbeschluß vom 19.8.1982 ab dem 1.9.1982.)

§ 1
Zweckbestimmung und Aufnahme

(1) Das städt. Bürgerheim ist in erster Linie bestimmt zur Aufnahme und Versorgung von Personen, die schon längere Zeit in Regensburg wohnen oder gewohnt haben und entweder dauernd wegen hohen Alters erwerbsunfähig oder dauernd altersbedingt pflegebedürftig sind.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch den Abschluß eines Heimvertrages, der das Heimunterbringungsverhältnis im einzelnen regelt.

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich bei der Stadt Regensburg, Senioren- und Stiftungsamt, zu stellen; er hat wahrheitsgemäße Angaben zu enthalten über:

  1. die persönlichen und familiären Verhältnisse des Antragstellers,
  2. Einkommen, Vermögen und Schulden des Antragestellers, soweit dies zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit notwendig ist.

(4) Es können nach Ermessen der Stadt Regensburg auch Personen aufgenommen werden, die einzelne der in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

(5) Der Antragsteller hat vor der Aufnahme ein ärztliches Zeugnis über seine Gesundheitszustand beizubringen. Er kann verpflichtet werden, sich vom Stadtarzt untersuchen zu lassen.

§ 2
Aufnahme in Pflegeabteilung

(1) Personen, die nach ärztlichem Gutachten besonderer Pflege und Beaufsichtigung bedürfen (Pflegefälle), werden in der Regel in die Pflegeabteilung aufgenommen. Ein Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer besteht für diesen Personenkreis nicht.

(2) Für den Personenkreis nach Abs. 1 wird ein besonderer Heimkostensatz berechnet.

§ 3
Ausschluss von der Aufnahme

(1) Ausgeschlossen von der Aufnahme sind:

  1. Personen, die an ansteckenden oder abstoßenden Krankheiten leiden, sowie Geisteskranke, Geistesschwache und Epileptiker,
  2. Blinde und sehschwache Personen, die eine Führung benötigen.

(2) In besonders begründeten Einzelfällen können von den Bestimmungen des Abs. 1 nach ärztlichem Gutachten gegebenenfalls auch nach Anhörung des Staatl. Gesundheitsamtes Ausnahmen zugelassen werden.