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Satzung über die Benutzung des Bodenreliefs am Neupfarrplatz (Kunstwerk Dani Karavan) vom 1. September 2005

(AMBl. Nr. 47 vom 21. November 2005)

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund der Art 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1
Bestimmungszweck

(1) Die Satzung regelt die Benutzung des Bodenkunstwerkes über den Mauerresten der ehemaligen mittelalterlichen jüdischen Synagoge im westlichen Teil des Neupfarrplatzes zwischen dem Neupfarrbrunnen und der Neupfarrkirche.

(2) Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf das Kunstwerk selbst und einen durch den zur Satzung gehörenden Lageplan dargestellten Bereich von einem Meter Breite rund um das Kunstwerk.

(3) Das Kunstwerk stellt einen "Ort der Begegnung" dar und soll der Bevölkerung als Platz zum Verweilen, Nachdenken und Innehalten dienen. Es ist daher ausdrücklich erlaubt, das Kunstwerk zu betreten, sich dort niederzulassen, auszuruhen und miteinander zu kommunizieren, solange dadurch nicht andere Satzungen, Verordnungen oder Gesetze verletzt werden.Die Benutzung ist in diesem Rahmen jedermann gestattet.

§ 2
Zweckfremde Nutzung

(1) Es liegt nicht mehr im Rahmen der Zweckbestimmung, wenn jemand die im Lageplan dargestellten Flächen nicht vorwiegend zu den in § 1 Abs. 3 dieser Satzung genannten Zwecken, sondern zu anderen Zwecken benutzt.

(2) Jede über die Zweckbestimmung nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung hinausgehende Nutzung des Kunstwerks ist eine unzulässige Sondernutzung nach öffentlichem Recht.

Dies gilt insbesondere für:

  1. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, 
  2. das Befahren oder Betreten des Kunstwerkes mit Rollbrettern (Skateboards), Rollschuhen oder so genannten Inline-Skates, 
  3. Werbemaßnahmen, z.B. Verteilen von Handzetteln, Herumtragen von Werbetafeln,
  4. das Bemalen, Bekleben, Beschriften oder Verschmutzen des Kunstwerks in jeglicher Art, 
  5. das Betteln jeglicher Art, 
  6. das Niederlassen zum Alkoholgenuss, 
  7. das freie Umherlaufen lassen von Hunden im Bereich des Kunstwerks, 
  8. das Anbieten von Waren und Dienstleistungen jeglicher Art, 
  9. das Nächtigen im Bereich des Kunstwerks.

(3) In Einzelfällen kann eine über die Zweckbestimmung nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung hinausgehende Benutzung des Kunstwerks auf Antrag schriftlich durch die Stadt Regensburg erlaubt werden.

§ 3
Zuwiderhandlungen

(1) Wer das Bodenkunstwerk vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 dieser Satzung benutzt, kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung mit Geldbuße belegt werden.

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)

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